Lagerflächen auf Friedhöfen
Antrag Stadträte Hans-Peter Mehling und Alexander Reissl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 5.2.2025
Antwort Gesundheitsreferentin Beatrix Zurek:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Sie beantragen, dass die Städtischen Friedhöfe München Firmen friedhofsnaher Gewerke (Gärtnereibetriebe, Steinmetzbetriebe etc.) Lagerflächen auf nicht genutzten Erweiterungsflächen städtischer Friedhöfe zur Miete anbieten.
Der Inhalt des Antrages betrifft damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zunächst bedanke ich mich für die gewährte Fristverlängerung.
Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Kommunalreferats teile ich Ihnen Folgendes mit:
Die Städtischen Friedhöfe München haben den Antrag geprüft und setzen diesen soweit möglich um. Bereits jetzt entsteht auf einer Betriebsfläche innerhalb des Westfriedhofs eine Lagerfläche, die an externe Firmen vermietet werden soll. Die Baumaßnahme befindet sich derzeit in der Fertigstellung. Die Lagerfläche kann im Jahr 2026 in Betrieb genommen werden. Die Städtischen Friedhöfe München werden prüfen, ob auch auf weiteren Friedhöfen mittelfristig Flächen an externe Gewerke vermietet werden können. Dies richtet sich danach, ob die jeweilige Nutzung mit dem Friedhofsbetrieb vereinbar ist. Zudem darf auch das Erscheinungsbild des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund ist es absehbar, dass es nicht auf allen städtischen Friedhöfen geeignete Flächen geben wird, die externen Gewerken zur Verfügung gestellt werden können.
Für die im Flächennutzungsplan eingetragenen Friedhofserweiterungsflächen, die sich außerhalb der Friedhofsmauern befinden, nimmt das Kommunalreferat wie folgt Stellung:„Grundsätzlich ist eine Zulässigkeit von gewerblicher Nutzung der Friedhofserweiterungsflächen planungsrechtlich fraglich und muss individuell geprüft werden.
Flächen für gewerbliche Vermietungen müssen öffentlich ausgeschrieben werden. Das Kommunalreferat verfolgt weder eine aktive Ausschreibung dieser Flächen, noch werden diese für gewerbliche Zwecke entwickelt. Die Vermietung von sogenanntem Vorratsvermögen ist vorübergehend auf Zeit angelegt. Für die Errichtung von Gebäuden, die dauerhaft fest mit dem Grund und Boden verbunden sind, sind mietvertragliche Regelung nicht geeignet.
Zu beachten ist, dass eine gewerbliche Nutzung in der Regel die Versorgung mit Wasser und Strom benötigt, die nicht durch das Kommunalreferat hergestellt oder unterhalten wird.“
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.