Abschiebeterminal am Flughafen München verhindern!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Nimet Gökmenoğlu, Ursula Harper, Gunda Krauss, Sofie Langmeier, Clara Nitsche und Andreas Voßeler (Fraktion Die Grünen – Rosa Liste – Volt) vom 24.7.2025
Sicherer (Flug-)Hafen: Kein Abschiebeterminal am München Flughafen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (Die Linke / Die PARTEI Stadtratsfraktion) vom 24.7.2025
Antwort Dr. Christian Scharpf, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
In Ihrem Antrag (Fraktion Die Grünen – Rosa Liste – Volt) bitten Sie den Oberbürgermeister, sich im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür einzusetzen, dass kein Neubau eines sogenannten Rückführungsterminals für die Bundespolizei am Flughafen München realisiert wird. Es sollen alle Möglichkeiten der Einflussnahme in den Gremien der Flughafen München GmbH (FMG) ausgeschöpft und ein entsprechendes Schreiben an den Freisinger Amtskollegen ergehen.
Mit Ihrem Antrag (Die Linke / Die PARTEI Stadtratsfraktion) beantragen Sie, dass sich die Vertreter der Landeshauptstadt München im Aufsichtsrat der Flughafen München GmbH (FMG) dafür einsetzen, dass das geplante Abschiebeterminal nicht gebaut wird.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlaube ich mir, Ihren Antrag als Brief zu beantworten. Zum geplanten Bau des Rückführungsterminals hat die FMG Folgendes mitgeteilt:
Rechtliche Ausgangssituation – Unterstützungspflicht der FMG
Der Bau des Rückführungsterminals erfolgt in Unterstützung der Bundespolizei bei Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben, da ihr nach dem Bundespolizeigesetz Aufgaben des Grenzschutzes, insbesondere die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs und Aufgaben der Luftsicherheit (Abwehr von Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs) obliegen (§§ 2 und 4, 4a Bundespolizeigesetz). Aufgaben der Bundespolizei nach dem Aufenthaltsgesetz, wie insbesondere beim Vollzug von Abschiebungen und Rückführungen, lassen sich zum Teil dem „Grenzschutz“ zuordnen. Die Bundespolizei ist ein besonders wichtiger Aufgabenträger an den deutschen Flughäfen und auch speziell am Flughafen München.
Das Bundespolizeigesetz schreibt schon bisher sogenannte Unterstützungspflichten des Flughafenbetreibers vor, u.a. hat der Flughafenbetreiber der Bundespolizei die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Räume und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Diese Unterstützungspflichten sind auch im aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bundespolizeigesetzes der Bundesregierung vorgesehen.
Aktueller Stand
Mit der Errichtung des Rückführungsterminals wird von Seiten der Bundespolizei das Ziel verfolgt, der stetig steigenden Anzahl an Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg über die großen Flughäfen in Deutschland durch die Schaffung der dafür notwendigen Einrichtungen gerecht zu werden (siehe hierzu auch die Festlegungen im Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung, S. 94 f.). Es werden bereits Rückführungen am Flughafen München durch die Bundespolizei auch unter Verwendung der am Flughafen vorhandenen Infrastruktur durchgeführt. Die entsprechenden Kapazitäten der FMG können allerdings durch die Bundespolizei nur bei Verfügbarkeit genutzt werden und sind dann gebunden. Außerdem entspricht die aktuell für Rückführungen am Flughafen München verwendete Infrastruktur, insbesondere die vorhandene Gebäudeinfrastruktur, nicht den gestiegenen qualitativen und quantitativen Standards in der Rückführung. Durch den Bau eines Rückführungsterminals können hier ggf. Sicherheitsrisiken durch zusätzliche Vorsorge- und Schutzmaßnahmen, die durch die örtliche Situation in den aktuell genutzten, hierfür nicht optimalen Räumlichkeiten in Bestandsgebäuden am Flughafen München bestehen, mit einem entsprechend an den Prozesserfordernissen der Bundespolizei ausgerichteten Gebäude minimiert werden. Es ist daher auch im operativen Interesse des Flughafens München, dass ein Rückführungsterminal mit den entsprechend von der Bundespolizei benötigten Kapazitäten geschaffen wird. Die FMG sieht sich zudem als Unternehmen der öffentlichen Hand zur Unterstützung der Bundespolizei bei deren Aufgaben veranlasst.
