Passagierrechte schützen, Chaos minimieren: Ausnahmeregelung zum Nachtflugverbot bei flughafenweiten Sicherheitsstörungen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Gabriele Neff, Richard Progl und Fritz Roth (FDP Bayernpartei Stadtratsfraktion) vom 6.10.2025
Antwort Dr. Christian Scharpf, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Gem. Ihrem o.g. Antrag soll der Oberbürgermeister beauftragt werden, sich bei den Mitgesellschaftern der Flughafen München GmbH (FMG) sowie beim zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr dafür einzusetzen, dass die Nachtflugregelung für den Flughafen München angepasst wird. Es soll eine neue Ausnahmeregelung geschaffen werden, die es der Deutschen Flugsicherung (DFS) und dem Luftamt Südbayern ermöglicht, Starts und Landungen in der Kernzeit (0 bis 5 Uhr) zu genehmigen, wenn Flüge aufgrund einer vollständigen, behördlich angeordneten Einstellung des Flugbetriebs aus unvorhersehbaren, extern verursachten Sicherheitsgründen (insbesondere Terrorgefahr, Drohnensichtungen oder vergleichbare Ereignisse höherer Gewalt) verspätet sind. Diese Ausnahmeregelung soll ausschließlich dem geordneten Abbau des entstandenen Flugrückstaus dienen und auf die unmittelbar auf die Betriebssperre folgende Nacht begrenzt sein.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlaube ich mir, Ihren Antrag auf Basis der Stellungnahme der FMG als Brief zu beantworten.
Flughafenweite Sicherheitsstörungen sind Ereignisse höherer Gewalt, welche z.B. aufgrund einer Schlechtwetterlage eine sichere Flugbetriebsabwicklung nicht mehr ermöglichen oder infolge behördlich angeordneter Maßnahmen über Stunden hinweg zu massivsten Einschränkungen bei der Flugbetriebsabwicklung bis hin zur vollständigen Einstellung des Flugbetriebs führen.
Die Auswirkungen für den Flughafen München als Umsteigedrehkreuz sind gravierend, insbesondere für die Passagiere deren geplanten Abflüge an diesem Tag nicht mehr durchgeführt werden können und die damit in Endkonsequenz unter Umständen auch in den Terminals übernachten müssen. Zudem müssen ankommende Flüge zum Teil auf andere Flughäfen umgeleitet werden.
Insbesondere während der jüngsten Störungen und Einschränkungen des Flugbetriebs durch die DFS, als der nach § 27c LuftVG für die Flugsicherung zuständigen Behörde, infolge des Auftretens von Drohnen im und um den unmittelbaren Nahbereich des Flughafens München (insbesondere am Wochenende 2.-5.10.2025) und den daraus resultierenden massiven Auswirkungen auf die Passagierprozesse bei der Flugbetriebsabwicklung sowie der großen Menge an gestrandeten Passagieren in den Terminals, stand die FMG als Flughafenbetreiberin vor sehr großen Herausforderungen – so hatte oberste Priorität sowohl die Sicherheit und Ordnung im Terminalbetrieb aufrecht zu erhalten als auch eine situationsgerechte Passagierbetreuung sowie Übernachtung zu organisieren und zu ermöglichen.
Ein zügiger Wiederanlauf des Flughafenbetriebs nach einem solchen Ereignis ist von elementarer Bedeutung für alle Systempartner am Flughafen und trägt maßgeblich zu einer Stabilisierung sowie zu einer schnelleren Entspannung der Passagiersituation in den Terminalbereichen bei.
Daher begrüßt die FMG in solchen Ausnahmefällen einzelfallbezogen eine flexible und situationsangemessene Handhabung der Nachtflugregelung – wie dies seitens des zuständigen Referats des Bayerische Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) bereits seit jeher gehandhabt wird.
Die geltende Nachtflugregelung/Änderungsgenehmigung von 2001 beinhaltet für solche Ausnahmesituationen bereits eine entsprechende Klausel bzw. Ausnahmeregelung, wonach das StMB oder nach dessen näherer Bestimmung die Luftaufsichtsstelle am Flughafen München im Zeitraum nach 24 bis 5 Uhr Flüge in begründeten Ausnahmefällen im Einzelfall zulassen kann, weil sie zur Vermeidung erheblicher Störungen im Luftverkehr oder aus sonstigen Gründen besonderen öffentlichen Interesses erforderlich sind. Ein solcher Grund könnte auch vorliegen, wenn beispielsweise durch Drohnensichtungen im und um den unmittelbaren Nahbereich des Flughafens München der Flugverkehr stark beeinträchtigt wird und es in deren Folgen aufgrund von Einschränkungen des Flugbetriebs durch die DFS im größeren Umfang zu erheblichen Verspätungen kommt. Eine Anpassung bzw. Klarstellung des bestehenden Bescheids ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.
Allerdings wäre aus Sicht der FMG als Flughafenbetreiberin im Rahmen des Vollzugs des Bescheids eine allgemeine Anerkennung des öffentlichen Interesses bei solchen Sachverhalten zu begrüßen, um so eine schnelle, flexible und situationsangemessene Handhabung beim Vollzug zu erreichen und im Interesse der Passagiere eine Abwicklung der noch ausstehenden Flugbewegungen zu ermöglichen. Die FMG ist hierzu bereits an das zuständige Referat des StMB herangetreten, um gemeinsam mögliche Fallgruppen als Handreichung für den Vollzug zu erörtern und zu definieren und damit einen für alle Beteiligten belastbaren und praktikablen Vollzugsansatz zu ermöglichen.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.