Nachgefragt: eine dubiose Polizeiaktion am 5.3.
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 6.3.2015
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
Herr Oberbürgermeister Reiter hat mir Ihre Anfrage vom 6.3.2015 zur Beantwortung überlassen.
Inhaltlich teilten Sie Folgendes mit:
„Am Morgen des gestrigen Donnerstags, 5.3.2015, kam es vor dem Beruflichen Schulzentrum in der Luisenstraße zu einer Verteilaktion der Partei ‚Die Rechte’ an Schüler. Die von Schulpersonal herbeigerufene Polizei führte bei den Aktivisten eine Personalienkontrolle durch, außerdem kam es nach Darstellung des Münchner Kreisverbandes der Partei zu einer Ordnungswidrigkeitenanzeige sowie zu einem erweiterten Platzverweis. Die Polizei legte ihrem Vorgehen eine angebliche ‚städtische Verordnung’ zugrunde, konnte diese aber offenbar nicht beibringen. Die Vorgehensweise erscheint umso fragwürdiger, als Münchner Schüler – nicht nur am Beruflichen Zentrum in der Luisenstraße, sondern grundsätzlich – an ihren Schulen einer permanenten politischen Beeinflussung, etwa unter dem Etikett eines ‚Kampfes gegen Rechtsextremismus’ ausgesetzt sind. Die Partei ‚Die Rechte’ erstattete inzwischen Anzeige. – Es ergeben sich Fragen.“
Hierzu haben Sie Fragen gestellt, die wie folgt beantwortet werden:
Frage 1:
Wie ist die Verteilung von Informations- und politischem Werbematerial an Schüler auf öffentlichem Grund grundsätzlich geregelt? Was gab es konkret an der in Rede stehenden Verteilaktion der Partei „Die Rechte“ zu bemängeln? Gegen welche gesetzlichen oder spezifischen Münchner Bestimmungen verstießen die Aktivisten bei ihrer Verteilaktion möglicherweise?
Antwort:
Die Verteilung von Informationsmaterial an Schülerinnen und Schüler auf öffentlichem Grund ist nicht speziell geregelt, jedoch bedarf die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz der Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis).Die Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der Landeshauptstadt München (Sondernutzungsrichtlinien – SoNuRL) erläutern, dass zum kommunikativen Gemeingebrauch in der Regel
das unentgeltliche, nicht gewerbliche Verteilen von Handzetteln
oder anderer Druckerzeugnissen ohne zusätzliche Hilfsmittel (z.B. Informationsstände) zählt, sofern der Schwerpunkt inhaltlich und qualitativ auf Meinungsäußerungen und Beiträgen allgemein religiöser, weltanschaulicher, historischer oder politischer Art gerichtet ist (§ 13 Abs. 1 SoNuRL).
Aufgrund der festgestellten Situation vor Ort gingen die eingesetzten Polizeibeamten von einer unerlaubten Wirtschaftswerbung aus und leiteten ein entsprechendes Bußgeldverfahren ein. Dieses Bußgeldverfahren wurde durch die Bußgeldstelle des Kreisverwaltungsreferates am
16.3.2015 eingestellt, da sich der ursprüngliche Tatvorwurf nicht erhärtet hatte.
Frage 2:
Laut einer Mitteilung auf der Internetseite des Münchner Kreisverbandes der Partei „Die Rechte“ kam es im Zuge des Polizeieinsatzes auch zu einer Sicherstellung von Infomaterial. Inwieweit enthielt dieses ggf. strafbare oder in anderer Weise gesetzeswidrige Inhalte?
Antwort:
Die Frage 2 fällt ausschließlich in den Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums München; insofern kann eine Beantwortung durch das Kreisverwaltungsreferat mangels eigener Zuständigkeit nicht erfolgen.