Keine Überbelastung des Luitpoldparks II: Keine Veranstaltung mit mehr als 200 Personen
Antrag Stadträtin Dr. Evelyne Menges (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 1.8.2025
Antwort Baureferentin Dr.-Ing. Jeanne-Marie Ehbauer:
In Ihrem Stadtratsantrag Nr. 20-26/A 05820 „Keine Überbelastung des Luitpoldparks II Keine Veranstaltung mit mehr als 200 Personen“ beantragen Sie, dass die Grünanlagensatzung in § 3 dahingehend geändert wird, dass Ausnahmegenehmigungen dann nicht erteilt werden, wenn im Luitpoldpark Veranstaltungen mit mehr als 200 Personen durchgeführt werden sollen.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlauben wir uns, Ihren Antrag mit Schreiben zu beantworten.
Die städtischen Grünanlagen erfüllen – neben ihrer ökologischen und klimatischen Funktion – in einer stark verdichteten Stadt wie München vor allem den Zweck der Allgemeinheit zusätzliche Erholungs- und Freizeiträume zur unentgeltlichen Nutzung anzubieten. Dementsprechend legt die Grünanlagensatzung allgemeingültige Regelungen für alle städtischen Grünanlagen fest. Insgesamt fallen 1.224 Grünanlagen unter die städtische Grünanlagensatzung. Mit einer Fläche von 25,7 Hektar ist der Luitpoldpark die zwölftgrößte städtische Grünanlage.
Eine differenzierte Behandlung des Luitpoldparks in der Satzung – wie beispielsweise die vorgeschlagene Begrenzung der Teilnehmerzahl auf 200 Personen für Veranstaltungen – widerspricht der grundlegenden Regelungssystematik der Satzung sowie deren abstrakt-generellen Normsetzung. Im Übrigen trifft der Stadtbezirk 4 Schwabing-West trotz der höchsten Bevölkerungsdichte im Stadtgebiet im Verhältnis von Erholungsflächen zur Gesamtfläche des Stadtbezirks keine Alleinstellung: Mit einer Bevölkerungsdichte von 157 Einwohnern je Hektar und einem Anteil von 12,2% Erholungsflächen ist Schwabing-West durchaus vergleichbar mit dem Stadtbezirk 5 Au-Haidhausen, der eine Bevölkerungsdichte von 152 Einwohnern je Hektar und 12,8% Erholungsflächen aufweist (vgl. Statistisches Jahrbuch der Stadt München 2025). In anderen Stadtbezirken stehen der Bevölkerung sogar deutlich weniger Erholungsflächen zur Verfügung.Das Baureferat (Gartenbau) hat auch das für Veranstaltungsgenehmigungen zuständige Kreisverwaltungsreferat, Veranstaltungsbüro, um Stellungnahme zu Ihrem Antrag gebeten. Dieses teilt ergänzend Folgendes mit:
„Die Grünanlagen der Landeshauptstadt München dienen nach der Grünanlagensatzung der Allgemeinheit unentgeltlich für Erholungs- und Freizeitzwecke. Aus diesem Grund sind Veranstaltungen dort nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und benötigen eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 2 Grünanlagensatzung. Die Zuständigkeit über die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit von Veranstaltungen in Grünanlagen liegt beim Kreisverwaltungsreferat, Veranstaltungsbüro.
Folgende Voraussetzungen müssen i.d.R. erfüllt sein, damit eine Veranstaltung in einer städtischen Grünanlage stattfinden kann (vgl. Beschluss in der Sitzung des Kreisverwaltungsausschusses 13.3.2007):
- Es können keine Veranstaltungen zugelassen werden, welche aus rein wirtschaftlichen Interessen durchgeführt werden, sondern diese sollen vorrangig anderen, d.h. sozialen, religiösen, kulturellen, usw., Zwecken dienen.
- Sollten Veranstaltungen zugelassen werden, müssen diese der breiten Öffentlichkeit zugänglich sein, Privatfeiern sind nicht zulässig. Dies bedeutet auch, dass keine Einfriedungen bzw. Abgrenzungen der Veranstaltungsfläche möglich sind und keine Eintrittsgelder erhoben werden können.
- Die Veranstaltungsdauer kann, soweit gärtnerische oder sonstige Belange nicht entgegenstehen, maximal zehn Tage betragen. In Einzelfällen kann eine Veranstaltung auch bis zu maximal 4 Wochen dauern.
- Bezüglich der möglichen Aufbauten im Rahmen von Veranstaltungen, wie z.B. größere Zelte, Bühnen, usw., sind immer Einzelfallentscheidungen nach Beteiligung der zuständigen Dienststellen zu treffen.
Zudem werden vor der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung das Baureferat, Abteilung Gartenbau, sowie der Bezirksausschuss im Rahmen der Anhörung beteiligt und um eine Stellungnahme gebeten.
Im Luitpoldpark wurden bisher dieses Jahr insgesamt 11 Veranstaltungen vom Kreisverwaltungsreferat, Veranstaltungsbüro, genehmigt. Die Mehrzahl der Veranstaltungen wurden mit weniger als 200 Personen angezeigt. Es gab jedoch auch Veranstaltungen mit über 200 Personen, die z.T. seit Jahren im Luitpoldpark stattfinden (z.B. das Sportfest des städtischen Willi-Graf-Gymnasiums mit 350 Teilnehmer*innen oder der Spendenlaufeiner städtischen Grundschule mit 220 Teilnehmer*innen). Diese Veranstaltungen müssten bei entsprechender Änderung der Grünanlagensatzung in Zukunft abgelehnt werden. Gerade für Veranstaltungen von Schulen, Kindergärten oder ehrenamtlichen Vereinen wäre eine Begrenzung der maximalen Teilnehmerzahl daher nachteilig und nicht wünschenswert.
Darüber hinaus wäre die Anzahl von 200 Personen nicht in der Höhe begründbar und damit auch zumindest als willkürlich angreifbar.“
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass der Antrag damit abschließend behandelt ist.