Vorstellungsrunde für die Leitung des RGU absetzen?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Richard Progl und Ursula Sabathil (Fraktion Bürgerliche Mitte – Freie Wähler/ Bayernpartei) vom 8.6.2015
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
Auf Ihre Anfrage vom 8.6.2015 nehme ich Bezug;
In Ihrer Anfrage haben Sie folgenden Sachverhalt vorausgeschickt:
„In der Münchner Tagespresse waren in den letzten Tagen Berichte zu le- sen, wonach eine Vorfestlegung auf eine Kandidatin für die Leitung des Re- ferates für Gesundheit bereits stattgefunden haben soll. Zum wiederholten Male wurden Namen von Bewerbern in der Öffentlichkeit genannt bzw. eine Bewerberin als aussichtsreiche Kandidatin bezeichnet, obwohl diese Angaben zum Schutz der Bewerber streng vertraulich sind. Wie aus den Mehrheitsfraktionen immer zu hören ist, sind die Referentenposten politi- sche Ämter und werden daher nach Vorschlagsrecht der jeweiligen Fraktion auch von der Mehrheit so gewählt.
Wir fragen daher den Oberbürgermeister und bitten um schnellstmögliche Beantwortung:
-Ist die geplante Vorstellungsrunde im gemeinsamen Ausschuss am 16.6.2015 noch sinnvoll?
-Werden die weiteren Kandidatinnen und Kandidaten zur Vorstellungs- runde nur pro forma eingeladen?
-Welche Ansprüche könnten Bewerberinnen und Bewerber, die durch die Veröffentlichung ihrer Bewerbung Nachteile erlitten haben, an die LH München stellen?“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Ist die geplante Vorstellungsrunde im gemeinsamen Ausschuss am 16.6.2015 noch sinnvoll?
Antwort:
Die von den Fraktionen und Gruppierungen zur Einladung in die Vorstellungsrunde vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wurden entsprechend dem im Beschluss der Vollversammlung vom 4.3.2015 festgelegten Verfahren eingeladen. Eine Abweichung vom Verfahren ist aufgrundvon vorangegangenen Pressemeldungen keineswegs angezeigt. Die in die engere Wahl gezogenen Bewerberinnen und Bewerbern erhielten in der Vorstellungsrunde die Gelegenheit, ihre Fähigkeiten und die Eignung für diesen Posten darzustellen. Die Entscheidung über die Besetzung der Stelle wird in der Vollversammlung am 1.7.2015 getroffen.
Frage 2:
Werden die weiteren Kandidatinnen und Kandidaten zur Vorstellungsrunde nur pro forma eingeladen?
Antwort:
Siehe dazu Antwort zu Frage 1.
Frage 3:
Welche Ansprüche könnten Bewerberinnen und Bewerber, die durch die Veröffentlichung ihrer Bewerbung Nachteile erlitten haben, an die LH München stellen?“
Antwort:
Nach der Rechtsprechung dient die Verschwiegenheitspflicht nicht dem Grundsatz der Chancengleichheit im Bewerbungsverfahren. Allein die Veröffentlichung einer Bewerbung könnte daher noch keine Verletzung des zu beachtenden Gebots der Chancengleichheit im Bewerbungsverfahren darstellen. Hierzu müssten vielmehr weitere konkrete Umstände angeführt werden, worin die Chancengleichheit beeinträchtigende Benachteiligung der Bewerberinnen und Bewerber liegen könnte.
Auf die Frage, ob Bewerberinnen und Bewerber durch das Bekannt werden ihrer Bewerbung Schwierigkeiten bzw. Nachteile von ihren bisherigen Arbeitgebern zu erwarten haben und deshalb Ansprüche gegen die Stadt haben könnten, geht die Rechtsprechung nicht ein.