Münchner-Kindl-Brauerei an den ÖPNV anschließen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Professor Dr. Jörg Hoffmann, Gabriele Neff, Richard Progl und Fritz Roth (FDP BAYERNPARTEI Stadtratsfraktion) vom 15.2.2024
Antwort Mobilitätsreferent Georg Dunkel:
In Ihrem oben genannten Antrag fordern Sie, dass „die Stadtverwaltung […] in Zusammenarbeit mit der MVG ein Konzept zur ÖPNV-Anbindung der künftigen Münchner-Kindl-Brauerei an der Tegernseer Landstraße [erstellt], so dass das Gelände in fußläufiger Distanz von der nächsten Haltestelle gut erreichbar wird. Dies soll bis zur Eröffnung der Brauerei geschehen“.
In der Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 13837 (Leistungsprogramm der MVG für die Fahrplanperiode 2025) wurde die verkehrliche Situation der Münchner Kindl Brauerei thematisiert. Versehentlich und zu unserem Bedauern wurde der Antrag Nr. 20-26/A 04638 in dieser Sitzungsvorlage nicht behandelt. Dies bitten wir zu entschuldigen und beantworten den Antrag daher hiermit per Brief. Im Kontext der Sitzungsvorlage nahm die MVG zum Sachverhalt wie folgt Stellung:
„Aufgrund der Straßeninfrastruktur im Bereich der Münchner Kindl Brauerei erachten die MVG eine Erschließung über eine Bushaltestelle an der Tegernseer Landstraße als nicht sinnvoll.
- Die Tegernseer Landstraße ist hier nur als Einbahnstraße in Richtung München vorhanden.
- Der bestehende Baumbestand und die Entwässerung über den Seitenstreifen erfordern für einen Haltestellenbau einen erheblichen baulichen Aufwand, der durch das Baureferat grundsätzlich zu prüfen wäre.
- Auch die genaue Zuständigkeit zur Anordnung einer Haltestelle und Finanzierung des baulichen Aufwands wäre zu klären (Landkreis, Stadtgebiet?).
Die MVG empfiehlt daher eine attraktive Zuwegung aus dem Bereich der Cincinnatistraße vorzusehen bzw. umzusetzen.
Der Bus 220 bedient die dort gelegene Haltestelle „Leifstraße“ tagsüber in Takt 10, abends im Takt 20; in den Nächten am Wochenende verkehrt dort zudem die Nachtlinie N75 mit Anbindung an den Ostbahnhof im Takt 30.“Der Stadtratsantrag wurde vom gemeinsamen Ausschuss für Arbeit und Wirtschaft mit dem Mobilitätsausschuss am 16.7.2024 aufgegriffen mit der bitte den Sachverhalt erneut zu prüfen.
Aus der anschließenden erneuten Prüfung einer möglichen direkten Wegeverbindung zur Haltestelle Leifstraße kann Folgendes mitgeteilt werden:
Im Juli 2020 wurde im Rahmen der Sitzungsvorlage Nr. 20-26/V 00605 die Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) für den Bereich VI/42 Brauerei in der Tegernseer Landstr. 337 beschlossen (https://risi.muenchen.de/risi/sitzungsvorlage/detail/6044918). Mit dieser Änderung wurde die Fläche zum „Sondergebiet Brauerei“ umgewidmet (Abbildung 1). Vormals, 2006 bis 2020, war die Fläche der heutigen Münchner Kindl Brauerei im FNP als „Ökologische Vorrangfläche (OEKO)“ ausgewiesen. Für die an die Münchner Kindl Brauerei angrenzenden Flächen bleibt diese Einordnung weiterhin bestehen.
In der Begründung zur FNP-Änderung wird zum umliegenden Gebiet Folgendes angeführt: „Unmittelbar nördlich, südlich und östlich grenzt ein von der Biotopkartierung erfasster naturnaher Gehölzbestand (Biotop Nr. M-0236-001, Laubmischwäldchen in der US-Siedlung Perlacher Forst) an das Planungsgebiet an. Es handelt sich gleichzeitig um eine Teilfläche des geschützten Landschaftsbestandteiles „Restlaubbestände am Perlacher Forst“ in München Obergiesing“.
Im Rahmen des FNP-Änderungsverfahrens wurde ein Verkehrsgutachten beauftragt.
Hinsichtlich der Erschließungssituation bezüglich einer Wegeverbindung zur Cincinnatistraße wird in diesem Gutachten angeführt, dass die Haltestelle Leifstraße (Bus 147, 220, N75) nur 150m Luftlinie entfernt liegt. Allerdings ist hier keine Fußwegeverbindung gegeben und aufgrund des dazwischenliegenden Naturschutzgebietes voraussichtlich schwer umsetzbar. Allerdings ist dieses Waldstück als Biotop mit dem Namen „Restlaubwaldbestände am Perlacher Forst“ deklariert. Auch ist das Grundstück Tegernseer Landstraße 337 an den drei Waldseiten umzäunt, um den Fußverkehr sicher auf die Tegernseer Landstraße zu lenken. Ein ungeplantes und ungewolltes Durchgehen des Waldstückes (mit der damit verbundenen Bildung von Trampelpfaden) wird somit vorerst unterbunden.
