Ebenfalls besteht eine Pflicht zur Erlaubnis für alle Personen, die gewerbsmäßig Hunde für Dritte ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 f Tierschutzgesetz).
Bislang war eine gewerbliche Anmeldung dieser Tätigkeit ausreichend. Besondere fachliche Kenntnisse wurden nicht gefordert. Jetzt sind unter anderem die persönliche Zuverlässigkeit sowie der Nachweis der fachlichen Eignung (Sachkunde) gefordert.