Ab sofort gilt eine Neuregelung für sogenannte Optionskinder. Wie bisher erhalten in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Voraussetzung dafür ist, dass mindestens ein Elternteil ununterbrochen seit mindestens acht Jahren in Deutschland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt.
Nach der bisherigen Rechtslage mussten diese Kinder nach dem Eintritt der Volljährigkeit zwischen der deutschen oder der ausländischen Staatsangehörigkeit ihrer Eltern wählen. Entschieden sie sich für die ausländische Staatsangehörigkeit oder wiesen sie nicht rechtzeitig nach, dass sie diese Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, ging die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Nach der zum 20. Dezember in Kraft tretenden Gesetzesänderung entfällt die Pflicht sich zu entscheiden für alle Personen, die neben der deutschen ausschließlich die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU besitzen und für alle Personen, die in Deutschland aufgewachsen sind. Sie dürfen beide Staatsangehörigkeiten auf Dauer behalten.
Als in Deutschland aufgewachsen gilt, wer
- acht Jahre lang hier gemeldet ist oder
- sechs Jahre lang in Deutschland die Schule besucht hat oder hier - einen Schulabschluss oder eine Berufsausbildung absolviert hat
- oder im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht eine besondere Härte bedeuten würde. Die Betroffenen werden von der Staatsangehörigkeitsstelle schriftlich über ihren Status informiert. Persönliche Vorsprachen sind nur im Einzelfall notwendig.
In Deutschland aufgewachsene Optionskinder, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit nach der bisherigen Regelung verloren haben, können auf Antrag unter erleichterten Voraussetzungen wieder eingebürgert werden. In Deutschland aufgewachsene Optionskinder, die ihre ausländische Staatsangehörigkeit nach der bisherigen Regelung aufgegeben haben und diese wieder annehmen möchten, können einen Antrag für eine Genehmigung zur Beibehaltung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Diese Regelung gilt für alle Personen, die seit dem 1. Januar 2000 in Deutschland geboren wurden und mit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben. Sie gilt ebenfalls für Personen, die im Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1999 in Deutschland geboren und nach der Übergangsregelung des § 40 b StAG eingebürgert wurden. Für alle anderen Personen bleibt es bei den bisherigen Regelungen, das heißt es gibt keine generelle doppelte Staatsangehörigkeit.