Bußgelder für das Wegwerfen von Müll – Nachfrage und Aktualisierung
Anfrage Stadträte Leo Agerer, Hans-Peter Mehling und Manuel Pretzl (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 22.10.2025
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller:
Vielen Dank für Ihre Anfrage vom 22.10.2025.
Sie nehmen Bezug auf Ihre Anfrage vom 6.11.2023 „Wie viele Bußgelder werden für das Ablagern und Wegwerfen von Müll verhängt“ und tragen vor, dass trotz der hervorragenden Arbeit der Münchner Straßenreinigung Sperr- oder sonstiger Müll weiterhin das Münchner Stadtbild verschandele und vergleichsweise sehr selten entsprechende bußgeldrechtliche Ahndungen ausgesprochen würden.
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Wie haben sich die Zahlen der Verwarn- und Bußgelder wegen der Ablagerung oder dem Wegwerfen von Müll seitdem entwickelt? Bitte die Zahlen für das Jahr 2024 und, sofern vorhanden, für das Jahr 2025 analog zur damaligen Beantwortung ergänzen.
Antwort:
Bzgl. verbotswidriger Müllablagerungen (Hausmüll, Sperrmüll, Bauschutt) waren im Jahr 2024 in Summe 50 Verfahren anhängig. Es wurde eine (1) Verwarnung ausgesprochen sowie 16 Bußgeldbescheide erlassen. Die restlichen Verfahren wurden eingestellt oder an andere Dienststellen abgegeben.
2025 (bis 3.11.2025) waren diesbezüglich 32 Verfahren anhängig. Es erfolgten keine Verwarnungen, aber vier Bußgeldbescheide. Die restlichen Verfahren sind in der Sachbearbeitung noch nicht abgeschlossen oder wurden eingestellt bzw. an andere Dienststellen abgegeben.
Bzgl. der unzulässigen Verschmutzung öffentlicher Flächen sowie des Wegwerfens von Gegenständen sind innerhalb der Bußgeldstelle des Kreisverwaltungsreferates folgende Zahlen zu nennen:
Es waren 2024 in Summe 118 Verfahren anhängig. Es wurden zwei Verwarnungen ausgesprochen sowie 87 Bußgeldbescheide erlassen. Die restlichen Verfahren wurden eingestellt oder an andere Dienststellen abgegeben.2025 (bis 3.11.2025) waren diesbezüglich 37 Verfahren anhängig. Es wurden keine Verwarnungen ausgesprochen, jedoch 20 Bußgeldbescheide erlassen. Die restlichen Verfahren wurden eingestellt oder an andere Dienststellen abgegeben.
Alle vorgenannten Zahlen beziehen sich auf Verfahren der Bußgeldstelle des Kreisverwaltungsreferates. Die Abfallwirtschaftsbetriebe München (AWM), die illegale Müllablagerungen an Wertstoffinseln und Wertstoffhöfen selbständig verfolgen, teilen ergänzend Folgendes mit:
Im Jahr 2024 wurden insgesamt 33 Verwarn- und Bußgelder für illegale Müllablagerungen an/neben den Wertstoffinseln verhängt. Diese schlüsseln sich wie folgt auf:
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Weitere 13 Verfahren mussten eingestellt werden.
Im Jahr 2025 wurden bisher (Stand 31.10.2025) 41 Verwarn- und Bußgelder für illegale Müllablagerungen an/neben den Wertstoffinseln verhängt. Diese schlüsseln sich wie folgt auf:
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Weitere 25 Verfahren mussten eingestellt werden.
Darüber hinaus sind aktuell weitere 10 Verfahren anhängig.
Frage 2:
In der letzten Antwort wurde ausgeführt, dass der Bußgeldrahmen im Kreislaufwirtschaftsgesetz sich von 5 Euro bis max. 100.000 Euro erstreckt; im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz von 5 Euro bis max. 1.000 Euro.Vor diesem Hintergrund: Wie viele Bußgelder wurden jeweils in welcher Höhe verhängt?
