Erschwert die Stadt das Reparieren und Streichen von Zäunen?
Anfrage Stadträte Winfried Kaum, Hans-Peter Mehling, Alexande Reissl und Matthias Stadler (Stadtratsfraktion der CSU mit FREIE WÄHLER) vom 25.10.2024
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
In Ihrer Anfrage an Oberbürgermeister Dieter Reiter vom 25.10.2024 legen Sie folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Zu einer bevorstehenden Zaunreparatur an einer Kleingartenanlage habe das Baureferat dem Verein mitgeteilt, dass das Mobilitätsreferat dafür eine Genehmigung verlangt. Sie bitten in Ihrer Anfrage um die Beantwortung folgender Fragen:
"1. Seit wann verlangt die LHM für solche Reparaturarbeiten Genehmigungen?
2. Erkennt der Oberbürgermeister, der sich ja gerne gegen überbordende Bürokratie einsetzt, darin einen Sinn?
3. Kann das MOR ungefähr beziffern, wie viele Zaunreparaturen entlang öffentlicher Straßen in München jährlich stattfinden und welchen Arbeitsaufwand auf städtischer Seite diese neu praktizierte Genehmigungspflicht auslöst?“
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage zur Beantwortung zugeleitet. Ich bitte die späte Rückmeldung zu entschuldigen. Umso mehr bedanke ich mich für die gewährte Fristverlängerung.
Die in Ihrer Anfrage aufgeworfenen Fragen beantworte ich wie folgt:
Frage 1:
Seit wann verlangt die LHM für solche Reparaturarbeiten Genehmigungen?
Antwort:
Für Kleinstarbeiten an Gebäuden und Grundstücken ist keine Genehmigung erforderlich. Grundsätzlich fällt wie hier das Streichen eines Zauns unter den Anliegergebrauch und kann erlaubnisfrei durchgeführt werden. Die Nutzung der an den Zaun angrenzenden Straße muss dabei angemessen und gemeinverträglich sein. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs müssen stets gewahrt werden und eine Gefährdung Dritter muss ausgeschlossen sein.
Wenn öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch bzw. kommunikativen Gemeingebrauch und den Anliegergebrauch hinaus benutzt werden, wirdgemäß § 3 Abs. 4 Sondernutzungsrichtlinien eine Sondernutzungserlaubnis benötigt. Diese Regelung wurde nicht neu eingeführt.
Wir gehen davon aus, dass sich Ihre Anfrage und die Mitteilung des Baureferats, von der Sie in Ihrer Anfrage berichten, auf einen konkreten Vorfall bezieht:
Im Sommer 2024 wurde für das Streichen und die Reparatur eines Gartenzauns auf der gesamten Breite des Gehwegs der Tübinger Straße eine 32,2m2 große Arbeits- und Lagerfläche eingerichtet (siehe Bild 1). Der Bereich ist samstags durch Fußgänger*innen und Fahrzeuge stark frequentiert, da sich in der näheren Umgebung ein Lidl, ein Wertstoffhof, ein Sportverein und ein Kleingartenverein befinden. Durch die eingerichtete Arbeitsfläche wurde der gesamte Gehweg (2,30m) gesperrt, so dass Passant*innen auf den Radweg und auf die Fahrbahn ausweichen mussten. Zudem wurde mit einer Elektro-Kettensäge auf dem Gehweg gearbeitet, sodass die Situation von einem Mitarbeiter des Kreisverwaltungsreferats, Bezirksinspektion, als konkrete Gefahrensituation vor Ort eingestuft wurde. Die Sicherheit des Fuß- und Radverkehrs war nicht mehr gegeben. Für die eingerichtete Arbeitsfläche mit u.a. einem Biertisch als Abstellfläche und einer Elektro-Kettensäge hätte eine geeignete Absicherung im Voraus beantragt werden müssen.
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Bild 1: Lageplan der nicht genehmigen Arbeitsstelle
Grundsätzlich gilt: Für die Nutzung von Privatgrund für einfache Reparaturen durch Anlieger*innen, wie z.B. für die Instandsetzung eines Zaunes wird keine Erlaubnis benötigt. Die reine Arbeit am Gartenzaun (Anbringen der Lattenzäune) auf öffentlichen Verkehrsgrund wird im Rahmen des Anliegergebrauchs erlaubnisfrei geduldet. Die Überwachung von Nutzungen auf öffentlichem Verkehrsgrund obliegt grundsätzlich den Bezirksinspektionen. Die Bezirksinspektionen dulden Nutzungen, wie etwa für kleinere Baumaßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund, nur, wenn keine Arbeitsfläche eingerichtet wurde und der Nutzbereich sehr klein war (z.B. Aufstellung einer Leiter, kleine Reparaturen an einem Hauseingang etc., aber keine Lagerung, keine Behinderung etc.). Wenn zu Fuß Gehende durch die Arbeiten beeinträchtigt, umgeleitet oder einer Gefahrensituation ausgesetzt sind, ist eine Sondernutzungserlaubnis notwendig.
Frage 2:
Erkennt der Oberbürgermeister, der sich ja gerne gegen überbordende Bürokratie einsetzt, darin einen Sinn?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 3:
Kann das MOR ungefähr beziffern, wie viele Zaunreparaturen entlang öffentlicher Straßen in München jährlich stattfinden und welchen Arbeitsaufwand auf städtischer Seite diese neu praktizierte Genehmigungspflicht auslöst?
Antwort:
Wie bereits ausgeführt besteht keine Genehmigungspflicht für Zaunreparaturen, wenn diese im Rahmen des Anliegergebrauchs und insbesondere ohne Verkehrsgefährdungen durchgeführt werden. Eine Auswertung der Anzahl der Zaunreparaturen, für die eine Sondernutzungserlaubnis benötigt wurde, ist IT-technisch nicht möglich.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.