Kein Bafög für drei (oder sogar neun) Monate?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (Die Linke / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 15.10.2025
Antwort Stadtschulrat Florian Kraus:
Auf Ihre Anfrage vom 15.10.2025 nehme ich Bezug. Die verspätete Beantwortung der Anfrage bitte ich zu entschuldigen. Die Auswertung der notwendigen Daten hat einige Zeit in Anspruch genommen.
Sie haben Ihrer Anfrage folgenden Text vorausgeschickt:
„Wenn die Stadt München den Fachkräftemangel im sozialen Bereich ernst nimmt, sollte sie angehende Erzieher*innen nicht monatelang ohne Einkommen lassen. Ein funktionierendes Ausbildungsförderungssystem ist keine nette Zugabe, sondern Voraussetzung, damit Ausbildung überhaupt möglich ist.
Schon 2020 hatte ich im Bildungsausschuss auf die Verzögerungen bei BAföG- und AFBG-Anträgen hingewiesen. Damals hieß es, alles laufe normal, und bei Bedarf könne man ja Vorschüsse beantragen oder sich schriftlich oder telefonisch an das Amt wenden. Ein unmögliches Unterfangen, da nach Berichten selbst stundenlange Versuche, dass Amt zu erreichen, scheitern.
Viele Schüler*innen, etwa an der Fachakademie für Sozialpädagogik in Giesing, warten seit Schuljahresbeginn im September auf ihr BAföG. Eigentlich sollte am Ende eines Monats das Geld für den Folgemonat überwiesen werden, aber bei vielen Schüler*innen war die letzte Zahlung am 30.6.2025 für Juli eingegangen – inzwischen also seit 3 Monaten ohne Geld.
Grund ist offenbar, dass das Amt erst dann anfängt zu arbeiten, wenn wirklich alle Unterlagen da sind – auch die Fehlzeitenbescheinigung des Vorjahres, die die Schule natürlich erst am letzten Schultag ausstellen kann. Eine Vorprüfung der Anträge? Fehlanzeige.
Für Auszubildende in sozialen Berufen, die die Stadt so dringend braucht, bedeutet das schlicht: kein Geld, keine Miete, kein Plan.“
Zu den von Ihnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Wie viele Schüler*innen in München haben im aktuellen Schuljahr (Stand Oktober 2025) noch kein BAföG erhalten, obwohl sie rechtzeitig einen Folgeantrag gestellt haben?
Antwort:
Von 253 bis Juli 2025 eingegangenen Folgeanträgen von Schüler*innen aus München sind aktuell noch 111 Folgeanträge offen. Damit wurde über 57% der Anträge bereits entschieden.
Rechtzeitige Antragstellung bedeutet jedoch, dass der Folgeantrag auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) bis Ende Mai des vorherigen Bewilligungszeitraums (Schuljahr 2024/2025) vollständig eingeht. Auf diese rechtzeitige Antragstellung wird in den Bescheiden über die Förderung für das erste Schuljahr im BAföG und im AFBG hingewiesen.
Frage 2:
Wie viele der Betroffenen besuchen Fachakademien für Sozialpädagogik?
Antwort:
Für die Fachakademien für Sozialpädagogik werden nur wenige Anträge auf Förderung nach dem BAföG gestellt. Es werden vor allem Anträge auf Förderung nach dem AFBG eingereicht, da diese Förderung für die meisten Antragstellenden die günstigere Alternative darstellt. Hier ist eine Auswertung nur zur Ausbildung möglich, jedoch nicht zur konkreten Schule (z.B. die Städt. Fachakademie für Sozialpädagogik in Giesing).
Bis einschließlich Juli 2025 sind im AFBG für die Ausbildung zum/zur staatl. geprüften Erzieher*in 151 Folgeanträge für das Schuljahr 2025/2026 eingegangen, davon sind derzeit noch drei Anträge offen. Über 98% der eingegangenen Folgeanträge wurde bereits entschieden.