Standort und Betrieb
Der Flughafen München ist in Bezug auf die Lage und die vorhandene, auch polizeiliche Infrastruktur der passende Standort für ein Rückführungsterminal. Es finden bereits aktuell Rückführungen am Flughafen München statt, insbesondere auch unter Einbeziehung der am Flughafen befindlichen kombinierten Transit- und Abschiebehafteinrichtung des Freistaats Bayern. Bei Verorten des Rückführungsterminals an einem anderen Standort in Bayern könnten entsprechende Synergieeffekte nicht genutzt werden, was im Ergebnis zu höheren Kosten für die Steuerzahler führen würde.
Die Rückführung ausreisepflichtiger Personen ist Aufgabe der Bundespolizei. Für deren Aufgabenerfüllung gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere auch für Beratungsrechte.
Wirtschaftlichkeit des Vorhabens aus Sicht der FMG
Die FMG ist zudem als Wirtschaftsunternehmen gehalten, ein wirtschaftlich sinnvolles Vorhaben zu unterstützen und auch umzusetzen. Das geplante Rückführungsterminal ermöglicht es, das gewählte Grundstück der FMG sinnvoll und wirtschaftlich zu verwerten. Der Bund wird das von der FMG errichtete Rückführungsterminal anmieten und eine entsprechende Miete zahlen.
Über eine Umsetzung des Vorhabens ist nach aktuellem Stand noch ein Mehrheitsbeschluss durch den Aufsichtsrat der FMG zu fassen. Der Aufsichtsrat der FMG besteht aus 16 Mitgliedern, wovon zwei Mitglieder von der LHM entsendet werden. Die FMG weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitBestG i.V.m. §§ 116, 93 AktG die Aufsichtsratsmitglieder zu Handlungen zum Wohle und im Interesse des Unternehmens verpflichtet sind.
Die Möglichkeiten einer Einflussnahme der LHM im Aufsichtsrat der FMG wurden vom Referat für Arbeit und Wirtschaft geprüft:
Gem. § 9 Abs. 2 Buchst. a) des Gesellschaftsvertrags der FMG bedarf der Abschluss von Planungsverträgen mit einer Gegenstandssumme von mehr als 4 Mio. Euro, der Abschluss von Verträgen für Bauleistungen mit einer Gegenstandssumme von mehr als 10 Mio. Euro sowie der Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Leistungen an Dritte (hier Mietvertrag mit der Bundespolizei) mit einer Gegenstandssumme von mehr als 7,5 Mio. Euro oder mit einer über 7 Jahre hinausgehenden Rechtswirkung der Zustimmung des Aufsichtsrates, wobei in Abhängigkeit von Wertgrenzen Entscheidungsbefugnisse gem. Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat auf den Arbeitsausschuss delegiert wurden.
