Landes-Paragraphen-Bremse II: Keine Landesanordnung von Gratis- Parken für E-Autos
Antrag Stadtrats-Mitglieder Sonja Haider, Dirk Höpner, Nicola Holtmann und Tobias Ruff (Fraktion ÖDP/München-Liste) vom 3.2.2025
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
Zunächst möchten wir um Entschuldigung bitten, dass Sie bisher noch keine Rückmeldung von uns erhalten haben und bedanken uns für die von Ihnen gewährte Fristverlängerung.
In Ihrem oben genannten Antrag fordern Sie, dass die Stadtverwaltung den Freistaat auffordert, auf die neue landesweit geltende Regelung zum kostenfreien Parken von Fahrzeugen mit E-Kennzeichen zu verzichten.
Zu Ihrem Antrag vom 3.2.2025 teilen wir Ihnen, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, auf diesem Weg Folgendes mit:
Für die angeführten Sachverhalte besteht seitens der Landeshauptstadt München keine Zuständigkeit.
Der Freistaat Bayern hat mit einer Änderung des §10 Satz 3 BayZustV den Tatbestand einseitig erlassen. Zu erwarten ist weiter, dass die Regelung infolge der erwarteten Novellierung des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) auch nach dem 31.12.2026 fortbestehen wird. Die erwarteten Einnahmen für die Landeshauptstadt München aus der Parkraumbewirtschaftung entfallen ersatzlos.
Auf städtischen Liegenschaften, die nicht gewidmet sind, findet der Erlass keine Anwendung. Hierzu zählen alle P + R Anlagen unabhängig der Grundstückseigentümerin, aber auch Anwohnergaragen oder das CityParken.
Für Begünstigte führt die Regelung in der Praxis tendenziell zu mehr Unklarheit, da entsprechende Hinweise meist nicht angebracht sind und insbesondere in kleineren Kommunen vor Ort unklar ist, ob die Fläche nun gewidmet ist (und damit §10 Satz 3 BayZustV Anwendung findet) oder es sich um Privatgrund handelt. Ein Blick in Apps hilft in der Regel auch nicht weiter, da diese „Randinformation“ dort nicht hinterlegt ist. Aus diesem Grund und in Verbindung mit der kommunalen Kassenlage ist das Privileg kritisch zu hinterfragen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.