Frage 2a:
Welche anderen Schulen/Ausbildungen sind betroffen und mit wie vielen Schüler*innen jeweils?
Antwort:
Im BAföG kann derzeit lediglich die Schulart, nicht aber die konkrete Ausbildung, ausgewertet werden. Die Prüfung der Ausbildung erfolgt anhand der Akte, die Eingabe der konkreten Schule/Ausbildung ist für die Berechnung der Förderung nicht relevant. Da auf Grund der Antragsmengen der-zeit nur die für die Förderungsberechnung relevanten Daten eingegeben werden, kann eine konkretere Abfrage nicht stattfinden.
Die in Frage 1 genannten offenen Folgeanträge, die bis Juli 2025 eingegangen sind, beziehen sich auf folgende Schularten:
- Berufsfachschulen (alle Ausbildungsrichtungen): 51
- Kolleg/BOS/Abendrealschulen: 25
- Fachschulen: 3
- Vorklassen Kolleg/BOS: 6
- Fachakademien: 4
- Fachoberschulen: 4
- Gymnasien: 4
- Sonstige: 14.
Frage 3:
Warum werden Folgeanträge offenbar erst bearbeitet, wenn sämtliche Unterlagen, einschließlich der Fehlzeitenbescheinigung des Vorjahres, vollständig vorliegen?
Antwort:
Folgeanträge werden grundsätzlich chronologisch nach dem Eingang im jeweiligen Sachgebiet geprüft und fehlende Unterlagen von den Antragstellenden angefordert. Richtig ist, dass eine abschließende Bearbeitung mit Bescheiderlass grundsätzlich erst möglich ist, wenn die nach dem Gesetz hierfür zwingenden Unterlagen eingereicht wurden. Soweit das durch die rechtlichen Vorgaben zulässig ist, erfolgt der Bescheiderlass auch dann, wenn einzelne Unterlagen noch nicht vorliegen und diese nachgefordert werden können.
Eine Fehlzeitbescheinigung für das komplette Vorjahr gehört grundsätzlich nicht zu den zwingend erforderlichen Unterlagen für die Bewilligung des Folgeantrags.
Die Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme muss im AFBG schon im Anschluss an die ersten sechs Monate des ersten Fachakademiejahres ohne weitere Aufforderung von den Antragstellenden vorgelegt werden. Die Anforderung und Fristsetzung für die Einreichung der Bescheinigung über die regelmäßige Teilnahme erfolgt bereits im Bewilligungsbescheid für das erste Schuljahr.
Bei rechtzeitiger Vorlage wäre das damit kein Verzögerungsgrund bei der Antragsbearbeitung.Nur wenn der Nachweis nicht rechtzeitig erbracht wurde, muss er im Rahmen des Folgeantrags nachgefordert werden, da die regelmäßige Teilnahme Voraussetzung für die weitere Förderung ist.
Im BAföG gibt es dieses Erfordernis von vornherein nicht.
Frage 4:
Wäre es aus Sicht der Verwaltung nicht sinnvoll, die Anträge vorzuprüfen und lediglich die abschließenden Unterlagen nachzureichen, um Bearbeitungszeiten zu verkürzen?
Antwort:
Grundsätzlich erfolgt, wie bereits in Frage 3 dargestellt, eine Bescheiderstellung bei Vorliegen der zwingend erforderlichen Nachweise und Unterlagen. Bei der erstmaligen Bearbeitung des Folgeantrags erfolgt eine Prüfung der vorliegenden Unterlagen und, wenn notwendig, eine Anforderung der noch fehlenden Unterlagen. Sollten alle für die Grundentscheidung relevanten Dokumente bereits vorliegen, wird über den Antrag entschieden und fehlende Nachweise wie z.B. die Bescheinigung zur Kranken- und Pflegeversicherung im Bescheid nachgefordert.
