Polizeirepressionen beim Schulstreik gegen die Wehrpflicht?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Arif Haidary, Katharina Horn, Stefan Jagel, Liliana Parente und Christian Schwarzenberger (Die Linke Fraktion im Münchner Stadtrat) vom 21.5.2026
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller:
Ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 21.5.2026.
Sie nehmen darin Bezug auf die Durchführung einer Versammlung vom 5.3.2026 und eine weitere Versammlung vom 8.5.2026 jeweils mit dem Thema „Schulstreik gegen die Wehrpflicht! Für Politik, die auf Frieden, Deeskalation und Abrüstung setzt! Nie wieder Krieg – Nie wieder Faschismus! Gegen Rassismus, Sexismus, Repression und übergriffige Schulleiter!“.
Dazu teilen Sie u.a. mit, dass im Zusammenhang mit diesen Demonstrationen in München Schüler*innen zum wiederholten Mal auf die Straße gingen, um ein Zeichen gegen die Militarisierung zu setzen. Am 8. Mai war Ihre Fraktion vor Ort, um das Demonstrationsgeschehen zu beobachten.
Dabei nahmen Sie wahr, dass die Demonstration zunächst von einem großen Aufgebot der Polizei begleitet worden sei. Während der Demonstration seien regelmäßig Bilder von den Jugendlichen gemacht worden und vor allem Schilder mit der Aussage „Merz stirb doch selbst an der Ostfront“ fotografiert worden. Am Ende der Versammlung am Rosa-Luxemburg Platz sei eine 20-jährige Schülerin, die sich am Rande der Kundgebung befand, von mehreren Polizeikräften zur Identitätsfeststellung abgeführt worden. Darauf kam es von Seiten der Schüler*innen zu Solidaritätsaktionen, die die Polizei mit Schlagstöcken beantwortet habe, was zu mindestens zwei Verletzungen bei den Demonstrierenden geführt habe.
Schon beim Schulstreik am 5. März seien Schüler*innen von der Polizei eingeschüchtert worden. In mehreren Fällen seien wegen dem oben genannten Spruch Schüler*innen von der Polizei festgehalten, Anzeigen angedroht und die Schüler*innen zurück an die Schule geschickt worden. Rechtsexperten hätten geäußert, dass Demosprüche wie „Merz stirb doch selbst an der Ostfront“ legal seien und kein Grund für Polizeirepressionen. Die Schilder seien Machtkritik, wie sie ein Kanzler aushalten müsse. Dazu seien aus anderen Städten keine ähnlichen Repressionen gegen die Schüler*innen bekannt.Ihre Fragen richten sich zum einen Teil (Frage 1 und 2) an das Polizeipräsidium München (PPM) und stehen zum anderen Teil im Kontext mit versammlungsrechtlichen Belangen (Frage 3 bis 7).
Das für Versammlungen zuständige Kreisverwaltungsreferat (KVR) hat deshalb das Polizeipräsidium München eingebunden, welche zu den Fragen 1 und 2 wie folgt Stellung genommen hat.
Frage 1:
Aus welchem Grund wurden am 5. März und am 8. Mai jeweils auf den Schulstreiks die Identität von mehreren Schüler*innen festgestellt? Auf welchen Tatbestand beruft sich die Polizei?
Antwort des PPM zu Frage 1:
Am 5.3.2026 und 8.5.2026 wurden durch Versammlungsteilnehmer der jeweiligen sich fortbewegenden Versammlungen „Schulstreik gegen die Wehrpflicht“ Plakate mit den Aufschriften „Merz stirb doch selbst an der Ostfront“ gezeigt. Der Schriftzug erfüllte den Anfangsverdacht der Tatbestände der § 188 StGB (Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung) und § 90 b StGB (Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen).
Frage 2:
Welche Ebene der Polizei hat für die vorrübergehende Festnahme der Demonstrantin am 8. Mai 2026 den Befehl gegeben?
Antwort des PPM zu Frage 2:
Bei der Versammlung am 8.5.2026 wurde durch die polizeiliche Einsatzleitung die grundsätzliche Freigabe zur Durchführung strafprozessualer Maßnahmen in diesem Zusammenhang erteilt.
Zu den Fragen 3 bis 7 wird unter Einbindung des für Versammlungen zuständigen KVR wie folgt ausgeführt:
Frage 3:
Halten die Stadt München und der Oberbürgermeister die Polizei-Einsätze gegen die Schulstreiks für gerechtfertigt?
Antwort:
Grundsätzlich gilt: Die Landeshauptstadt München gewährleistet die Versammlungsfreiheit im Rahmen ihrer Zuständigkeit gem. Art. 24 Abs. 1 Bayerisches Versammlungsgesetz (BayVersG). Ab Beginn von Versammlungenund in unaufschiebbaren Fällen ist die Polizei auch zuständig, Art. 24 Abs. 2 S. 2 BayVersG und trifft eigene Maßnahmen in eigener Zuständigkeit. Unabhängig davon sind für die Verfolgung von Straftaten die Staatsanwaltschaften und die Polizei zuständig.
So verhält es sich auch im Hinblick auf die beiden gegenständlichen Versammlungen vom 5. und 8.5.2026.
Die im Rahmen dieser eigenen Zuständigkeit getroffenen Maßnahmen werden von der Landeshauptstadt München nicht bewertet.
Frage 4:
Welche Maßnahmen hält die Stadt für geeignet, um willkürliche Polizeirepression gegenüber den Jugendlichen zu unterbinden?
Antwort:
Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Im Übrigen macht sich die Landeshauptstadt München die Bewertung der polizeilichen Maßnahmen durch die Antragstellenden explizit nicht zu eigen.
Frage 5:
Wie wird die Stadt München in Zukunft gewährleisten, dass die Versammlungsfreiheit der Schüler*innen bei den Schulstreiks gewährleistet wird?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 3.
Frage 6:
Wie bewertet die Stadt die Praxis der Polizei, Beteiligte des Schulstreiks zurück in die Schule zu bringen?
Antwort:
Die Versammlungsfreiheit gem. Art. 8 Grundgesetz (GG) gilt auch für Schüler*innen. Allerdings kollidiert dieses Grundrecht während der Schulzeiten mit dem Recht auf Bildung aus Art. 7 GG, aus dem die Schulpflicht abgeleitet wird.
Schulleitungen können für die Teilnahme an einer Demonstration im Einzelfall eine Ausnahme von der Schulpflicht erteilen. Liegt eine solche Befreiung bzw. Beurlaubung nicht vor, können daraus disziplinarische Maßnahmen und/oder Bußgeldverfahren drohen, vgl. 119 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG).Das Versammlungsbüro weist deshalb Veranstaltende von Versammlungen, die sich an Schüler*innen richten und die während der üblichen Schulzeiten stattfinden, auf die Schulpflicht und die bestehende Kollision der Grundrechte hin.
Die Maßnahme, an einer Versammlung teilnehmende Schüler*innen, die gegen die Schulpflicht verstoßen, in die Schule zu bringen, trifft die Polizei im Rahmen ihrer Zuständigkeiten. Eine Bewertung polizeilicher Maßnahmen findet durch die Landeshauptstadt München nicht statt.
Frage 7:
Steht diese autoritäre Einschüchterung im Widerspruch zum Ziel der Stadt zur Demokratiebildung und wie will die Stadt dagegenwirken?
Antwort:
Siehe Antworten zu Fragen 3 und 4.
Im Übrigen wird auf die zahlreiche Teilnahme von Schüler*innen an den gegenständlichen Versammlungen und auf die Zuständigkeiten der Polizei verwiesen.