Dauer der Einbürgerungsverfahren im KVR
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Dr. Evelyne Menges und Thomas Schmid (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 14.11.2025
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller:
Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 14.11.2025, in der Sie sich auf die Bearbeitungszeiten von Einbürgerungsverfahren beziehen. Sie erwähnen, dass die „normalen“ Einbürgerungszeiten im Regelfall 18 Monate dauern, es sei denn es lägen Gründe für eine beschleunigte Einbürgerung vor, wie Staatenlosigkeit (ausgenommen Reiseausweise) oder eine anstehende Verbeamtung. Zudem erwähnen Sie, dass immer wieder zu hören sei, dass Einbürgerungen innerhalb kurzer Zeit erfolgt seien, ohne dass Gründe für eine beschleunigte Einbürgerung vorliegen.
Wir bedanken uns für Ihre Geduld und bitten die Verzögerung der Beantwortung zu entschuldigen.
Zu den jeweiligen Fragen vom 14.11.2025 nimmt das Kreisverwaltungsreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Wie viele Einbürgerungsverfahren werden pro Jahr beantragt?
Antwort:
Die Antragszahlen haben sich in den letzten Jahren wie folgt entwickelt:
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Frage 2:
Wie viele Einbürgerungsverfahren werden innerhalb der 18 Monatsfrist abgeschlossen?
Antwort:
Bisher konnte die Mehrheit der Verfahren innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden.
Frage 3:
Wie viele beschleunigte Verfahren gibt es?
Antwort:
Verfahren werden nur in Ausnahmefällen beschleunigt:
Die Kundschaft weist nach, dass sie für eine Verbeamtung die deutsche Staatsangehörigkeit benötigt, die Kundschaft ist staatenlos oder sie kandidiert für ein politisches Amt. Diese Konstellationen kamen im Jahr 2025 ca. 20 Mal vor.
Frage 4:
Innerhalb welcher Fristen werden diese beschleunigten Verfahren abgeschlossen?
Antwort:
Es gibt keine festen Fristen. Es wird nur so weit wie oben dargestellt von einer chronologischen Sachbearbeitung abgewichen.
Frage 5:
Gibt es Einbürgerungsverfahren, die, ohne besondere Gründe für ein beschleunigtes Verfahren darzustellen, innerhalb von 6 Monaten erfolgt sind?
Antwort:
Alle Sachbearbeitungen müssen ihre Einbürgerungsfälle chronologisch nach Antragseingang bearbeiten. Von dieser chronologischen Sachbearbeitung dürfen sie nur in Ausnahmefällen wie anstehender Verbeamtung, Staatenlosigkeit, Ausüben des passiven Wahlrechts abweichen. Informationen hierzu befinden sich auf unserer Homepage https://stadt.muenchen.de/service/info/einburgerungsbehorde/1080548/.
Angesichts der hohen Antragszahlen können Einbürgerungen derzeit nicht innerhalb von 6 Monaten erfolgen.
Frage 6:
Wie viele Einbürgerungsverfahren wurden abgeschlossen und ermöglichen es den Antragstellern nun, an den Kommunalwahlen am 8. März 2026 teilzunehmen?
Antwort:
Alle eingebürgerten Personen können ihr aktives Wahlrecht ausüben. Im Jahr 2025 wurden drei Einbürgerungsverfahren von Personen abgeschlossen, die angegeben haben, bei den Kommunalwahlen 2026 ihr passives Wahlrecht ausüben zu wollen.
Frage 7:
Gibt es Antragsteller, die rechtzeitig Anträge gestellt haben, denen aber aufgrund verwaltungsinterner Überlastung eine Einbürgerung und damit ein Wahlrecht am 8. März 2026 nicht in Aussicht gestellt werden kann?
Antwort:
Erst durch die Einbürgerung erlangt die Kundschaft das aktive Wahlrecht. Da dies für alle Kund*innen gleichermaßen gilt, können Anträge nicht vorgezogen werden, weil jemand wählen möchte.
Nur wenn sich jemand für die Wahl aufstellen lassen möchte, also sein passives Wahlrecht ausüben möchte, wird der Antrag beschleunigt bearbeitet (vgl. auch Antwort 4).