Das Kreisverwaltungsreferat veröffentlicht eine Liste von Microautos, für die das Querparken geduldet wird
Antrag Stadtrats-Mitglieder Delija Balidemaj, Dr. Michael Haberland, Hans Hammer, Hans Peter Mehling, Dr. EvelyneMenges und Veronika Mirlach (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 11.7.2025
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller:
Mit Ihrem Antrag vom 11.7.25 beantragen Sie, das Kreisverwaltungsreferat möge eine Liste mit Fahrzeugen veröffentlichen, die zulässigerweise quer zur Fahrbahn parken können.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist.
Zu Ihrem Antrag teile ich Ihnen daher auf diesem Wege Folgendes mit:
Die Überwachung des Parkraums erstreckt sich zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Einhaltung der Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) räumlich auf das gesamte Stadtgebiet.
Die Überwachung des ruhenden Verkehrs in München wird dabei sowohl vom Polizeipräsidium München als auch von der Kommunalen Verkehrsüberwachung (KVÜ) wahrgenommen. Hierbei kontrolliert die KVÜ 63 der bestehenden Parklizenzgebiete. In den übrigen 13 Parklizenzgebieten sowie im restlichen Stadtgebiet ist das Polizeipräsidium München für diese Kontrollen zuständig.
Bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten, etwa einem Verstoß gegen die Vorschrift des § 12 Abs. 4 StVO, in Fahrtrichtung am rechten Fahrbahnrad zu parken, steht der zuständigen Behörde das Ermessen zu, von einer Ahndung abzusehen. Das Opportunitätsprinzip im Ordnungswidrigkeitenverfahren dient damit der individuellen sowie verhältnismäßigen Bewertung und Behandlung jedweder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Die Regelung zum Parken in Fahrtrichtung am rechten Fahrbahnrand dient der allgemeinen Verkehrssicherheit und dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer*innen im Besonderen, da hierdurch verhindert wird, dass ein Fahrzeug beim Ausparken entgegen der Fahrtrichtung in den Straßenverkehr eingebracht wird bzw. beim Querparken in die rechte Fahrbahn oder den Rad-/Gehweg ragt.
Grundsätzlich stellt das Parken eines Kfz quer zur Fahrbahn daher eine Ordnungswidrigkeit dar, die innerhalb der Parklizenzgebiete von der Kommunalen Verkehrsüberwachung verwarnt wird. Die Straßenverkehrs-Ordnung unterscheidet hierbei nicht nach Größe, Typ oder tatsächlich verursachten Behinderungen durch das quer abgestellte Fahrzeug.
Einige Fahrzeugmodelle, insbesondere die als Micro-Fahrzeuge bezeichneten Typen, verfügen über eine geringe Fahrzeuglänge und/oder über einen Ausstieg an der Fahrzeugfront. Mit dieser Bauweise ist beim Parken senkrecht zur Fahrbahn ein ungehindertes Ein- bzw. Aussteigen nur möglich, sofern kein anderes Fahrzeug davor geparkt ist. Dieser Umstand wird durch die KVÜ dadurch gewürdigt, dass ein Querparken in diesen Fällen oder wenn das Fahrzeug im quer geparkten Zustand andere nicht behindert oder gefährdet, weil es nicht in den Straßenraum oder Rad-/Gehweg hineinragt, nicht verwarnt und damit nicht geahndet wird, soweit etwaigen Vorgaben zum Auslegen eines Parkausweises, einer Parkscheibe oder eines Parkscheins nachgekommen wurde.
Das Polizeipräsidium München teilt die Ansicht, dass die Festlegung einer Liste von Fahrzeugen, mit denen quer zur Fahrtrichtung geparkt werden darf, kein geeignetes Mittel zur Abmilderung des knappen Parkplatzangebotes in München ist. Zudem sieht das Polizeipräsidium München in einer solchen Liste eine unnötige Erschwernis für die Überwachungskräfte durch das Erfordernis einer zuverlässigen Abklärung und Zuordnung des Fahrzeugtyps zur Liste. Auch bedingt eine entsprechende Liste die Gefahr, dass Führer*innen entsprechender Fahrzeuge pauschal von einer Zulässigkeit des Querparkens ausgehen und das grundsätzliche Erfordernis des behinderungsfreien Parkens in deren Wahrnehmung in den Hintergrund tritt. Die vorgeschlagene Liste enthält zudem Fahrzeuge mit einer Länge von über 2,50 bis 3,10 Meter. Angesichts einer in München regelmäßig vorzufindenden Breite für Pkw-Parkflächen zur Längsaufstellung von unter 2,20 Metern wird mit solchen Fahrzeugen in aller Regel objektiv kaum ein behinderungsfreies Parken quer zur Parkrichtung möglich sein.
Die Einsatzkräfte des Polizeipräsidiums München sind dahingehend sensibilisiert, bei Verstößen stets vor Ort im Einzelfall zu prüfen, ob und wie sich der Verstoß auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Unter Hinweis auf das Opportunitätsprinzip sollte nur bei negativen Auswirkungen eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Im Ergebnis ist eine allgemeingültige Liste geeigneter Fahrzeuge nach Bewertung des Kreisverwaltungsreferats und der Polizei nicht zielführend, da die Beschäftigten der Kommunalen Verkehrsüberwachung und der Polizei jeweils vor Ort die besonderen Umstände des Einzelfalls würdigen müssen. Eine pauschale Liste würde der situationsbezogenen Würdigung durch KVÜ und Polizei zuwiderlaufen.
Dennoch wurden die Beschäftigten der KVÜ erneut sensibilisiert, dass beim Vorliegen aller Voraussetzungen in diesen Fällen keine Ahndung erfolgt. Insofern wird der grundsätzlichen Intention des Antrags bereits entsprochen.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.