Unterschiedlicher Umgang mit Landschaftsschutzgebieten in München
Anfrage Stadtrat Dirk Höpner (München-Liste) vom 17.3.2026
Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 17.3.2026 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird.
Aufgrund der notwendigen Klärung der Zuständigkeiten innerhalb der Stadtverwaltung hat sich die Antwort leider verzögert; dies bitte ich zu entschuldigen.
Im Zusammenhang mit der geplanten Bebauung an der Fauststraße im Landschaftsschutzgebiet „Truderinger Wald“ stellt sich Ihnen die Frage nach einem einheitlichen Umgang der Stadtverwaltung mit Landschaftsschutzgebieten. So würde an einigen Stellen Bebauung ermöglicht oder genehmigt werden, an anderen Stellen selbst kleinere Maßnahmen mit Verweis auf den Landschaftsschutz jedoch abgelehnt. So wurde etwa im Landschaftsschutzgebiet „Truderinger Wald“ der Bau mehrerer Wohnblöcke mit Tiefgaragen beschlossen (Fauststraße 90), während an anderer Stelle selbst infrastrukturelle Maßnahmen mit Verweis auf das Landschaftsschutzgebiet abgelehnt wurden (Friedrich-Creuzer-Straße).
Zur Beantwortung Ihrer Fragen wurde durch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung das Referat für Klima und Umweltschutz (Untere Naturschutzbehörde) eingebunden. Die Fragen werden wie nachfolgend beantwortet:
Frage 1:
In wie vielen Fällen wurde seit dem Jahr 2020 in Landschaftsschutzgebieten im Stadtgebiet von München gebaut oder eine Bebauung genehmigt?
Antwort:
Aufgrund der angespannten personellen Situation stehen derzeit keine Kapazitäten zur Verfügung, um diese Frage umfassend zu beantworten. Die Durchführung einer entsprechenden Recherche wäre mit einem erheblichen zeitlichen und fachlichen Aufwand verbunden, der im Rahmen der derzeit verfügbaren Ressourcen nicht zu leisten ist. Zusammenfassend können wir allerdings mitteilen, dass Landschaftsschutzgebiete in der Ge-nehmigungspraxis der Lokalbaukommission nur selten eine Rolle spielen. Gemessen an der Gesamtzahl der bei uns eingehenden Bauanträge werden äußerst wenige Baugenehmigungen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten erteilt.
Frage 2:
Um welche konkreten Projekte handelt es sich dabei (bitte mit Angabe von Lage, Art der Bebauung und Jahr der Genehmigung)?
Antwort:
Siehe Frage 1
Frage 3:
Welche rechtlichen oder planerischen Gründe haben jeweils dazu geführt, dass eine Bebauung in diesen Landschaftsschutzgebieten zugelassen wurde?
Antwort:
Das Referat für Klima und Umweltschutz (Untere Naturschutzbehörde) hat zur Frage 3 wie folgt Stellung genommen:
„In München gelten derzeit folgende Landschaftsschutzverordnungen:
- Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der Landeshauptstadt München (Landschaftsschutzverordnung) vom 9. Oktober 1964: Diese Verordnung gilt für 16 Landschaftsschutzgebiete in München (darunter z.B. das Landschaftsschutzgebiet Waldgebiet bei Trudering einschließlich der Friedenspromenade). Sie gilt nicht für die nachstehend genannten Gebiete.
- Verordnung der Landeshauptstadt München über das Landschaftsschutzgebiet „Nymphenburg“ vom 19. August 2005.
- Verordnung der Landeshauptstadt München über das Landschaftsschutzgebiet „Hirschau und Obere Isarau“ vom 2. August 2013. Diese Verordnungen beinhalten keine strikten Bauverbote in den Landschaftsschutzgebieten, sondern lediglich Erlaubnisvorbehalte für Bauvorhaben aller Art.
Gemäß § 26 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind in Landschaftsschutzgebieten alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Folglich sind Bauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig sind und zusätzlich weder den Charakter des jeweiligen Landschaftsschutzgebietes verändern noch dessen Schutzzweck zuwiderlaufen, landschaftsschutzrechtlich zuzulassen. Diesegrundlegende gesetzliche Vorgabe wird durch entsprechende Vorschriften in den Münchner Landschaftsschutzverordnungen erfüllt.
