Junkersgelände – warum greift das Kommunalreferat nicht konsequent durch?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Dr. Jörg Hoffmann, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff und Christa Stock (FDP-Fraktion) vom 26.2.2014
Antwort Kommunalreferent Axel Markwardt:
In Ihrer Anfrage führten Sie folgenden Sachverhalt aus:
„
Wie aus der Antwort der Ver waltung vom 30.12.2013 (vgl. http://
ris03.muenchen.de /RII/RII/DOK/ANTRAG 73157522.pdf) zu lesen ist, finden auf dem Junkersgelände nahezu in wöchentlichem Turnus regelmäßige Kontrollen statt. Hierbei wurden auch
Bodenverunreinigungen festgestellt. Allerdings konnte keiner konkreten Person eine konkrete Umweltstraftat zugeordnet werden.
Die Verwaltung hat bei ihren Kontrollen, wie es in der Antwort heißt ‚spontan aufkommende illegale Nutzungen auf dem Gelände immer wieder unterbunden’. Am 28.11.2013 fand auch ein Verstoß gegen die Freihaltungspflicht für die Feuerwehrzufahrten statt. Das Kommunalreferat hat daraufhin mit der Kündigung des Mietvertrags gedroht. Bei einem Besuch von Mitgliedern der FDP-Stadtratsfraktion mit der Bürgerinitiative am 5. Februar 2014 konnten erneut Verstöße gegen die Freihaltungspflicht der Feuerwehrzufahrten festgestellt werden.“
Sie bitten daher um Beantwortung folgender Fragen:
Frage 1:
Ist dem Mieter, der für die Freihaltung der Feuerwehrzufahrten verantwortlich ist, der Mietvertrag gekündigt worden?
Wenn nein: warum nicht? Wenn ja: mit welcher Frist und warum nicht fristlos?
Antwort:
Der Verursacher ist Untermieter. Der Hauptmieter wurde mündlich aufgefordert, nach nochmaligem Verstoß seinem Untermieter zu kündigen.
Frage 2:
Trägt der jeweilige Mieter gegenüber dem Kommunalreferat als städtischem Vermieterreferat die Verantwortung für eine Verunreinigung des Mietobjekts inklusive des Bodens, unabhängig davon, welche konkrete Person Verursacher der Verunreinigung war?Antwort:
Die Verantwortung für eine Verunreinigung des Mietobjekts inklusive des Bodens trägt grundsätzlich der Mieter während der Mietzeit.
Frage 3:
Beinhaltet der Mietvertrag die Möglichkeit, die sofortige Behebung der Verunreinigung und/oder Schadensersatz zu verlangen bzw. zudem die Kündigung des Mietverhältnisses durchzusetzen?
Antwort:
Gemäß Mietvertrag § 14 Bodenschutzmaßnahmen besteht die Möglichkeit die sofortige Behebung der Verunreinigung bzw. Schadensersatz zu verlangen sowie die Kündigung des Mietverhältnisses durchzusetzen.
Frage 4:
Wenn laut Kontrollen illegale Nutzungen festgestellt und teilweise unterbunden werden: warum reicht dies nicht für eine Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund bzw. aus Gründen der Unzuverlässigkeit des Mieters aus?
Antwort:
Der Mieter wurde mehrfach darauf hingewiesen, ordnungsgemäße Zustände herzustellen; mit Schreiben vom 20.03.2014 und Fristsetzung zum 02.05.2014 wurde er abgemahnt und die fristlose Kündigung angedroht. Inzwischen wurde das Mietverhältniss ordentlich zum 31.08.2014 gekündigt.