Sollte dies zu unverhältnismäßigem Rechercheaufwand führen, reicht eine Beantwortung in 100-Euro-Schritten aus.
Antwort:
Eine Auflistung aller Bußgeldbescheide, geordnet nach der Bußgeldhöhe, kann hier seitens der Bußgeldstelle des KVR nicht erfolgen, weil eine statistische Auswertung nach diesem Kriterium nicht vorgehalten wird. Allgemein sind aber folgende Umstände von Bedeutung:
Grundsätzlich sind für die Festlegung der Geldbußen die Umstände des konkreten Einzelfalles (Menge und Art der Vermüllung sowie Intensität der resultierenden (Umwelt-)Verschmutzung) entscheidend.
Die Höhe der regelmäßig festgesetzten Geldbußen orientiert sich außerdem an dem Bußgeldkatalog „Umweltschutz“ des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 26. September 2019 (BayMBl. Nr. 434).
Die Geldbußen oder Verwarnungsgelder im Bereich unzulässiger Verschmutzung öffentlicher Flächen sowie des Wegwerfens von kleineren Gegenständen bewegen sich bei Erstverstößen im Bereich ab 25 -75 Euro. Bei größeren Gegenständen und im Bereich verbotswidriger Müllablagerungen (Hausmüll, Sperrmüll, Bauschutt) werden mindestens 150 Euro Geldbuße verhängt.
Im Jahr 2024 wurden bzgl. verbotswidriger Müllablagerungen (Hausmüll, Sperrmüll, Bauschutt) Geldbußen i.H.v. insgesamt 2.575 Euro verhängt, bis 3.11.2025 waren es im Jahr 2025 insgesamt 670 Euro. Bzgl. der unzulässigen Verschmutzung öffentlicher Flächen sowie des Wegwerfens von Gegenständen betrugen die Geldbußen im Jahr 2024 insgesamt 4.875 Euro, bis 3.11.2025 im Jahr 2025 insgesamt 1.465 Euro.
Die Abfallwirtschaftsbetriebe München (AWM), teilen hierzu ergänzend mit:
Im Jahr 2024 wurden insgesamt 18 Bußgelder zwischen 35 Euro und 250 Euro verhängt.
Im Einzelnen waren es:
- 9 x 35 Euro
- 1 x 55 Euro
- 1 x 70 Euro
- 2 x 80 Euro
- 1 x 100 Euro
- 2 x 160 Euro
- 1 x 200 Euro
- 1 x 250 Euro
Im Jahr 2025 wurden bisher (Stand 31.10.2025) 12 Bußgelder zwischen 30 Euro und 200 Euro verhängt.
Im Einzelnen waren es:
- 1 x 30 Euro
- 4 x 35 Euro
- 1 x 40 Euro
- 1 x 70 Euro
- 1 x 100 Euro
- 3 x 120 Euro
- 1 x 200 Euro
Frage 3:
In der letzten Antwort war davon die Rede, dass das KVR den aktuellen „Bußgeldrahmen grundsätzlich (für) ausreichend (hält), um eine tat- und schuldangemessene Ahndung vorzunehmen.
Bleibt das KVR bei dieser Einschätzung, auch wenn die Zahl der Verstöße nicht gesunken sein sollte?
Antwort:
Verhängte Sanktionen zeigen in der Regel entsprechende Wirkung und lösen eine Verhaltensänderung aus, da Wiederholungstaten selten bekannt werden. Auch wird bei vorsätzlichem Handeln und Wiederholungstaten ein erhöhtes Bußgeld festgesetzt. Der gesetzlich vorgegebene Bußgeldrahmen ist u.E. somit grundsätzlich ausreichend, um tat- und schuldangemessen ahnden zu können. Um eine nachhaltige Verhaltensänderung zu erreichen, ist es gleichwohl wichtig, auch weiterhin ein Gesamtpaket aus Prävention, Aufklärung und Ahndung anzuwenden.