Mit diesen Regelungen soll sichergestellt werden, dass der Aufsichtsrat bzw. der Arbeitsausschuss bei größeren Baumaßnahmen bzw. beim Abschluss von Verträgen, die über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehen und finanzielle Risiken beinhalten, eingebunden wird. Dies bietet dem Aufsichtsrat die Möglichkeit, im Rahmen seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion kritische Entscheidungen zu überprüfen und ggf. abzulehnen. Der Aufsichtsrat beschließt gem. § 8 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Bau des Terminals wurde EU-weit öffentlich ausgeschrieben (https://ted.europa.eu/de/notice/-/detail/453333-2025), wobei die Realisierung ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die zuständigen Gremien der FMG gestellt wurde. Der Arbeitsausschuss bzw. der Aufsichtsrat wurden hierüber in den Sitzungen am 4.6. und 15.7.2025 informiert. Eine ausführliche Vorstellung des Projekts einschließlich Gremienbefassung ist für 2026 geplant. Da der LHM im Aufsichtsrat nur zwei von insgesamt 16 Stimmen zustehen, ist die Möglichkeit einer Einflussnahme äußerst begrenzt. Der Bau des geplanten Rückführungsterminals ermöglicht der FMG die wirtschaftliche Verwertung eines bisher nicht genutzten Grundstückstücks und sichert aufgrund der Anmietung durch die Bundespolizei langfristig Mieteinnahmen.
Unabhängig von einer inhaltlichen/politischen Bewertung der Notwendigkeit des Terminalbaus ist zur Rolle des Aufsichtsrates Folgendes anzumerken:
Im Rahmen der ordnungsgemäßen Unternehmensführung ist es von zentraler Bedeutung, dass der Aufsichtsrat einer Gesellschaft seine Entscheidungen im Interesse des Unternehmens trifft. Die Verpflichtung des Aufsichtsrats, zum Wohle des Unternehmens zu handeln, ergibt sich aus mehreren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere aus dem Aktiengesetz i.V.m. § 25 Abs. 1 Nr. 2 MitBestG.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind durch eine sog. Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft gebunden. Diese Pflicht erfordert, dass sie ihre Entscheidungen nicht von persönlichen Interessen oder externen Einflüssen leiten lassen, sondern stets das Wohl der Gesellschaft im Blick haben. Dies gilt auch für die städtischen Vertreter im Aufsichtsrat der FMG, da sie weder durch die Bayer. Gemeindeordnung noch durch Gesellschaftsvertrag weisungsgebunden gegenüber dem Stadtrat sind.
Bei seinen Entscheidungen kommt dem Aufsichtsrat auch die Business Judgement Rule zugute, die Unternehmensleiter, einschließlich Mitglieder des Aufsichtsrats, vor rechtlichen Konsequenzen für Entscheidungen schützt, die sie im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit treffen, solange diese Entscheidungen in gutem Glauben und im besten Interesse des Unternehmens getroffen wurden.
Schreiben an den Freisinger Oberbürgermeister
Presseberichten zufolge hat sich der Planungsausschuss der Stadt Freising mit dem Projekt befasst und das Vorhaben am 23.7.2025 nicht grundsätzlich abgelehnt, sondern sich nur gegen den geplanten Standort auf Höhe des bzw. auf Teilen des der FMG gehörenden Motocross-Geländes, der der Planungshoheit der Stadt Freising unterliegt, ausgesprochen.
Aufgrund der fehlenden Zustimmung der Stadt Freising ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens durch die Regierung von Oberbayern vorgesehen. Im Rahmen des Verfahrens können die betroffenen Kommunen, Stellungnahmen abgeben, in denen sie ihre spezifischen Interessen, wie z.B. Lärmschutz, Umweltbelange oder die Auswirkungen auf die Infrastruktur, darlegen. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die kommunalen Interessen im Rahmen der Abwägung aller relevanten Belange zu berücksichtigen. Dies umfasst sowohl die Interessen der Luftfahrt als auch die Belange der Anwohner und der Kommunen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Bau des Rückführungsterminals zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Interesse der Bundespolizei und damit im öffentlichen Interesse erfolgt sowie auch im wirtschaftlichen Interesse der FMG liegt. Dieses Interesse ist bei der Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat zu berücksichtigen. Da für den Bau des Rückführungsterminals ein Planfeststellungsverfahren vorgesehen ist, hätte das im Antrag vorgeschlagene Schreiben an den Freisinger Oberbürgermeister keine Auswirkungen auf das Vorhaben.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.