Kein IAA-Protestcamp im Luitpoldpark
Dringlichkeitsantrag Stadträtin Dr. Evelyne Menges (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 29.7.2025
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller:
Herr Oberbürgermeister hat mir Ihren Antrag vom 29.7.2025 zur Beantwortung überlassen.
In Ihrem Antrag vom 29.7.2025 führen Sie wie folgt aus:
1. „Der Oberbürgermeister wird gebeten, das Kreisverwaltungsreferat anzuweisen, das Protestcamp im Luitpoldpark mit Schlafzelten und Sanitäreinrichtungen nicht als Versammlung zu qualifizieren, sondern es vom Baureferat als unzulässige Veranstaltung in städtischen Grünanlagen zu untersagen.
2. Der Oberbürgermeister wird gebeten, den Veranstaltern des Mobilitätswendecamps 2025 einen anderen angemessenen Veranstaltungsort wie die Parkharfe im Olympiapark über die städtische Beteiligungsgesellschaft anzubieten. Der am Wochenende stattfindende Flohmarkt findet nicht statt.“
In der Vollversammlung des Münchner Stadtrates vom 30.7.2025 wurde die Dringlichkeit des Antrages nicht zuerkannt.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit im Sinne von Art. 37 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO, deren Erledigung dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag auf dem Schriftwege wie folgt zu beantworten:
1.Der Oberbürgermeister wird gebeten, das Kreisverwaltungsreferat anzuweisen, das Protestcamp im Luitpoldpark mit Schlafzelten und Sanitäreinrichtungen nicht als Versammlung zu qualifizieren, sondern es vom Baureferat als unzulässige Veranstaltung in städtischen Grünanlagen zu untersagen.
Antwort zu 1.:
Wenn eine Veranstaltung – wie das von Ihnen aufgeführte Protestcamp – sowohl Elemente, die auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind, als auch solche, die diesem Zweck nicht zuzurechnen sind („gemischte Veranstaltung“) enthält, so ist nach der Rechtsprechung eine Beurteilung nach dem Gesamtgepräge vorzunehmen. Überwiegen die versammlungsrechtlichen Anteile, wird die gesamte Veranstaltung als Versammlung behandelt. Bleiben Zweifel hinsichtlich des Überwiegens, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (vgl. BayVGH zum Klimacamp Augsburg, Urteil vom 8.3.2022, Az.: 10 B 21.1694, Rn. 56, juris mwN). Beispiele für als von der Versammlungsfreiheit geschützte Aktionen sind etwa öffentliche Workshops, Malaktionen für Banner und Plakate, Diskussionen, jeweils mit Bezug zum Versammlungsthema, (vgl. BayVGH zum Klimacamp Augsburg, Urteil vom 8.3.2022, Az.: 10 B 21.1694, Rn. 64 ff; z.B.).
Solche Elemente sind beim diesjährigen Protestcamp zu erwarten gewesen. Das Protestcamp richtete sich inhaltlich gegen die Veranstaltung „IAA Mobility“, welche vom 9.9.2025 bis einschließlich 14.9.2025 in München stattfand.
Entsprechend sind von Art. 8 Abs. 1 GG auch Gegenstände und Hilfsmittel umfasst, die zur Verwirklichung des Versammlungszwecks, insbesondere in Bezug auf das Versammlungsthema, funktional, symbolisch oder konzeptionell im Sinne der konkreten kollektiven Meinungskundgabe notwendig sind (vgl. BayVGH zum Klimacamp Augsburg, Urteil vom 8.3.2022, Az.: 10 B 21.1694, Rn. 73 mwN).
Im Eilverfahren zum Klimacamp auf der Theresienwiese 2021, welches sich ebenfalls als Protest gegen die IAA verstand, hat das VG München etwa die Nutzung einer Feldküche unter Beachtung von brandschutz- und hygienerechtlichen Vorgaben erlaubt (vgl. VG München, Beschluss vom 6.29.2021; M 13 SE 21.4681, Rn. 73 ff.) und keine Zweifel an der Bewertung des Camps als Versammlung geäußert.
Das Protestcamp war daher nach den Maßstäben des Versammlungsrechtes zu behandeln.
2. Der Oberbürgermeister wird gebeten, den Veranstaltern des Mobilitätswendecamps 2025 einen anderen angemessenen Veranstaltungsort wie die Parkharfe im Olympiapark über die städtische Beteiligungsgesellschaft anzubieten. Der am Wochenende stattfindende Flohmarkt findet nicht statt.
Antwort zu 2.:
Die Versammlungsfreiheit ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung konstituierend für unsere repräsentative Demokratieform. Danach kommt Organisator*innen einer Versammlung ein umfassendes Selbstbestimmungsrecht hinsichtlich der Wahl des Ortes, des Themas, des Zeitpunktes, der Dauer sowie der Kundgebungs(hilfs-)mittel zu. Formelle behördliche Eingriffe wie z.B. eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder gar eine Untersagung sind nur bei unmittelbarer Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung möglich, wobei die Gefahrenprognose durch Tatsachen untermauert werden muss, nicht zuletzt, um einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten. Eine solche Gefahr war hier nicht gegeben.
