Rechtswidrige Plakatierung durch das Bündnis OlympiJA im Vorfeld des Bürgerentscheids am 26.10.2025 entfernen!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Dirk Höpner, Nicola Holtmann und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 30.9.2025
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Auf Ihren Antrag vom 30.9.2025 nehme ich Bezug.
Der Antrag lautet wie folgt:
„Das Kreisverwaltungsreferat (KVR), das Referat für Bildung und Sport (RBS) und der Oberbürgermeister werden gebeten, darzulegen, wie die Plakate des OlympiJA-Bündnisses mit dem Presserecht und der Plakatierungsverordnung der Landeshauptstadt München vereinbar sind. Konkret soll auf folgende Punkte eingegangen werden:
- Nach § 2 Abs. 1 Plakatierungsverordnung sind Plakatierungen nur politischen Parteien und Wählergruppen erlaubt. Ein Aktionsbündnis wie OlympiJA ist nicht plakatierungsberechtigt.
- Die großformatigen Plakate haben kein Impressum.
- Die Plakatflächen überschreiten teils mit einer Größe von bis zu ca. 6,6m² die zulässige Maximalgröße von 1m² (DIN A0) um ein Vielfaches.
- Die Plakate sind mit einer Oberkante von ca. 3,50m deutlich höher als die erlaubten 1,80m.
Die unzulässigen Plakate des Bündnisses OlympiJA im gesamten Stadtgebiet sind unverzüglich zu entfernen, gegen die Verantwortlichen werden Bußgelder verhängt.“
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, teile ich Ihnen hierzu Folgendes mit:
Die von Ihnen angesprochenen Plakatierungen wurden nicht durch ein Aktionsbündnis umgesetzt, sondern waren Teil der Kommunikationsmaßnahmen, zu der das Referat für Bildung und Sport durch den mehrheitlichen Beschluss der Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 16715 (II., Ziffer 7) am 28.5.2025 beauftragt wurde.
Die angesprochenen mobilen Großflächen verstießen dabei nicht gegen die Plakatierungsverordnung, da diese Sonderwerbeflächen gemäß den Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München (Sondernutzungsrichtlinien – SoNuRL) aufgestellt wurden. Dementsprechend unterlag diese Maßnahme auch nicht den Größenvorgaben der Plakatierungsverordnung. Zum angesprochenen Zeit-punkt wurde die Erlaubnis zur Aufstellung mobiler Großflächen und eines sogenannten Werbepylons durch das Referat für Bildung und Sport beim Kreisverwaltungsreferat beantragt und im Rahmen eines Spartenverfahrens genehmigt.
Es ist zutreffend, dass in der ersten Charge dieser Großformate kein explizites Impressum abgedruckt wurde, doch mittels eines QR-Codes auf die verlinkte Internetseite https://www.olympiabewerbung-muenchen.com/ und somit auf die Verantwortung der Landeshauptstadt München für die Inhalte verwiesen wurde. In allen weiteren Chargen der Kommunikationskampagne wurde dann jedoch direkt auf den Plakaten ein Impressum angegeben, um die Urheberschaft unmittelbarer ersichtlich zu machen.
Dementsprechend war die von Ihnen angesprochene Plakatierung durch das Referat für Bildung und Sport zu jedem Zeitpunkt genehmigt und zulässig, weshalb von einer Entfernung abgesehen wurde.
Wir entschuldigen die Nichteinhaltung der GeschO-Frist. Aufgrund einer enorm hohen Arbeitsbelastung des mit der Olympiabewerbung beschäftigten Sachgebiets in den vergangenen Monaten war eine frühere Bearbeitung leider nicht möglich.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.