Veruntreuung von Mitteln in den Münchner Jobcentern?
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 16.07.2014
Antwort Sozialreferentin Brigitte Meier:
In Ihrer Anfrage vom 16.07.2014 führen Sie Folgendes aus:
„Immer wieder melden Medien Fälle von Veruntreuung von Mitteln des Jobcenters durch Mitarbeiter. So unterschlugen zwei Angestellte des Jobcenters im Ennepe-Ruhr-Kreis sage und schreibe 530.000 Euro und wurden deshalb im Juli 2013 zu Haftstrafen verurteilt. Aus Berlin wurde erst im Mai ein Fall gemeldet, bei dem es um die Veruntreuung von 280.000 Euro ging. Auch das Münchner Lokalblättchen ‚Abendzeitung’ berichtete mit Datum vom 15.07. über einen Fall von besonders schwerer ‚gewerbsmäßiger Untreue’ am Krefelder Jobcenter. Eine Obdachlosen-Betreuerin soll dort das Sozialgeld im Namen von Klienten beantragt haben, die ihre Ansprüche nicht geltend gemacht hatten. Die Frau soll auf diesem Wege rund 60.000 Euro für Obdachlose in die eigene Tasche ‚abgezweigt’ haben. – Es stellen sich Fragen auch für den Münchner Kontext.“
Zu Ihrer Anfrage vom 16.07.2014 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Wie viele Fälle von Veruntreuung von Mitteln wurden in den letzten Jahren, konkret: seit 2005 in den 13 Münchner Jobcentern bekannt?
Antwort:
Fälle der Veruntreuung von Mitteln durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters München sind seit 2005 nicht bekannt.
An dieser Stelle wird auch darauf hingewiesen, dass es in München ein Jobcenter gibt, das in zwölf Sozialbürgerhäuser und das Amt für Wohnen und Migration eingegliedert ist.
Frage 2:
Inwieweit und ggf. durch welche besonderen Maßnahmen wird in den Münchner Jobcentern der Veruntreuung von Mitteln durch Mitarbeiter vorgebeugt?Antwort:
Das Konzept zur Fachaufsicht im Jobcenter München sieht ein differenziertes Verfahren zur Bewilligung von Leistungen vor. So werden z.B. bestimmte Zahlungen erst nach Prüfung durch die Teamleitung vollzogen.
Daneben sieht das IT-Programm zahlreiche Prüfabfragen vor, in denen teils gezielt und teils nach dem Zufallsprinzip Auszahlungen nochmals von einer bzw. einem Dritten überprüft werden.