Im Rahmen von genehmigungspflichtigen Bauvorhaben wird die land-
schaftsschutzrechtliche Erlaubnis gemäß Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) durch die Baugenehmigung ersetzt. Die Entscheidung trifft in diesen Fällen die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Soweit erforderlich, wird die Vereinbarkeit von Bauvorhaben mit den Vorschriften des Landschaftsschutzes mit Hilfe von Nebenbestimmungen (vor allem Auflagen) in den Baugenehmigungen gewährleistet.“
Zu Frage 3 ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Es ist darauf hinzuweisen, dass in der Begründung des Bebauungsplans die Umstände für die Entwicklung des Baugebiets an der Fauststraße im Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2119 vom 10.7.2024, vgl. Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 13015, vollständig dargelegt wurden. Die Planung trägt dazu bei, der weiterhin anhaltend hohen Nachfrage an Wohnraum mit der Ausweisung von Wohnbauflächen zu begegnen. Angesichts des großen Wohnungsbedarfs in München und der auf dem Areal bereits bestehenden Bodenversiegelung (aufgegebene Freizeit- und Sportanlage) war eine Wiedernutzbarmachung der Flächen im Umgriff des B-Plans planerisch denkbar. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung wurde daher 2014 durch den Stadtrat beauftragt zu prüfen, ob und wie das brachliegende Grundstück für eine Wohnnutzung herangezogen werden könnte. Diesem Prüfungsauftrag ist das Referat für Stadtplanung und Bauordnung nachgekommen. Durch die Untere Naturschutzbehörde wurde die Umsetzbarkeit im Landschaftsschutzgebiet unter engen Rahmenbedingungen bestätigt. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 2119 wurde am 19.10.2016 (Sitzungsvorlage Nr. 14-20/V 06719) und der Satzungsbeschluss wurde am 10.7.2024 gefasst (Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 13015).
Die Belange des Landschaftsschutzes wurden in der Planung durch die Schaffung einer Nord-Süd-gerichteten Grünverbindung, der Sicherung von zusätzlichen Waldflächen und der Wahrung des baumbestandenen Charakters sowie des größtmöglichen Erhalts der ökologisch bedeutsamen Vegetationsstrukturen besonders berücksichtigt.
Wir nehmen an, dass mit der Frage die abgelehnte Gehwegerweiterung an der Ostseite der Friedrich-Creuzer-Straße gemeint ist. Hier sollte der Gehweg zwischen Günderodestraße und der Straße Am Hochacker erweitert werden. Diese Flächen entlang der Ostseite der Friedrich-Creuzer-Straße liegen innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Waldgebiet bei Trudering einschließlich der Friedenspromenade“ und zusätzlich in dem geschützten Landschaftsbestandteil „Restflächen der Perlacher Heide“ mit weitergehenden Schutzvorschriften. Die Friedrich-Creuzer-Straße ist im maßgeblichen Bereich beidseitig mit Gehbahnen ausgestattet. Sie liegt in einem städtischen Grünzug, der östlich an die Straße angrenzende Bereich zwischen Günderodestraße und Am Hochacker ist im Flächennutzungsplan als ökologische Vorrangfläche dargestellt. Mit dem vorhandenen Stra-ßenprofil mit beidseitigem Fußweg zeichnete sich ein weiterer Ausbau des Fußwegs insbesondere entlang der Ostseite der Friedrich-Creuzer-Straße nicht ab.
Wir möchten in diesem Zusammenhang auch auf die ausführliche Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung zur Stadtratsanfrage „Zweierlei Maß im Landschaftsschutzgebiet an der Fauststraße – Genehmigung großer Bauprojekte, Ablehnung von Maßnahmen zur Verkehrssicherheit? Schriftliche Anfrage gemäß § 68 GeschO“ Anfrage Nr. 20-26/F 01520 von Herrn StR Dirk Höpner vom 9.3.2026, eingegangen am 9.3.2026, verweisen (siehe Anlage).
Im Hinblick auf die Anfrage zu konkreten Bauvorhaben wird weiter auf Frage 1 verwiesen.
