Dubioses Abschleppgebaren einer städtischen Wohnungsgesell- schaft beenden
Antrag damaliger Stadtrat Robert Brannekämper (CSU-Fraktion) vom 11.4.2014
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (I) Elisabeth Merk:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist.
Der Inhalt Ihres Antrages fällt in die Geschäftsführungskompetenz der Geschäftsführung der GWG, deren Überwachung dem Aufsichtsrat dieser Gesellschaft obliegt.
Insofern ist weder nach der Gemeindeordnung noch nach der Geschäftsordnung des Stadtrates eine unmittelbare Zuständigkeit des Stadtrates gegeben.
Es kann daher nur über den Sachstand analog Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO berichtet werden, da diese Angelegenheit für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lässt.
Zu Ihrem Antrag vom 11.04.2014 teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung deshalb Folgendes mit:
Der Antrag betrifft eine Angelegenheit der Vermietung und Verwaltung von Mietwohnanlagen der GWG, die in den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführung der Gesellschaft fällt.
Die GWG ist im Rahmen ihrer gesetzlichen Verkehrssicherungspflicht als Eigentümerin und Vermieterin (auch zur Haftungsminimierung im Schadensfall) angehalten, Rettungswege aller Art sowie die für den ruhenden Verkehr nicht freigegebenen Flächen freizuhalten. Daher wird in allen Stellplatzverträgen der GWG und in der GWG-Hausordnung ausdrücklich auf die Vorgaben der Straßenverkehrsordnung und damit auf die Freihaltung von Rettungswegen und Feuerwehrzufahrten hingewiesen. Es werden
immer wieder Gespräche mit Mieterinnen und Mieter über das Parken auf öffentlichen Straßen und in GWG-Anlagen geführt. Auch werden Halterinnen und Halter von nicht ordnungsgemäß abgestellten Kraftfahrzeugen durch die Anbringung von Hinweiszetteln seitens der GWG-Hausverwaltung auf verkehrs- und sicherheitsrechtliche Missstände hingewiesen.
Um die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht zuverlässig einzuhalten, wurde von der GWG ein Abschleppunternehmen beauftragt.Zu den Fragen des Antrags im Einzelnen:
Frage 1:
Warum beauftragt die städtische Wohnungsbaugesellschaft GWG einen Abschleppdienst, dessen Zusammenarbeit mit einem Privatunternehmen Medienberichten zufolge im letzten Jahr nach öffentlicher Kritik beendet wurde und der in der Folge aufgrund seiner Vorgehensweise vor Gericht stand?
Antwort:
Bis zu den in der Presse veröffentlichten Vorgängen war der GWG nicht bekannt, dass gegen das beauftragte Abschleppunternehmen im Jahr
2013 ein Verfahren vor dem Amtsgericht Ingolstadt angestrengt wurde. Nach den letzten vorliegenden Informationen ist das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.
Frage 2:
Welche Kriterien legte die GWG bei der Auswahl dieses Abschleppdienstes zugrunde?
Antwort:
Selbstverständlich legte die GWG bei der Auswahl des Abschleppunternehmens die gleichen Kriterien an, die sie bei der Auswahl ihrer weiteren Dienstleister anlegt. Dazu zählen u.a. die fachliche und sachliche Leistungsfähigkeit, ein Auszug aus dem Handelsregister sowie auch die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses.
Frage 3:
In welchen weiteren Wohngebieten ist der Abschleppdienst für die GWG aktiv?
Antwort:
Der beauftragte Abschleppdienst wird in Wohnanlagen der GWG in Moosach, Milbertshofen und Berg am Laim eingesetzt. Dabei werden die zu befahrenden Teile der Wohnanlagen seitens der örtlichen Hausver waltung benannt und anhand eines Lageplanes entsprechend gekennzeichnet.
Regelmäßig handelt es sich dabei um Straßen, deren Straßensituation die Freihaltung von Rettungswegen und Feuerwehrzufahrten zwingend erforderlich macht, auch wenn dies für einzelne Betroffene sicherlich mit Unannehmlichkeiten verbunden ist.Frage 4:
Welche Maßnahmen ergreift die GWG, um die Recht- und Verhältnismäßigkeit der Abschleppvorgänge gegenüber ihren Mietern sicherzustellen?
Antwort:
Jeder einzelne Abschleppvorgang wird ausführlich bildlich und schriftlich dokumentiert.
Unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit von Abschleppvorgängen hat die GWG mit dem beauftragten Abschleppunternehmen bereits eindringliche Gespräche über den Umgang mit den Betroffenen geführt. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass die GWG München ab sofort das kurzzeitige Halten zum Be- und Entladen in den absoluten Halteverbotszonen entgegen der eindeutigen Regelungen der Straßenverkehrsordnung toleriert. Der maximale Zeitraum für die Be- und Entladetätigkeit wurde mit 10 Minuten vereinbart.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.