Fußgängerbereiche und Rikschas
Anfrage Stadtrat Richard Quaas (CSU-Fraktion) vom 16.10.2014
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
Am 16.10.2014 haben Sie die Anfrage „Fußgängerbereiche und Rikschas“ gestellt und dazu folgendes ausgeführt:
„Besonders in der Altstadt, rund um den Marienplatz, sind fast zu jeder Jahreszeit zwischenzeitlich Fahrradrikschas unter wegs. Die anderen Verkehrsteilnehmer haben sich überwiegend an die neuen Mitbenutzer des Verkehrsraums gewöhnt, auch wenn sie oft den Verkehr in engen Straßen aufhalten und durch eine überwiegend unkonventionelle Fahrweise, z.B. fast unvorhersehbar schnellen Richtungsänderungen und das häufige Missachten der rechts vor links Vorschrift auffallen. Auch ist verstärkt zu beobachten, dass viele Rikschafahrer mit ihren Kunden in gekennzeichnete Fußgängerbereiche einfahren, wie z.B. das Platzl, die Sendlinger- und Theatinerstraße usw.“
Soweit Ihre Ausführungen. In diesem Zusammenhang haben Sie nachfolgende Fragen gestellt, die wir nach Erhalt einer Stellungnahme des Polizeipräsidiums München und der Kommunalen Verkehrsüberwachung im Auftrag des Herrn Oberbürgermeister wie folgt beantworten können:
Frage 1:
Ist es Rikschas-Fahrern gestattet, in gekennzeichnete Fußgängerbereiche einzufahren?
Antwort:
Da eine Fahrrad-Rikscha verkehrsrechtlich als Fahrrad gilt, darf damit in alle gekennzeichneten Fußgängerbereiche eingefahren werden, die Kraft Verkehrszeichen für den Radverkehr freigegeben sind. In speziellen Fällen kann es auch vorkommen, dass eine Fahrrad-Rikscha, die für den Lieferverkehr genutzt wird, während der ausgewiesenen Lieferzeiten in einen hierfür freigegebenen Fußgängerbereich eingefahren werden darf. In allen übrigen Fußgängerbereichen ist das Radfahren und damit auch das Fahren mit Fahrrad-Rikschas nicht gestattet.
Frage 2:
Wenn ja, wieso und um welche Bereiche handelt es sich dabei?Antwort:
Bei den für den Radverkehr freigegebenen Fußgängerzonen, die damit auch für das Fahren mit Fahrrad-Rikschas offenstehen, handelt es sich in der Innenstadt um die Residenzstraße, die Maffeistraße (einschließlich Kreuzung mit der Theatinerstraße) und den Viktualienmarkt. Aufgrund des zurzeit laufenden Verkehrsversuchs, wonach der Radverkehr in den übrigen Altstadtfußgängerzonen über Nacht von 22 bis 8 Uhr freigegeben ist, dürfen Fahrrad-Rikschas dort zur genannten Zeit ebenfalls gefahren werden. Wird eine Fahrrad-Rikscha für den Lieferverkehr ver wendet, darf sie jeweils zu den angegebenen Lieferzeiten in dem dafür per Beschilderung freigegebenen Fußgängerbereich eingesetzt werden.
Frage 3:
Wenn nein, wieso wird dieses Verbot nicht besser überwacht?
Antwort:
Die Überwachung des Straßenverkehrs ist vom Gesetzgeber grundsätzlich auf die Polizei übertragen worden. Daneben wurde die Kommunale Verkehrsüber wachung durch das zuständige Staatsministerium ermächtigt, Fahrverkehr in Fußgängerzonen zu überwachen. Das Polizeipräsidium München hat zu dieser Fragestellung wie folgt Stellung genommen:
„Mit der Gründung einer eigenen Unterorganisation innerhalb des ADFC ist die Verkehrsdisziplin der Rikschafahrer insgesamt gesehen und vor allem an Brennpunkten deutlich gestiegen. So gab es am Marienplatz trotz der Allgemeinverfügung des KVR und damit einer Einschränkung der Angebotsmöglichkeiten (Bereitstellung nur noch an zwei markierten Örtlichkeiten) so gut wie keine Beanstandung. Innerhalb der Hierarchie der Rikschafahrer findet eine erkennbare Selbstkontrolle statt.