Allgemein kann Folgendes zur baurechtlichen Zulässigkeit mitgeteilt werden:
Ob ein Bauvorhaben baurechtlich zulässig ist, richtet sich grundsätzlich nach den Vorgaben des Baugesetzbuches (BauGB) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Befindet sich das Baugrundstück in einem Landschaftsschutzgebiet, ist darüber hinaus auch eine landschaftschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich (welche durch die Baugenehmigung ersetzt wird).
Es ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 BauGB, im Innenbereich nach § 34 BauGB oder im Außenbereich nach § 35 BauGB handelt. Wird ein Bauantrag für die Bebauung eines Grundstücks im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gestellt, richtet sich dessen Zulässigkeit nach den Vorgaben des Bebauungsplans. Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplans werden sämtliche Belange abgewogen, also auch solche des Landschaftsschutzes.
Eine Landschaftsschutzverordnung kann grundsätzlich auch den unbeplanten Innenbereich erfassen, wird dies aber nur ausnahmsweise tun. Wirddie durch § 34 BauGB „eigentlich“ begründete Bebaubarkeit ausgeschlossen, so sieht die Rechtsprechung darin eine nicht beabsichtigte Härte, die eine Befreiung rechtfertigt.
In aller Regel betreffen die Landschaftsschutzgebietsverordnungen daher nur den Außenbereich. Die Zulässigkeit von Außenbereichsvorhaben richtet sich dann nicht nur nach § 35 BauGB, sondern auch nach der Landschaftsschutzverordnung.Ein Vorhaben ist baurechtlich im Außenbereich zulässig, wenn es den Vorgaben des § 35 BauGB entspricht, wenn ihm also öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Dies wird im jeweiligen Einzelfall umfassend anhand der gesetzlichen Vorgaben geprüft. Es kommt dabei stets auf das konkrete Bauvorhaben und dessen Standort an.
Bezüglich der Frage, nach welchen Kriterien Bauvorhaben nach den Vorschriften des Landschaftsschutzes genehmigt werden können, wird auf die Antwort des Referats für Klima und Umwelt verwiesen. Maßgeblich ist, ob sich der Charakter des jeweiligen Landschaftsschutzgebietes durch das konkrete Bauvorhaben verändert und/oder ob das Bauvorhaben dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes entgegensteht. Auch hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall und das konkrete Bauvorhaben sowie die jeweilige Landschaftsschutzverordnung an.
Frage 4:
Welche Kriterien legt die Stadtverwaltung grundsätzlich an, um zu entscheiden, ob Eingriffe oder Bebauungen in Landschaftsschutzgebieten möglich sind?
Antwort:
Bei der Entwicklung von Siedlungsflächen handelt es sich stets um planerische Einzelfälle. Ausgehend von der vorgefundenen Situation und den angestrebten Nutzungen erfolgt eine sorgfältige Abwägung aller relevanten öffentlichen und privaten Belange. Eingriffe in bestehende Schutzgebiete werden möglichst vermieden. Sollte dies aus fachlichen bzw. planerischen Zwängen nicht möglich sein, so erfolgt eine enge Einbindung der Unteren Naturschutzbehörde, bei der auch ausgleichende Maßnahmen vereinbart werden (siehe B-Plan Fauststraße).
Das Referat für Klima und Umweltschutz (untere Naturschutzbehörde) nimmt zu Frage 4 wie folgt Stellung:
„Wie in der Stellungnahme zu Frage 3 bereits dargestellt, richtet sich die Beurteilung von Eingriffen oder Bauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten danach, ob sie den Charakter des jeweiligen Schutzgebietes verändernoder dessen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Prüfung erfolgt gemäß den Umständen des Einzelfalls und gemäß den in der jeweils geltenden Landschaftsschutzverordnung vorgegebenen Maßstäben.“
Frage 5:
Wie stellt die Stadtverwaltung sicher, dass bei vergleichbaren Fällen ein einheitlicher Maßstab angewendet wird?
