Eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz braucht außerdem, wer eine Auffang- oder Pflegestation für Wildtiere betreibt (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz). Auch in diesem Fall müssen die verantwortlichen Personen nun die erforderliche Sachkunde nachweisen.
4. Antragstellung
Betroffene von diesen Neuregelungen werden gebeten, unverzüglich einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beim Kreisverwaltungsreferat zu stellen. Das entsprechende Antragsformular (Link) steht als Download auf den KVR-Internetseiten zur Verfügung oder kann schriftlich bei unten aufgeführten Kontaktstellen angefordert werden. Das KVR bittet darum, ausschließlich dieses Formular zu ver wenden.