Alte Grabsteine auf Friedhöfen nicht entfernen
Antrag Stadtrats-Mitglieder Dr. Wolfgang Heubisch, Dr. Michael Mattar, Gabriele Neff, Thomas Ranft und Wolfgang Zeilnhofer-Rath (Fraktion Freiheitsrechte, Transparenz und Bürgerbeteiligung) vom 24.10.2014
Antwort Joachim Lorenz, Referent für Gesundheit und Umwelt:
Ihrem Antrag vom 24.10.2014 liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Der Stadtrat möge beschließen:
Alte Grabsteine von aufgegebenen Gräbern werden mit dem Einverständnis der Angehörigen entlang der Innenseite der Friedhofsmauern befestigt und damit bewahrt.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrags ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung und betrifft daher eine laufende Angelegenheit im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO und § 22 GeschO, deren Erledigung dem
Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 24.10.2014 teile ich Ihnen aber Folgendes mit: Die Friedhofskultur einer Stadtgesellschaft befindet sich in einem stetigen Wandel. So hat jede Epoche ihre Ausdrucksformen, die sich vor allem in der Grabmalkunst widerspiegelt. Diese für die nachfolgenden Generationen zu bewahren, war und ist ein wichtiges Ziel der Städtischen Friedhöfe München. Dieses Ziel ist auch in § 25 der städtischen Friedhofssatzung festgelegt, wonach Grabmale von historischer, wissenschaftlicher oder volkskundlicher Bedeutung unter dem besonderen Schutz der Städtischen Friedhöfe München stehen und deshalb ohne die vorherige Genehmigung weder entfernt noch abgeändert werden dürfen.
Es ist deshalb Vollzugspraxis, bevor ein Grab aufgelöst wird, jedes Grabmal zu überprüfen, ob es im Sinne dieser Vorschrift schützenswert ist. Ist dies der Fall, verbleibt das Denkmal am Grab und wird als so genanntes „stadteigenes Denkmal“ registriert. Die Städtischen Friedhöfe München restaurieren jedes dieser Denkmäler bei Bedarf. Interessenten erhalten dann mit dem Grabnutzungsrecht und gegen ein entsprechendes Entgelt die Möglichkeit, ein meist repräsentatives und historisch bedeutendes Grabdenkmal zu nutzen.Bei großen erhaltenswerten Grabdenkmälern, Grab- oder Gruftkapellen hat sich bewährt, diese zu Urnengemeinschaftsanlagen umzubauen. So wird das Denkmal zum Einen für die nachfolgenden Generationen bewahrt und die Münchner Bürgerinnen und Bürger erhalten attraktive Grabplätze, wie auch die Nachfrage nach solchen Grabstätten verdeutlicht.
Beide Beispiele zeigen, dass der Erhalt wertvoller historischer Grabdenkmäler in München sichergestellt ist.
Ich bitte, von den Ausführungen Kenntnis zu nehmen und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.