Kulturveranstaltungen stärken III: Bürokratieabbau: Wiederkehrende Veranstaltungen vereinfacht genehmigen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Kathrin Abele, Roland Hefter, Lars Mentrup, Lena Odell, Dr. Julia Schmitt-Thiel, Julia Schönfeld-Knor und Andreas Schuster (SPD-Fraktion) vom 20.6.2025
Antwort Kreisverwaltungsreferentin Dr. Hanna Sammüller:
Mit Ihrem Antrag vom 20.6.2025 fordern Sie, dass die Stadtverwaltung in Beratung mit dem Verband der Münchner Kulturveranstaltenden (VDMK) effektivere Prüfprozesse aufsetzt, Antragsanforderungen reduziert und wiederkehrende Genehmigungen einführt.
Als Begründung führen Sie aus:
„Aktuell muss selbst bei sich wiederholenden Veranstaltung immer wieder ein kompletter Antrag mit allen Detailunterlagen von den Veranstalterinnen und Veranstaltern erarbeitet werden und ebenso auf städtischer Seite komplett geprüft und in jedem Einzelfall genehmigt werden. Hier wäre es denkbar eine Dauergenehmigung anzunehmen und ggf. nur noch Änderungen zu den vorherigen Veranstaltungen zu prüfen und genehmigen zu lassen.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch mit dem Verfahren rund um die Veranstaltungsgenehmigungen eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt, weshalb eine beschlussmäßige Behandlung im Stadtrat rechtlich nicht möglich ist.
Ich darf Ihnen aber Folgendes zu Ihrem Antrag mitteilen:
Das Veranstaltungsbüro im Kreisverwaltungsreferat steht in sehr engem Kontakt und in regelmäßigem Austausch zu dem genannten Verband. Dabei stehen auch Verfahrensvereinfachungen auf der Agenda. In diesem Zusammenhang erlässt das Veranstaltungsbüro wo immer möglich Sammel- oder Saisonbescheide für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, so dass nicht mehr jede einzelne Veranstaltung einzeln angezeigt und genehmigt werden muss.
Darüber hinaus nutzt das Veranstaltungsbüro intensiv die Möglichkeiten, die bei ehrenamtlichen Veranstaltungen für das Gemeinwohl bestehen, vgl. Art. 12 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG).So genügt bei regelmäßig wiederkehrenden gleichartigen Veranstaltungen, die nach Landes- oder Ortsrecht lediglich anzeigepflichtig sind und ehrenamtlich für das Gemeinwohl durchgeführt werden, die einmalige Anzeige.
Darüber hinaus gilt:
Bei Veranstaltungen, die nach Landes- oder Ortsrecht genehmigungspflichtig sind und ehrenamtlich für das Gemeinwohl wiederholt und ohne Beanstandungen durchgeführt werden, können künftige Veranstaltungen nach Maßgabe der bisherigen Genehmigung durchgeführt werden. Darüber ist das zuständige Veranstaltungsbüro rechtzeitig zu unterrichten.
Hinweis: Veranstaltungen, die nach Landes- oder Ortsrecht beurteilt werden, sind regelmäßig solche, die auf Privatgrund (im Freien und in geschlossenen Raumen) sowie in städtischen Grünanlagen durchgeführt werden.
Neben diesen Veranstaltungen, die nach Landes- oder Ortsrecht beurteilt werden, gibt es diejenigen, welche nach Bundesrecht zu bewerten sind. Dies sind vor allem solche Veranstaltungen, die eine Erlaubnis nach der Straßenverkehrs-Ordnung benötigen, z.B. Straßenfeste. In diesem Bereich gibt es keine vergleichbaren Regelungen wie oben dargestellt. Dies bedeutet, dass einzelne Erlaubnisse für die Veranstaltungen notwendig sind und im Vorfeld daher ein Verwaltungsverfahren durchgeführt werden muss. Dies ist auch nachvollziehbar in Hinblick auf die sehr häufigen Änderungen im öffentlichen (Straßen-) Bereich. Es gibt unzählige Bau- und Umgestaltungsmaßnahmen, die Einfluss auf die auf Veranstaltungsfläche Straße haben. Umgekehrt haben Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen Auswirkungen eben auf diese und bedingen unter anderem aktuelle Umleitungen auch des ÖPNV und andere Maßnahmen, wie z.B. temporäre Rückbauten von Stadtmobiliar. Insofern kann auf ein Verwaltungsverfahren nicht verzichtet werden, auch insbesondere im Interesse der Veranstaltung auf der Straße.
Dies bedeutet aber nicht, dass nicht vorhandene Unterlagen verwendet werden könnten. Soweit Pläne unverändert gelten, können diese mit eben einem solchen Hinweis eingereicht werden; gleiches gilt für andere Konzepte oder Darstellungen. Dabei sind bei Großveranstaltungen wie beispielsweise einem kilometerlangen Straßenfest viel umfangreichere Unterlagen einzureichen als bei einem kleinen Fest am Rande der Stadt, so u.a. ein Sicherheitskonzept und ein detailliertes Verkehrskonzept. Je kleiner die Veranstaltung, desto geringere Anforderungen werden grundsätzlich auch an die Veranstaltung gestellt.Lediglich die im Antragsformular aufgeführten Angaben sind für alle Veranstaltungen in gleichem Maße aktuell erforderlich, um eine einheitliche Beurteilung gewährleisten zu können. In diesem Antragsformular sind für jede Veranstaltung notwendige Angaben zu machen, teils durch das Setzen von Kreuzen. Die abgefragten aktuellen (siehe oben) Angaben sind entweder zwingend notwendig, um die Veranstaltung beurteilen zu können und/ oder durch das Straßenverkehrsrecht vorgeschrieben.
Dauergenehmigungen für Veranstaltungen auf Straßen sind aus den genannten Gründen somit nicht möglich.
Unabhängig davon sind für die Hauptabteilung IV des Kreisverwaltungsreferates, Branddirektion insbesondere die Aufbaupläne der Veranstalter*innen die Grundlage der brandschutztechnischen Risikobewertung und die Aufbereitung der Informationen für die Integrierte Leitstelle und den Einsatzbetrieb. Bei wiederkehrenden und unveränderten Veranstaltungen liegt beim Veranstaltenden i.d.R. ein genehmigter Plan der Hauptabteilung IV des Kreisverwaltungsreferates, Branddirektion von den Veranstaltungen in der Vergangenheit vor. Die Zuleitung des genehmigten Plans vorheriger Veranstaltungen für die erneute Risikobewertung ist aus Sicht der Hauptabteilung IV des Kreisverwaltungsreferates, Branddirektion jedoch weiterhin wünschenswert, um eine eindeutige zeitliche und räumliche Zuordnung der Veranstaltung insbesondere für die Integrierte Leitstelle und den Einsatzbetrieb herzustellen.
Im Ergebnis unterstützt das Kreisverwaltungsreferat – auch aus Kapazitätsgründen – mögliche Vereinfachungen, soweit sie rechtlich haltbar sind, sehr. Zudem darf ich Sie darüber informieren, dass das Kreisverwaltungsreferat derzeit intensiv an der Umsetzung einer vollständig digitalen Antragstellung im Rahmen eines Innovationswettbewerbes arbeitet, so dass auch hier mit weiteren Verbesserungen zu rechnen ist.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.