Antwort:
Das Referat für Klima und Umweltschutz (untere Naturschutzbehörde) nimmt zu Frage 5 wie folgt Stellung:
„Wie in unserer Stellungnahme zu Frage 3 bereits dargestellt, richtet sich die Beurteilung von Eingriffen oder Bauvorhaben in Landschaftsschutzgebieten danach, ob sie den Charakter des jeweiligen Schutzgebietes ver-ändern oder dessen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die Prüfung erfolgt unter anderem unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, gemäß den in der jeweils geltenden Landschaftsschutzverordnung vorgegebenen Maßstäben und anhand der Umstände des Einzelfalls.“
Weiter ist auszuführen, dass die Prüfung der Bauanträge unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gemäß den in der jeweils geltenden Landschaftsschutzverordnung vorgegebenen Maßstäben sowie den baurechtlichen Vorgaben erfolgt. Es ist dabei stets auf das konkrete Bauvorhaben und die konkreten gesetzlichen Vorgaben für das jeweilige Grundstück abzustellen.
Frage 6:
Wie erklärt die Stadtverwaltung unterschiedliche Entscheidungen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten – etwa, wenn in einem Fall Bebauung zugelassen wird, während in einem anderen Fall selbst kleinere bauliche Maßnahmen mit Verweis auf den Landschaftsschutz abgelehnt werden?
Antwort:
Das Referat für Klima und Umweltschutz (untere Naturschutzbehörde) nimmt zu Frage 6 wie folgt Stellung:
„In der Stadtratsanfrage wird die Bebauung in der Fauststraße 90 der Gehwegerweiterung an der Friedrich-Creuzer-Straße als Beispiel für eine unterschiedliche Entscheidung innerhalb von Landschaftsschutzgebieten gegenübergestellt. Die unterschiedliche Behandlung ist in diesem Fall aber erforderlich, da an den beiden genannten Orten unterschiedliche natur-schutzrechtliche Grundlagen mit unterschiedlich strengen Verbotsregelungen vorliegen.
Es trifft zwar zu, dass der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2119 (Fauststraße 90) ebenso im Landschaftsschutzgebiet „Waldgebiet bei Trudering einschließlich der Friedenspromenade“ liegt wie die Friedrich-Creuzer-Straße und die östlich angrenzenden Bereiche. Eine Erweiterung der östlich an der Friedrich-Creuzer-Straße gelegenen Gehbahn wäre jedoch nur möglich, wenn dafür Flächen des durch Rechtsverordnung der Landeshauptstadt München vom 21.2.1990 geschützten Landschaftsbestandteils “Restflächen der Perlacher Heide“ in Anspruch genommen werden. Anders als die Landschaftsschutzverordnung enthält die Schutzverordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil keine Erlaubnisvorbehalte, sondern strikte Verbote.
Insbesondere enthält sie in ihrem § 3 Abs. 2 Nr. 1 das strikte Verbot, bauliche Anlagen aller Art zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Weiter ist es gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 dieser Schutzverordnung verboten, Straßen, Wege, Pfade, Steige oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern.
Eine Gleichbehandlung wäre in dem genannten Beispielfall nicht zulässig.“
Frage 7:
Plant die Stadtverwaltung künftig strengere oder klarere Richtlinien für den Umgang mit Landschaftsschutzgebieten, um Planungssicherheit und Gleichbehandlung sicherzustellen?
Antwort:
Das Referat für Klima und Umweltschutz (untere Naturschutzbehörde) nimmt zu Frage 7 wie folgt Stellung:
„Im Verwaltungsvollzug wird kein Änderungsbedarf gesehen. In Fällen, in denen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten Baugebiete entwickelt werden sollen (wie zum Beispiel bei der Fauststraße 90), strebt das Referat für Klima- und Umweltschutz an, zukünftig mittels formeller Änderungsverfahren die Grenzen der betroffenen Landschaftsschutzgebiete zu bereinigen, indem bebaute Flächen aus dem Schutz entlassen werden. Über die bauliche Entwicklung und über die Ergebnisse der Änderungsverfahren entscheidet jeweils der Stadtrat.“
Anlage Antwortschreiben zur Anfrage Nr. 20-26 / F 01520 „Zweierlei Maß im Landschaftsschutzgebiet an der Fauststraße – Genehmigung großer Bauprojekte, Ablehnung von Maßnahmen zur Verkehrssicherheit?“ Anlagen können abgerufen werden unter https://risi.muenchen.de/risi/antrag/detail/9609500?dokument=v9969205.