Hundeverbot in Münchner Kitas?
Anfrage damaliger Stadtrat Dr. Florian Vogel (Bündnis 90/Die Grünen) vom 27.3.2014
Antwort Stadtschulrat Rainer Schweppe:
In Ihrer Anfrage vom 27.03.2014 stellen Sie Fragen zum täglichen Aufenthalt zweier Hunde in der Kinderkrippe Lila Lupi, deren Halterinnen zwei Mitarbeiterinnen der Einrichtung sind.
Sie äußern in Ihrem Schreiben, dass sich aus den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen allenfalls ein Genehmigungsvorbehalt ableiten lasse. Ich verweise an dieser Stelle ausdrücklich auf § 45 SGB VIII (Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung). Hiernach ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII). Die betriebserlaubniserteilende Behörde prüft auf der Basis des jeweiligen Konzepts, ob die in § 45 SGB VIII benannten Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung gegeben sind.
Bevor ich auf Ihre in diesem Zusammenhang gestellten Fragen im Einzelnen eingehe, weise ich auf Folgendes hin:
Sie gehen in Ihrer Anfrage davon aus, dass in der Kinderkrippe Lila Lupi mit tiergestützter Pädagogik gearbeitet werde.
Dem Referat für Bildung und Sport als Aufsicht über Kinderbetreuungseinrichtungen Freier Träger lag bis vor kurzem (25.03.2014) kein Konzept der Einrichtung vor, das Hunde er wähnt.
Das nun vorliegende Konzept für die Einrichtung wurde umgehend vom Referat für Bildung und Sport geprüft. Dabei wurde festgestellt, dass nach wie vor nicht mit tiergestützter Pädagogik gearbeitet wird. Es fehlen nach wie vor Nachweise (auch bezüglich der Tiere) und ein entsprechendes Konzept zur tiergestützten Pädagogik.
Zu Ihren im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Stehen dem aktuell praktizierten Einsatz von Hunden in der
Kindertagesstätte Lila Lupi konkrete rechtliche Bestimmungen entgegen?
Antwort:
Eine tiergestützte Pädagogik ist im Sinne des § 45 Abs. 1 und 2 SGB VIII immer genehmigungspflichtig.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine tiergestützte Betreuung in der Einrichtung nicht untersagt wurde, da bisher keine tiergestützten pädagogischen Maßnahmen vorliegen.
Bei einer tiergestützten Intervention kommen sogenannte speziell ausgebildete pädagogische „Assistenzhunde“ im Team mit speziell geschulten Betreuerinnen/Betreuern regelmäßig in eine Einrichtung. Die eingesetzten Hunde müssen entsprechende Eignungsvoraussetzungen nachweisen.
In der Kinderkrippe Lila Lupi jedoch wurden und werden die Hunde einfach mit den Kindern zusammen im Gruppenraum gehalten, so dass hier keine tiergestützte Pädagogik, sondern
die Hundehaltung in der Einrichtung untersagt worden ist.
Frage 2:
Bestehen rechtliche Vorgaben in Bezug auf eine tiergestützte Pädagogik?
Antwort:
Es bestehen rechtliche Vorgaben durch § 45 SGB VIII, wonach die erlaubniserteilende Behörde den Schutz der betreuten Kinder durch den Einrichtungsträger gewährleisten muss. Im Rahmen tiergestützter Pädagogik sind an eine Einrichtung, die auch von unter dreijährigen Kindern besucht wird, besonders hohe Anforderungen zu stellen.
Frage 3:
Wenn ja: Gibt es einen Ermessensspielraum, um den Einsatz der Tiere trotzdem in der jetzigen Form zu ermöglichen?
Antwort:
In der jetzigen Form können die Hunde nicht in der Einrichtung verbleiben. Die Hundehaltung erfolgt weder unter Berücksichtigung der kinderschutzrechtlichen, der fachlichen, der hygienischen, noch der tierschutzrechtlichen Kriterien. Nach Prüfung eines dementsprechenden Konzeptes, der erforderlichen Nachweise und einer Vor-Ort-Begehung kann entschieden werden, ob eine tiergestützte Pädagogik tatsächlich vorliegt.
Frage 4:
Gibt es seitens des RBS Bemühungen, mit den Trägern der Kindertagesstätte zu einer gütlichen Einigung zu kommen?Antwort:
Es ist immer Anliegen des Referates für Bildung und Sport, im Rahmen der fachaufsichtlichen Funktion zu einer Konsensentscheidung mit Freien Trägern bezüglich des Schutzes der betreuten Kinder zu kommen.
Frage 5:
Wie begründet das RBS angesichts oben genannter Studien die Aussage, dass ein frühkindlicher Tierkontakt die Entstehung von Allergien begünstige?
Antwort:
Das Referat für Bildung und Sport bezog sich bei der Beantwortung der von Ihnen erwähnten Stadtratsanfrage Nr. 08-14/F 01776 auf eine Stellungnahme des Referates für Gesundheit und Umwelt anlässlich einer Hygienebegehung der Einrichtung Lila Lupi. Es wurde damals ausgeführt, dass eine frühe Allergieförderung der Säuglinge und Kleinkinder durch Hundehaare nicht auszuschließen ist.
Das Referat für Gesundheit und Umwelt nimmt ergänzend wie folgt Stellung:
„Es ist richtig, dass es Studien gibt, die zeigen, dass bei frühkindlichem Tierkontakt eine verminderte Allergieneigung im späteren Leben auftritt. Dies betrifft vor allem den Kontakt im ersten Lebensjahr. Späterer Umgang mit Tieren wirkt sich auf die Prävention eher nicht aus. Es ist daher medizinischer Standard, dass bei Kindern ohne Allergierisiko eine Tierhaltung nicht eingeschränkt werden sollte.
Anders verhält es sich bei Kindern mit Allergierisiko (Vater, Mutter oder Geschwister haben Asthma, Heuschnupfen oder Neurodermitis).
Entsprechend den Leitlinien für Kinderheilkunde kann die Auswirkung der Haustierhaltung auf die Allergieentwicklung bei Risikokindern derzeit nicht eindeutig abgeschätzt werden. Die Anschaffung von Felltieren soll daher nicht empfohlen werden. Hundehaltung ist im Gegensatz zu Katzenhaltung wahrscheinlich nicht mit einem höheren Allergierisiko verbunden. Da Kinder mit Allergierisiko nicht selten sind und von dem Besuch einer Kindertageseinrichtung wegen eines Hundes nicht ausgeschlossen werden sollten, wird wohl die Anwesenheit von Hunden nur in privaten Einrichtungen zum Tragen kommen. Prinzipiell ist sie dort möglich, wenn alle Eltern einverstanden sind und bestimmten Bedingungen bezüglich Hygiene, Hund, Tierschutz, Tierversorgung und Umgang mit den Kindern sichergestellt sind.“