Dennoch hat das KVR geprüft, ob dem Ansinnen der CSU im Wege der (für Organisator*innen von Versammlungen freiwilligen) Kooperation nachgekommen werden kann. Im Hinblick auf die Durchführbarkeit wurden die Olympiapark München GmbH und das Polizeipräsidium München eingebunden.
1. Kooperationsversuch
Die Organisator*innen der Versammlung lehnten die Parkharfe als Versammlungsort ab. Zur Begründung verwiesen sie auf Bedürfnisse eines Protestcamps, die auf der Parkharfe nicht erfüllt seien, wie z.B. ausreichende unversiegelte Fläche zum Aufstellen von Zelten. Dies sei auf der Parkharfe auch auf den wenigen Grünflächen nicht möglich, weil dann der ausreichende Schutzabstand zu den Bäumen nicht eingehalten werden könne. Große Zelte könnten gar nicht aufgebaut bzw. sicher verankert werden.
Zudem wurde bereits für den Luitpoldpark mobilisiert, Bestellungen aufgegeben und die gesamte Planung für die Infrastruktur auf diese Fläche ausgelegt. Die Versammlungsfläche im Luitpoldpark sei erprobt und die Erfahrungswerte und Rückmeldungen von Parkbesucher*innen und Anwohnenden sei 2023 überwiegend positiv gewesen.
Die Parkharfe sei zudem zu weit von der Innenstadt entfernt. Der Luitpoldpark liege gerade noch so weit entfernt, dass die IAA, auf die sich die Versammlung thematisch bezieht, fußläufig, z.B. durch bereits angezeigte Fahrradversammlungen oder Aufzüge zu erreichen sei.Eine kooperative Verlegung des Protestcamps war folglich ausgeschlossen.
2. Stellungnahmen Fachdienststellen
Die Olympiapark München GmbH meldete zurück, dass Versammlungen auf der Parkharfe grundsätzlich möglich sind.
Ergänzend hat das Versammlungsbüro eine Stellungnahme des Polizeipräsidium Münchens angefordert und mit E-Mail vom 20.8.2025 nachfolgende Antwort erhalten:
„Im Zusammenhang mit Ihrer Anfrage vom 18.8.2025 hinsichtlich der Eignung der Parkharfe im Olympiapark als Örtlichkeit für ein Mobilitätswendecamp zur diesjährigen IAA MOBILITY 2025 (IAA) kommen wir zu folgender Einschätzung:
Aufgrund der Sanierung des Olympiastadions ist die Parkharfe derzeit in Teilen mit Containern und Baumaterialien belegt und steht damit nicht vollständig zur Verfügung.
Zudem finden im relevanten Zeitraum folgende Veranstaltungen im Olympiapark statt.
- 11.9.2025 – Konzert CRO, Olympiahalle, ausverkauft
- 12.9.2025 – Konzert CRO, Olympiahalle, ausverkauft
- 12.9.2025 – Urban Trail Run, Olympiapark (ca. 2.000 erwartete Teilnehmer/Zuschauer)
- 12.9.2025 – Flohmarkt, Parkharfe
- 13.9.2025 – Flohmarkt, Parkharfe
- 14.9.2025 – EHC München – Bremerhaven, SAP Garden (Eishockey-Bundesliga), vsl. ausverkauft
Die Parkharfe ist integraler Bestandteil des Verkehrs- und Sicherheitskonzepts im Olympiapark. Sie wird für die Abwicklung des ruhenden Verkehrs sämtlicher oben genannter Veranstaltungen benötigt. Eine Belegung durch ein Camp mit Schlafzelten, Sanitäreinrichtungen und Versorgungsstrukturen würde die Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigen, zumal sich im Umfeld des Olympiaparks keine alternativen Parkflächen befinden.
Aus diesen Gründen erachtet das Polizeipräsidium München die Parkharfe im Olympiapark als Standort für ein Protestcamp anlässlich der diesjährigen IAA als eher nicht geeignet.“3. Bewertung durch das KVR
Das KVR teilt die Einschätzung des Polizeipräsidiums München, dass die zwar grundsätzlich für Versammlungen geeignete Parkharfe (z.B. Start/Ziel für Autokorsos) für das Protestcamp nicht geeignet war. Die Parkharfe wird während der Veranstaltungen im Olympiapark als Parkfläche benötigt, was ihre originäre Aufgabe darstellt.
Weiterhin sprach die logistische Lage gegen die Parkharfe. Das Protestcamp richtete sich gegen die „IAA Mobility“, die sich hauptsächlich auf Open Spaces in der Münchner Innenstadt präsentierte. Ein Ortsbezug, der im Versammlungsrecht zu gewährleisten ist, wäre hier nicht mehr gegeben gewesen.
Unabhängig der oben genannten Argumente sprach das umfassende Selbstbestimmungsrecht der Organisator*innen von Versammlungen gegen die Parkharfe, die wie oben geschildert, diese als Örtlichkeit für ihre Versammlung ausschlossen.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist