Arbeitsmarktzulage für Haussicherheits- und Servicepersonal und Hausmeister*innen für Notunterkünfte und dezentrale Unterkünfte
Antrag Stadtrats-Mitglieder Marie Burneleit, Stefan Jagel, Thomas Lechner und Brigitte Wolf (Fraktion Die Linke / DIE PARTEI) vom 19.12.2025
Antwort Personal- und Organisationsreferent Andreas Mickisch:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Sie beantragen, dass die Beschäftigten des Haussicherheits- und Servicepersonals (HSP) sowie die Hausmeister*innen im Bereich der Notunterkünfte und dezentralen Unterkünfte der Stadt München zukünftig als Anspruchsberechtigte der im Jahr 2019 beschlossenen Arbeitsmarktzulage für intensiven Parteiverkehr (AMZ-PV) einbezogen werden. Sie beantragen, den Personenkreis des Beschlusses entsprechend zu erweitern.
Bei der Prüfung, ob die genannten Personenkreise vom fachlichen Geltungsbereich dieser Arbeitsmarktzulage umfasst sind oder darin einbezogen werden können, handelt es sich um den laufenden Vollzug der geltenden Beschlusslage zur AMZ-PV für einzelne Personengruppen und daher nicht um eine grundsätzliche neue Personalthematik.
Der Inhalt Ihres Antrags betrifft damit eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 19.12.2025 teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Die Gewährung der AMZ-PV für das Haussicherheits- und Servicepersonal (HSP) ist leider nicht möglich.
Der fachliche Geltungsbereich für die AMZ-PV umfasst besonders intensive Parteiverkehrsbereiche in der Verwaltung (Innendienst), bei denen erhebliche Probleme in der Personalgewinnung und -erhaltung bestehen. Voraussetzung ist zudem, dass in diesen Bereichen hoheitliche Aufgaben wahrgenommen werden. Dies ist in der Leistungsgewährung im Sinne der sozialen Sicherung nach dem SGB sowie in der Eingriffs- und Leistungsverwaltung der Fall.
Da es sich bei den Personenkreisen des Haussicherheits- und Servicepersonals (HSP) und der Hausmeister*innen um handwerklich Beschäftigte handelt, ist der grundlegende Geltungsbereich zur AMZ-PV nicht eröffnet.Die Einführung einer eigenen Arbeitsmarktzulage kommt hier ebenfalls nicht in Betracht. Zum einen fehlt es bei diesen Beschäftigtengruppen an der Grundvoraussetzung „Vorliegen erheblicher Schwierigkeiten in der Personalgewinnung/im Personalerhalt“, sodass der Anwendungsbereich der Arbeitsmarktrichtlinie dem Grunde nach nicht eröffnet ist. Zum anderen erlaubt die gegenwärtige Haushaltslage der LHM nur mehr das Eingehen zwingend notwendiger zusätzlicher finanzieller Verpflichtungen.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.