MVG – Nutzung von Rollstuhltyp „Genny“?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Dr. Wolfgang Heubisch, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff, Thomas Ranft und Wolfgang Zeilnhofer-Rath (Fraktion Freiheitsrechte, Transparenz und Bürgerbeteiligung (FDP – HUT – Piraten)) vom 12.5.2015
Antwort Bürgermeister Josef Schmid, Leiter des Referats für Arbeit und Wirtschaft:
In Ihrer Anfrage vom 12.5.2015 führten Sie als Begründung aus:
„Der zweifachen Paralympic-Siegerin Ingrid Kober wurde die Benutzung einer Straßenbahn am Münchner Hauptbahnhof verwehrt (vgl. Bild Mün- chen; http://www.bild.de/reaional/muenchen/strassenbahn/ paralym- pics-sieaerin-flieat-aus-strassenbahn-raus-rollstuhl-segway-40875332.bild. html‘), mit dem Hinweis, dass ‚Segways’ nicht mitgeführt werden und dass der Rollstuhltyp ‚Genny’ (http://www.wato.de/ 165/genny-segway-f uer-rollifahrer.html) zu dieser Kategorie zählt.“
Die in Ihrer Anfrage gestellten Fragen können anhand einer Stellungnahme der Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) wie folgt beantwortet werden:
Frage 1:
Trifft es zu, dass Rollstühle des Typs „Genny“, basierend auf der „Segway- Technik“, in Münchner Straßenbahnen und Bussen nicht benutzt werden dürfen?
Antwort der MVG:
Dies trifft zu.
Frage2:
Wenn ja, auf welchen Tatsachen und Erkenntnissen beruht dieses Verbot, das pauschal alle Nutzer dieses Rollstuhltyps von der Benutzung der MVG ausschließt?
Antwort der MVG:
Die Beförderung von Segways ist in allen Verkehrsmitteln im MVV aus Sicherheitsgründen gemäß der Beförderungsbedingungen der im MVV zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen, Anhang 4, Ziffer 3 untersagt (Anlage 1). Insbesondere beim Beschleunigen oder Bremsen besteht ein Sicherheitsrisiko, weil das Gefährt wegrutschen oder unter Umständenkippen und sich dann unkontrolliert in Bewegung setzen kann. Daher ist eine Beförderung nicht möglich. Die MVG ist hier in der Haftung, auch gegenüber anderen Fahrgästen.
Das besondere Sicherheitsrisiko resultiert insbesondere aus folgenden Fakten: Bei „Genny 2.0“, einem Produkt des schweizerischen Herstellers GENNY MOBILITY SA, handelt es sich wie bei den Fahrzeugen des US-amerikanischen Herstellers SEGWAY INC. um ein einachsiges Fahrzeug, welches über Gewichtsverlagerung und elektronische Sensoren gesteuert wird. Diese Fahrzeuge sind darauf ausgelegt, dass diese Gewichtsverlagerung aktiv vom Fahrer ausgeführt wird. Wird aber dem Fahrzeug beim Anfahren oder Bremsen von Bus oder Tram sozusagen der Boden unter den Rädern weggezogen, erfolgt diese Gewichtsverlagerung unwillkürlich aufgrund der Trägheit, was dazu führen kann, dass sich das Fahrzeug unkontrolliert in Bewegung setzt.
Für solche Fahrzeuge wird allgemein – so auch in den Beförderungsbedingungen des MVV, Anhang 4, Ziffer 3 – der Überbegriff Segway verwendet. Das uns vorliegende TÜV-Gutachten von Frau Kober bescheinigt lediglich die Sicherheit des Fahrzeugs zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr (als Ersatz für eine Allgemeine Betriebserlaubnis); die Zulassung nach StVZO erstreckt sich jedoch (wie z.B. bei einem Mofa) nicht auf die Beförderung in Verkehrsmitteln des ÖPNV.
Frage 3:
Ist der LHM bekannt, dass andere Städte hingegen für Innenstadt-Touren mit Genny wirbt (vgl. http://www.wato.de/183/deutschland/nordrhein- westfalen/bielefeld/1.html)?
Antwort der MVG:
Geführte Stadtrundgänge mit Gennys, wie z.B. in Bielefeld angeboten, sind in diesem Zusammenhang unerheblich, da ein Zusammenhang mit der Beförderung von Gennys in Verkehrsmitteln des ÖPNV nicht besteht.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen hiermit beantworten konnte.
Die Anlage zur Antwort kann unter
http://www.ris-muenchen.de/RII/RII/DOK/ANTRAG/3704910.pdf abgerufen werden.