Tempo 30 für den Hugo-Lang-Bogen!
Antrag Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal und Ursula Sabathil (Fraktion Bürgerliche Mitte – Freie Wähler/Bayernpartei) vom 16.10.2014
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Entscheidung der Stadtrat zuständig ist.
Der Antrag Nr. 14-20/A 00330 – Tempo 30 für den Hugo-Lang-Bogen – hat das Ziel, die Möglichkeit einer durchgängigen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h im Abschnitt vom Karl-Marx-Ring bis zur Zehntfeldstraße zu prüfen. Alternativ soll die aktuelle zeitliche Begrenzung auf „werktags, Montag – Freitag von 7 – 19 Uhr“ auf den gesamten Hugo-Lang-Bogen ausgeweitet werden.
Das Kreisverwaltungsreferat als Straßenverkehrsbehörde trifft Maßnahmen auf öffentlichem Verkehrsgrund nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Der Vollzug der Straßenverkehrsordnung ist eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt.
Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist rechtlich nicht möglich.
Ich erlaube mir daher, Ihren Antrag in Abstimmung mit dem Oberbürgermeister auf dem Schriftwege zu beantworten.
Im Hugo-Lang-Bogen besteht bereits seit 1996 eine 30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung zwischen 80 m südlich Zehntfeldstraße und nördlich Niederalmstraße, die ab dem Jahr 2000 auf die schulrelevanten Zeiten in der Zeit „werktags, Montag – Freitag von 7 – 19 Uhr“ begrenzt wurde.
Die 30 km/h-Geschwindigkeitsbegrenzung als Einzelmaßnahme ist mit dem Sicherungsbedürfnis auf dem Schulweg sowie beim Kindergarten und der beiden Fußgängerüber wege im unmittelbaren Schulzugangsbereich begründet.Für die Akzeptanz einer solchen Geschwindigkeitsbegrenzung ist es von Bedeutung, dass für die Verkehrsteilnehmer eine Geschwindigkeitsbegrenzung einsichtig bleibt, damit der erstrebte Sicherheitsgewinn erreicht wird und die Geschwindigkeitsanordnung den ihr zugedachten Effekt tatsächlich entfalten kann.
Für eine Erweiterung der 30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung auch außerhalb der Schulzeiten oder über den näheren Schulzugangsbereich hinaus, liegen die verkehrlichen Voraussetzungen nicht vor. Auch Ausbauzustand, Verlauf und Profilierung des Hugo-Lang-Bogens sind nicht so von besonderer Eigenart, dass ganztägig extrem niedrige Geschwindig-keiten unter Aspekten der Verkehrssicherheit unabdingbar wären.
Ich bitte von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.