Verkehrsrechtliche Maßnahmen auf der Bodenseestraße
Antrag Stadtrat Josef Schmid (CSU-Fraktion) vom 14.1.2014
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
Ihr an das Kreisverwaltungsreferat gerichteter Antrag hat das Ziel darzustellen, welche konkreten Maßnahmen die Verwaltung durchzusetzen beabsichtigt, um die Zustände, die durch die von den dortigen Autohändlern geparkten Anhänger und Fahrzeuge ausgehen, auf der Bodenseestraße und den anliegenden Straßen abzustellen bzw. durch gezielte verkehrsrechtliche Anordnungen einzudämmen.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, erlaube ich mir, Ihren Antrag als Brief zu beantworten.
Generell ist es für Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug seit dem 01.10.1988 verboten, länger als zwei Wochen auf öffentlichem Verkehrsgrund zu parken (§ 12 Abs. 3 b StVO). Die Feststellung und Überprüfung der Zwei-Wochen-Frist obliegt der jeweiligen Polizeiinspektion auf entsprechende Hinweise. Wurde die zulässige Parkdauer von zwei Wochen überschritten, leitet das Polizeipräsidium München ein Verwarnungsverfahren gegen den Halter des Anhängers ein. Verstöße gegen die StVO und andere Ordnungswidrigkeiten werden in diesem Zusammenhang ebenfalls kontrolliert und gegebenenfalls geahndet.
Aufgrund von Beschwerden aus der Anwohnerschaft in der Vergangenheit werden die Bodensee-/Mainaustraße und die umliegenden Anliegerstraßen bereits von der zuständigen Polizeiinspektion 45 gezielt im Rahmen der personellen Möglichkeiten überwacht. Seit Jahresbeginn wurden nach Mitteilung der Polizei zwei Anhänger in der Pkw-Parkzone und drei Anhänger, die länger als zwei Wochen abgestellt waren, verwarnt.
Weiterhin ist zu erwähnen, dass nach den Bestimmungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes die Benutzung der Straße im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) jedermann gestattet ist. Das Parken von zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeugen (z. B. Reisebusse) auf öffentlichem Verkehrsgrund zum Zweck, Fahrzeuge wieder in Betrieb zu nehmen, ist die Ausübung des Gemeingebrauchs (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.1982).Das Parken von nicht zugelassenen bzw. nicht betriebsbereiten Fahrzeugen ist hingegen nicht zulässig. In diesen Fällen wird vom Baureferat – meist über die Polizei veranlasst – das „Rote-Punkt-Verfahren“ eingeleitet und die Fahrzeuge werden vom öffentlichen Verkehrsgrund nach einer bestimmten Zeit entfernt. Seit Jahresbeginn wurden sieben solche Verfahren von der Polizei eingeleitet.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung teilte mit, dass die Autohändler in der Bodenseestraße grundsätzlich baurechtlich zumindest befristet zulässig sind.
Aufgrund der beschriebenen Gesetzes- bzw. Rechtslage ist die Einflussnahme der Polizei und der Verkehrsbehörde auf die derzeitige Parksituation und den damit einhergehenden Beeinträchtigungen eingeschränkt.
Das Kreisver waltungsreferat bittet um Verständnis, dass wir als Verkehrsbehörde durch eine Beschilderung (z. B. Kurzparkzone oder Haltverbot) keine Möglichkeit sehen, auf die Situation adäquat zu reagieren, da bei solchen verkehrsordnenden Maßnahmen die Anwohner oder deren Besucher selbst betroffen wären und die rechtlichen Anordnungsgrundlagen (Sicherheit und Ordnung des Verkehrs) fehlen.
Hinsichtlich der von den Anwohnern beobachteten Ölwechsel auf der Straße und im Grünstreifen, der dort stattfindenden Reparaturen sowie der lärmintensiven Be- und Entladevorgänge liegen dem Kreisverwaltungsreferat keine Kenntnisse vor.
Aus diesem Grund haben wir das Referat für Umwelt und Gesundheit (Umweltschutz-Wasserrecht-RGU-UW 23) angefragt und folgende Stellungnahme erhalten:
„Am 28.03.2014 wurde eine Ortseinsicht durchgeführt. Auf der Mainaustraße waren zur Zeit der Ortseinsicht auf der östlichen Straßenseite einige Fahrzeuge auf Anhängern abgestellt. Hierbei handelt es sich größtenteils um Unfallfahrzeuge, die vermutlich laut Kennzeichen aus dem osteuropäischen Raum kommen. Auslaufende Flüssigkeiten waren nicht festzustellen. Abschließend wurde der gesamte Bereich Überlinger Weg kontrolliert. Hier waren ebenfalls einige Fahrzeuge mit osteuropäischen Kennzeichen abgestellt. Alle Fahrzeuge waren entsprechend angemeldet und nicht verunfallt. Auch hier waren keine Anzeichen auf auslaufende Flüssigkeiten bzw. auf evtl. durchgeführte Ölwechsel festzustellen.In Absprache mit dem Sachgebiet Immissionsschutz (RGU-UW 24) können wir zu den geschilderten lärmintensiven Be- und Entladevorgänge mitteilen, dass diese während der Ortseinsicht nicht festgestellt werden konnten.“
Ich bitte, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.