Die Bearbeitung der Anträge und Unterlagen erfolgt chronologisch nach Eingang im Amt. Dringende Härtefälle werden jedoch vorgezogen. Berücksichtigt werden muss, dass für das Amt für Ausbildungsförderung der Landeshauptstadt München eine besondere Zuständigkeit für die BAföG-Förderung von deutschen Studierenden in Österreich besteht.
Frage 5:
Ist es korrekt, dass es bei Folgeanträgen keine Möglichkeit einer Vorauszahlung oder eines Vorschusses gibt? Falls ja: Warum nicht?
a.Falls ein Vorschuss möglich ist: Wie wäre dieser zu erhalten, wenn es keine telefonische Erreichbarkeit gibt?
b.Wie viele Schüler*innen haben einen Antrag auf Vorauszahlung eingebracht und wie vielen wurde dieser Antrag bewilligt.
Antwort:
Richtig ist, dass es im BAföG Vorschüsse nach der gesetzliche Regelung in § 50 Abs. 2 BAföG nur bei Erstanträgen und nicht bei Folgeanträgen gibt. Auch im AFBG gibt es eine Vorschussregelung in § 24 Abs. 4 AFBG nur bei erstmaliger Antragstellung.Unter engen Voraussetzungen ist im BAföG bei Folgeanträgen nach § 50 Abs. 4 BAföG eine Weiterleistung auf der Basis der vorangegangenen Bewilligung möglich. Dazu muss allerdings der Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Monate vor Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraums gestellt werden. Durch diese Regelung ist es insbesondere möglich, Folgeanträge zu bewilligen, bevor die Schulbescheinigung im Amt für Ausbildungsförderung vorliegt. Dies wird auch so umgesetzt.
Einen über den Weitergewährungsantrag hinausgehenden Antrag auf Weiterleistung gibt es nicht.
Frage 6:
Welche Maßnahmen plant das Referat für Bildung und Sport, um sicher zu stellen, dass Schüler*innen künftig nicht mehr über Monate ohne Ausbildungsförderung bleiben?
Antwort:
Die Mitarbeiter*innen im Amt für Ausbildungsförderung arbeiten mit großem Engagement an der Abarbeitung der Anträge. Das Amt für Ausbildungsförderung war aber in den vergangenen Jahren mit einer hohen Fluktuation, vielen Vakanzen und einer schwierigen Gewinnungssituation konfrontiert.
Trotz Einschränkungen bei der Wiederbesetzung auf Grund der Haushaltslage konnte dennoch Personal gewonnen werden. Es befinden sich derzeit sieben Kolleg*innen in Einarbeitung. Diese wird voraussichtlich im März 2026 abgeschlossen sein. Mit der dann geplanten Aufteilung der Zuständigkeitsbereiche auf eine größere Anzahl von Sachbearbeitungen werden sich die Fallzahlen in den Sachgebieten und damit auch die Bearbeitungsdauer von Anträgen verringern.
Das Amt für Ausbildungsförderung verweist aktiv auf die Online-Antragstellung über bafoeg.digital und afbg.digital. Bei dieser Form der Antragstellung erfolgt eine elektronische Hilfestellung die zu vollständigeren Antragssätzen verhilft. Bei dieser Art der Antragstellung können einige Daten direkt aus dem Portal übernommen werden und müssen nicht mehr von den Sachbearbeitungen eingeben werden. Die Portale werden durch das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt bzw. Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt betrieben.
Frage 7:
Wie stellt sich die Stadt München vor, dass angehende Erzieher*innen Ihre Lebenshaltungskosten in dieser Zeit finanzieren sollen.
Antwort:
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit zur kurzfristigen Überbrückung Leistungen nach dem SGB II zu beantragen. Hier erfolgt dann eine Erstattung der BAföG-Leistungen an den entsprechenden Leistungserbringer.
Ich bitte um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.