Surfen im Olympiapark
Antrag Stadtrats-Mitglieder Kathrin Abele, Nikolaus Gradl, Barbara Likus, Lars Mentrup, Dr. Julia Schmitt-Thiel und Julia Schönfeld-Knor (SPD/ Volt-Fraktion) vom 7.2.2025
Antwort Dr. Christian Scharpf, Referent für Arbeit und Wirtschaft:
Ihr oben bezeichneter Antrag hat zum Ziel, im Benehmen mit der Olympiapark München GmbH (OMG) eine Surfwelle im Olympiapark zu planen, zu bauen und zu betreiben.
Das Thema Veranstaltungsformate und Betreiben des Olympiaparks fällt nicht in die originäre Zuständigkeit des Oberbürgermeisters, sondern in den operativen Geschäftsbereich der OMG; der technische Unterhalt fällt in den operativen Geschäftsbereich der SWM Services GmbH (SWMS), daher erlaube ich mir, Ihren Antrag als Brief zu beantworten.
Ich habe die o.g. Gesellschaften um Stellungnahmen gebeten.
Die OMG hat in Abstimmung mit der SWMS zu Ihrem Antrag Folgendes mitgeteilt:
„Die Olympiapark München GmbH (OMG) steht der Einrichtung einer Surfwelle im Olympiapark grundsätzlich positiv gegenüber. Es wäre sicherlich eine Attraktion, die den Olympiapark bereichern würde und eine junge Zielgruppe anziehen könnte.
Allerdings stehen der OMG hierfür keinerlei finanzielle Mittel zur Verfügung, so dass man auf einen privaten Investor angewiesen wäre. Aufgrund der Einschränkungen im Olympiapark im Hinblick auf Sponsoren und der Gastronomierechte erscheint der OMG eine Refinanzierung des Projektes schwierig.
In Abstimmung mit der SWM Services GmbH möchten wir auf nachfolgende Punkte hinweisen:
1. Die Wassertiefe von max. 1,35 Meter reicht für einen schwimmenden Aufbau der Surfwelle nicht aus. Gemäß Anforderung des möglichen Herstellers Unity Surf Pool ist eine Mindesttiefe von 5 Metern erforderlich. Die hierzu erforderlichen Anpassungen des Seereliefs bzw. daraus resultierende Baumaßnahmen stellen einen nicht unerheblichen finanziellen und baulichen Aufwand dar und sind nach unserer Auffassung durchaus als dauerhafter Eingriff in den Olympiasee zu verstehen, der allerdings nicht sichtbar wäre.
2. Der Betrieb der Anlage könnte nur im Einklang mit den bisherigen Nutzungen und Veranstaltungen im Olympiasee/Olympiapark erfolgen und die Surfanlage müsste im Falle einer Veranstaltung, bei der der See genutzt würde, ggf. versetzt oder sogar aus dem See entfernt werden. Eine Einschränkung der bisherigen Nutzung der Seeanlage (z.B. Wakeboard-Wettbewerb bei MASH) darf nicht erfolgen.
3. Der Olympiasee ist zum Großteil (unterer See, großer oberer See) Biotopfläche (s. beiliegender Plan).
Aufgrund der starken Sedimentation im See ist hier ggf. mit einer weiteren Verlandung des Gewässers zu rechnen. Sollten hier durch Pumpen dauerhaft Sedimente wieder in die flüssige Phase übergehen, wären Belange des Tierschutzes, des bestehenden Fischereirechts und des Wasserrechts zu prüfen. Desweitern muss eine Störung der Wasservögel im und am Olympiasee durch Strömung, Sportler und Lärm geprüft werden.
4. Der Denkmalschutz konnte sich noch keine abschließende Meinung bilden, da insbesondere keine genauen Daten zu notwendiger Infrastruktur wie z.B. Lager- und Kassengebäude vorliegen.
In der Sommersitzung 2018 des Aufsichtsrats der OMG wurde bereits ein „Surf Pool auf dem Olympiasee“ diskutiert. Damals teilte die Untere Denkmalschutzbehörde mit, dass die Anfrage in der Heimat- und Denkmalpfleger-Sitzung keine Zustimmung erhalten habe.“
Eine weitere Surfwelle ist grundsätzlich ein attraktives Angebot für München, das im Olympiapark leider nicht realisierbar ist.
Daher wurden hierzu eingereichte Unterlagen der Interessenten an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung sowie das Referat für Bildung und Sport weitergegeben, mit der Bitte andere Standorte und Möglichkeiten an anderen Orten im Stadtgebiet zu prüfen und ggf. auch die Aspekte im Rahmen der Olympiabewerbung zu berücksichtigen. Die Zuleitung erfolgt auch mit der Bitte, sich mit den Antragstellern in Verbindung zu setzen, soweit eine geeignete Fläche bekannt ist.
Ich bitte Sie, von den vorstehenden Ausführungen Kenntnis zu nehmen und hoffe, dass Ihr Antrag zufriedenstellend beantwortet ist und als erledigt gelten darf.