Präzedenzbeschluss VGH 2 – Lindenschmitstraße 25 – Umweltverbände dürfen Bauvorhaben prüfen lassen
Anfrage Stadtrat Dirk Höpner (München-Liste) vom 18.11.2025
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (Univ. Florenz) Elisabeth Merk:
Mit Schreiben vom 19.11.2025 haben Sie gemäß § 68 GeschO folgende Anfrage an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird.
In Ihrer Anfrage führen Sie Folgendes aus:
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.11.2025 die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage einer anerkannten Naturschutzvereinigung gegen die Baugenehmigung vom 7.3.2025 für eine rückwärtige Bebauung auf dem Anwesen Lindenschmitstraße 25 angeordnet. Zugleich wurde ein Präzedenzfall in mehrerlei Hinsicht geschaffen:
„1.Anerkannte Umweltvereinigungen können sehr wohl kommunale Baugenehmigungen gerichtlich überprüfen lassen.
2.Der Baumschutz muss in Baugenehmigungsverfahren – und daher sinnvollerweise auch gleich in der Bauleit- und Stadtentwicklungsplanung – stärker berücksichtigt werden.
3.Verfahren, die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB beurteilt werden (Einfügen in die Umgebungsbebauung), sind strenger zu beurteilen als bisher.“
Frage 1:
Wie will die Stadt zukünftig mit Bauvorhaben umgehen, wenn sie damit rechnen muss, dass eine gerichtliche Kontrolle durch anerkannte Umweltvereinigungen initiiert wird?
Antwort:
Bei der Gerichtsentscheidung handelt es sich zunächst nur um eine Entscheidung im Eilverfahren. Hinsichtlich der Prüfung von Bau- und Vorbescheidsanträgen ergeben sich daher noch keine Änderungen in der Verwaltungspraxis. Im Referat für Stadtplanung und Bauordnung wird jedoch aktuell geprüft, wie weiter verfahren wird, nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) festgestellt hat, dass auch Ortsrecht, hier die Baumschutzverordnung, in Verfahren nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz überprüft werden kann und somit indirekt auch Baugenehmigungen angegriffen werden können.Zu den damit aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen soll daher auch die Regierung von Oberbayern als Aufsichtsbehörde sowie das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr eingeschaltet werden.
Ebenfalls wird geprüft, ob zukünftig eine Zustellung an die anerkannten Umweltverbände erfolgen soll, damit die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt und Rechtssicherheit herbeigeführt werden kann.
Frage 2:
Was bedeutet dies für ökologisch höchst umstrittene Vorhaben wie die Büschl-Wolkenkratzer in Neuhausen, den Eggarten oder die SEM Nord und Nord Ost, wo massenhaft Bäume, Grünflächen und wertvolle landwirtschaftliche Böden vernichtet würden, wenn die Stadt hier Genehmigungen erteilt?
Antwort:
Wie bei Frage 1 ausgeführt ergeben sich bei der Prüfung von Bau- und Vorbescheidsanträgen keine Änderungen. Die Rechtmäßigkeit von baubedingten naturschutzrechtlichen Gestattungen (z.B. Fällungsgenehmigungen) hängt unmittelbar von der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens ab. Die Prüfung hat im Rahmen der im Genehmigungsverfahrens zu prüfenden Vorschriften, insbesondere, soweit vorliegend, anhand den Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. anhand des Einfügungsgebots gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu erfolgen, wonach sich ein Vorhaben nach Art und Maß der Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss.
Auswirkungen bezüglich der Beteiligungsvorschriften im Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen und der Vorschriften für die Rechtsmittelverfahren (z.B. Normenkontrollklagen) sind durch die Entscheidung des VGH nicht ersichtlich.
Frage 3:
Wie will die Stadt zukünftig mit Verbänden und Initiativen umgehen, die seit Jahren darauf hinweisen, dass das bisherige Vorgehen bei der Stadtentwicklung und bei Bau- und Nachverdichtungsprojekten ökologisch inakzeptabel ist? Weiterhin ignorieren? Ins Gespräch gehen? Die Stadtentwicklung von selbst an die neue Rechtsprechung anpassen?
Antwort:
Wie bei Frage 1 ausgeführt ergeben sich bei der Prüfung von Bau- und Vorbescheidsanträgen keine Änderungen.
Der VGH hat keine Abwägung zwischen Baurecht und Baumschutz getroffen. Es gilt weiter der Grundsatz des Vorrangs des Baurechts vor demBaumschutz. Diesen Grundsatz hat der VGH auch nicht in Frage gestellt. Der VGH ist lediglich im konkreten Fall im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung davon ausgegangen, dass das beantragte Vorhaben planungsrechtlich nicht zulässig wäre und aus diesem Grund die Fällungserlaubnis nach der Baumschutzverordnung im konkreten Fall nicht hätte erteilt werden dürfen.
Aktuell wird noch geprüft, welche Verfahrensweisen aufgrund der Änderung der Rechtsprechung des VGH anzupassen sind. Insbesondere ist eine Würdigung von Einwänden anerkannter Umweltverbände in Baugenehmigungen oder Vorbescheiden und eine Zustellung der Bescheide auch an die anerkannten Umweltverbände zu prüfen.