Das o.g. Verkehrsgutachten geht davon aus, dass die geplante Nutzung lediglich eine geringe bis mäßige Verkehrszunahme generiert und eine Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr ausreichend gewährleistet ist (vgl. Abbildung 2). Auszug aus dem Verkehrsgutachten: „Nachden Kriterien des Nahverkehrsplanes der Landeshauptstadt München ist eine Abdeckung des Projektstandortes durch eine Buslinie gegeben, zwei weitere Bushaltestellen sowie die S-Bahn-Haltestelle befinden sich knapp außerhalb des anzusetzenden Einzugsbereiches. Aufgrund der speziellen Nutzung des Projektstandortes als Brauerei und damit als Ziel des Ausflugverkehrs ist davon auszugehen, dass in diesem Fall auch geringfügig weitere Gehdistanzen akzeptiert werden. Darüber hinaus erhöht sich die Mobilität der Fahrgäste und damit der Einzugsbereich der Haltestellen durch das mittlerweile vorhandene Angebot der sogenannten E-Scooter. Die Anbindung an das Netzwerk des ÖPNV ist gegeben, der Projektstandort ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar.“ (Quelle: Verkehrsgutachten von Schlothauer & Wauer, Ingenieurgesellschaft für Straßenverkehr mbH).
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Darüber hinaus wurde nun bezüglich der naturschutzfachlichen und -rechtlichen Aspekte die Untere Naturschutzbehörde (UNB) eingebunden, die zum Sachverhalt Folgendes mitteilt:
„Ein Weg, wie beantragt würde zwangsweise durch die Teilfläche 01 des durch Rechtsverordnung der Landeshauptstadt München geschützten Landschaftsbestandteils „Restlaubwaldbestände am Perlacher Forst“ führen.
Die genannte Schutzverordnung verbietet zum Schutz der Waldbestände verschiedene Handlungen und bauliche Maßnahmen. Insbesondere enthält sie in § 3 Abs. 2 Nr. 3 das strikte Verbot, Straßen, Wege, Pfade oder Plätze neu anzulegen oder bestehende zu verändern.
Es ist abzusehen, dass eine ausnahmsweise Zulassung eines Weges zwischen Münchner Kindl Brauerei und der Pennstraße/Cincinnatistraße durch den geschützten Landschaftsbestandteil in diesem Fall aus naturschutzrechtlicher und -fachlicher Sicht nicht möglich sein wird.
Begründung:
Die in § 4 der Verordnung ausdrücklich genannten Ausnahmetatbestände treffen nicht zu. Ausnahmen wären deshalb nur möglich, wenn die beabsichtigte Maßnahme den Schutzzwecken dieser Verordnung nicht zuwiderläuft. Es ist jedoch aus folgenden Gründen nicht mit dem Schutzzweck vereinbar, einen Weg quer durch die geschützte Fläche zu bauen:
- Ein Wegebau wäre im geschützten Landschaftsbestandteil nicht ohne Entfernung von geschützten Gehölzen und Beschädigung weiterer Gehölze möglich.
- Die Wegeanlage würde zwangsweise zu dauerhaften Flächenversiegelungen und Lebensraumzerstörungen auf den Wegeflächen und Wegenebenflächen führen.
- Daneben würden durch den Wegebau auch benachbarte Waldflächen beeinträchtigt, da damit zu rechnen ist, dass auch die Wurzeln verbleibender Bäume in den vom Wegebau betroffenen Flächen Wurzeln gebildet haben.
- Die Wegeflächen würden bisher zusammenhängende Waldflächen durchtrennen und so die Wanderungsbewegungen von Tieren stören und die Tötungswahrscheinlichkeit wandernder Kleintiere gegenüber dem Istzustand erhöhen. In der ohnehin sehr stark durch Verkehrsflächen geprägten Stadt würden so zusätzlich Lebensräume verinselt.
- Ohne eine Beleuchtungsanlage wird ein solcher Weg wohl kaum funktionieren können. Dadurch würde ein bisher relativ dunkler, verschatteter Bereich beleuchtet und lichtempfindliche Tierarten gestört oder vertrieben werden.
- Durch den Verkehrsbetrieb auf dem Weg würde es durch die Anwesenheit von Menschen und durch ihre Lautäußerungen zu zusätzlichen Störungen kommen, so dass die Rückzugsfunktion der bisher zusammenhängende Waldfläche für störungsempfindliche Tiere verloren geht. Dabei ist davon auszugehen, dass die Geräuschkulisse der Hauptverkehrsstraßen deutlich weniger stört als die Anwesenheit von Menschen und ggf. Hunden.“
Ebenso läge der angeschlossene Weg an den Grundstücken der Pennstraße nicht auf städtischem Grund. Hier müsste man an die Eigentümergemeinschaft herantreten, um ein Wegerecht für diesen Teilabschnitt zu sichern. Aufgrund der erwartbaren Ablehnung durch die Eigentümer*innen (Lärmbelästigung und Verschmutzung durch Gäste etc.) halten wir dies für nicht aussichtsreich.
Auch wenn der Vorschlag den bestehenden Fußweg durch einen Durchstich direkt an die Brauerei anzubinden aus verkehrlicher Sicht grundsätzlich sinnvoll ist, da sich der Weg zu den umliegenden Bushaltestellen und zur S-Bahn verkürzen würde, sehen wir derzeit aus Gründen des Naturschutzes und mangels Flächenverfügbarkeit leider keine Umsetzungsmöglichkeit, da diese Variante aus naturschutzrechtlicher- und fachlicher Sicht nicht genehmigungsfähig ist.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird geben. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.