Tempo 30 auf der Landshuter Allee
Dringlichkeitsantrag Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Gabriele Neff, Richard Progl und Fritz Roth (FDP BAYERNPARTEI Stadtratsfraktion) vom 2.3.2026
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
In Ihrem oben genannten Antrag fordern Sie die Beantwortung folgender Fragen:
„1. Von welcher Kanzlei wird die LHM in dem Rechtsstreit LHM gegen die klagenden Anwohner der Landshuter Allee/Deutsche Umwelthilfe vertreten?
2. Wieso wurde dem Antrag auf Aussetzung des Vollzuges des VG vor dem VGH keine juristische Begründung beigefügt, offensichtlich nicht mal eine Prognose?
3. Mit welcher substantiierten juristischen Begründung wird die Beschwerde beim VGH durch die LHM begründet?
4. Wie beurteilt der Oberbürgermeister die Zustände in der Leitung des Rathauses, wenn gleichzeitig der Oberbürgermeister die gerichtliche Niederlage bedauert, der 2. Bürgermeister aber die Rücknahme ,feiert‘?“
Zu Ihrem Antrag vom 2.3.2026 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Frage 1:
Von welcher Kanzlei wird die LHM in dem Rechtsstreit LHM gegen die klagenden Anwohner der Landshuter Allee/Deutsche Umwelthilfe vertreten?
Antwort:
Die LHM wird von keiner Kanzlei vertreten. Der Rechtsstreit wird gemäß § 67 Abs.1 VwGO von der LHM selbst geführt.
Frage 2:
Wieso wurde dem Antrag auf Aussetzung des Vollzuges des VG vor dem VGH keine juristische Begründung beigefügt, offensichtlich nicht mal eine Prognose?
Antwort:
Der Antrag wurde begründet. Es wurde ausgeführt, dass die aktuellen Grenzwerte für Stickstoffdioxid im gesamten letzten Jahr und auch aktuell an der streitgegenständlichen Stelle eingehalten wurden und werdenund die Landeshauptstadt München daher aktuell nicht von einer akuten Gesundheitsgefährdung ausgeht, die eine sofortige Vollziehung erfordern würde.
Zusätzlich zu der Begründung lagen dem VGH alle für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung des Vollzuges erforderlichen Akten und Unterlagen des VGs vor, die für den Beschluss des Eilverfahrens sachentscheidend waren. Somit lagen dem VGH auch die entsprechenden
Entscheidungsgrundlagen und Immissionsprognosen vor, auf denen die Umbeschilderung beruhte.
Frage 3:
Mit welcher substantiierten juristischen Begründung wird die Beschwerde beim VGH durch die LHM begründet?
Antwort:
Die Beschwerde war notwendig, um einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs für den Eilrechtsbeschluss stellen zu können. Durch die negative Bescheidung dieses Antrags, wird die Landeshauptstadt sich auf das Hauptsacheverfahren konzentrieren. Die Beschwerde gegen den Beschluss im Eilverfahren wurde daher zurückgenommen.
Frage 4:
Wie beurteilt der Oberbürgermeister die Zustände in der Leitung des Rathauses, wenn gleichzeitig der Oberbürgermeister die gerichtliche Niederlage bedauert, der 2. Bürgermeister aber die Rücknahme „feiert“?
Antwort:
Unterschiedliche öffentliche Bewertungen innerhalb der Stadtspitze sind Ausdruck politischer Einschätzungen. Diese können divergieren, daran ist nichts auszusetzen. Im Übrigen entspricht es nicht den Tatsachen, dass der 2. Bürgermeister die gerichtliche Entscheidung „gefeiert“ habe.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.