Die Stadtkämmerei weist darauf hin, dass Anträge auf Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2025 auf Grund der in Artikel 3 Absatz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) festgelegten Einkommensgrenzen bis 31. Januar 2026 bei der Stadtkämmerei eingegangen sein müssen. Nachdem der 31. Januar auf einen Samstag fällt, gelten auch Anträge, die am 2. Februar eingehen, noch als fristgerecht. Anträge, die nach dem 2. Februar eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Die Befreiung kann online auf www.muenchen.de/rathaus beantragt werden. Alternativ kann der formlose Antrag schriftlich auf dem Postweg (Stadtkämmerei, SKA 4.2 Zweitwohnungsteuer, Postfach 201951, 80019 München), per E-Mail an zweitwohnungsteuer.ska@muenchen.de, über das Kontaktformular www.muenchen.de/kontakt-stadtkaemmerei oder per Telefax an 233-24678 gestellt werden.
Die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer ist dann zu gewähren, wenn die Summe der positiven Einkünfte des bzw. der Steuerpflichtigen im vorletzten Jahr vor dem Entstehen der (Zweitwohnung-)Steuerpflicht 29.000 Euro nicht überschritten hat. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnerschaften kann sich die Freigrenze – in Abhängigkeit von den individuellen Einkommensverhältnissen der Ehegatten/ Lebenspartner – auf bis zu 37.000 Euro erhöhen. Die Frist für die Beantragung der Befreiung von der Zweitwohnungsteuer auf Grund geringen Einkommens für das Veranlagungsjahr 2026 endet erst zum 31. Januar 2027. Mehr Infos unter www.muenchen.de/zweitwohnungsteuer.