Das erlaubte Radeln in der Fußgängerzone nachts hat eines der Hauptübel des Rikschabetriebes legalisiert. Tagsüber sind in der Neuhauser – und Kaufingerstraße keine Rikschas anzutreffen. Nachdem die Rechtsbeurteilung des KVR ergeben hat, dass das Anbieten einer gewerblichen Leistung mittels Fahrrad keine Sondernutzung darstellt, verstoßen die Fahrer auch nicht gegen die AFB (Satzung des Altstadt-Fußgängerbereiches). Für das Platzl bedeutet dies, dass schon eine konkrete Gefährdung vorliegen muss, um ein Einschreiten seitens der Polizei erforderlich werden zu lassen. Hier haben wir bis auf Einzelfälle keine Erkenntnisse.Was das Einfahren in die Fußgängerzone Sendlinger Tor oder Theatinerstraße anbetrifft, so handelt es sich hier um einen Kurzzeitverstoß. Es müsste schon ein Polizeibeamter daneben stehen, um Kenntnis zu erlangen. Weiterhin ist den Rikschafahrern das Verbot sehr wohl bekannt. Schon deshalb meiden sie einen Verstoß in Sichtweite eines Polizeibeamten.
Die Rikschafahrer haben ihr Hauptgeschäft zu Zeiten, wenn eine Masse an Menschen unterwegs ist. Genau dann allerdings stehen auch die meisten Einsätze für Polizeibeamte heran. Nachdem die Verfehlungen von Rikschafahrern kurzzeitig, einzeln und in der Wertigkeit der Ordnungswidrigkeit sehr niedrig angesiedelt sind, fällt diese Kontrolle in der Prioritätenliste sehr weit nach hinten. Gleichwohl finden punktuelle Rikschakontrollen im Rahmen des allgemeinen Streifendienstes statt. Eine Ausweitung der Kontrolltätigkeiten ist nicht erforderlich.“
Die Kommunale Verkehrsüber wachung hat Folgendes zu dieser Fragestellung mitgeteilt: „Die Überwachung aller Fußgängerzonen in unseren Überwachungsgebieten erfolgt im Rahmen des normalen Streifendienstes bzw. durch Schwerpunktaktionen. Festgestellte Verstöße werden sofort vor Ort geahndet. Gleiches gilt für die Aufstellflächen der Rikschas.“
Frage 4:
Gibt oder gab es eine Aufklärungsaktion der Stadt, die die vielen Rikschafahrer in München auf die bestehenden Vorschriften und die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung hinweist?
Antwort:
In der Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Mitnahme von Personen
auf Fahrrädern, die jeder Rikscha-Betreiber zur Mitnahme von Personen benötigt, ist folgender Hinweissatz enthalten: „Die Vorschriften der StVO, insbesondere § 2 Abs. 1 und 4 StVO, sind zu beachten.“ Daneben beabsichtigt das Kreisver waltungsreferat, ab dem 1.1.2015 folgende Auflage in die angesprochene Ausnahmegenehmigung aufzunehmen: „Die Ausnahmegenehmigung ist nur unter der Bedingung wirksam, dass der/die Fahrzeugführer/in der Fahrrad-Rikscha im Besitz einer im Geltungsbereich dieser Ausnahmegenehmigung gültigen Fahrerlaubnis (mindestens Klasse AM) oder einer gültigen Mofa-Prüfbescheinigung ist.“ Das Kreisver waltungsreferat geht davon aus, dass damit die bestehenden Vorschriften und Verkehrsregeln bei den Rikscha-Fahrern hinreichend bekannt sein müssten.Frage 5:
Wenn nein, ist so eine Informationsaktion geplant, bzw. wird sie als sinnvoll betrachtet?
Antwort:
Die in der Antwort auf Frage 4 beschriebenen Hinweise und Auflagen sieht das Kreisverwaltungsreferat als ausreichend an.
Frage 6:
Werden auch städtische Überwachungskräfte, wie z.B. die Parküberwacher, eingesetzt um auch in den Fußgängerbereichen für eine Anwendung der Verkehrs-Vorschriften zu sorgen?
Antwort:
Wie in der Antwort auf Frage 3 dargestellt, erfolgt die Überwachung von Fußgängerbereichen auch durch die Kommunale Verkehrsüberwachung.
Wir gehen davon aus, dass mit Beantwortung Ihrer Fragen die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.