Baustellenorganisation und Verkehrsbehinderung
Anfrage Stadtrat Marian Offman (CSU-Fraktion) vom 23.6.2015
Antwort Kreisverwaltungsreferat:
Ihrem Schreiben vom 23.6.2015 legen Sie nachfolgenden Sachverhalt zu Grunde:
„ An Münchner Straßen sind derzeit eine Vielzahl von Baustellen in Be- trieb, zumeist in Verbindung mit einer Fahrbahnverengung auf eine Spur wegen aufgestellter Baukräne, Lagerung von Baumaterial, Baufahrzeuge und Parkplätze für Mitarbeiter am Bau. Solche Baustellen mit Fahrbahnver- engung befinden sich beispielsweise schon seit Monaten in der Landsber- ger Straße vor der Abbiegung zur Hackerbrücke oder wohl seit mehr als einem Jahr an der Ecke Paul-Heyse-Straße und Schwanthalerstraße. Beide Straßen sind Zufahrtsstraßen in die Innenstadt und zu den Morgen- und Abendstunden total überlastet.
Ähnliche Baustellen befinden sich an zentraler Stelle vielfach in der Innen- stadt. Dabei ist grundsätzlich die Notwendigkeit von Fahrbahnverengungen infolge von Baustellen nachvollziehbar. Gelegentlich erscheint es so als gäbe es keine zeitliche Einschränkung für die Genehmigung der Fahrbahn- vorhaltung. Oftmals sind Baustellen längst abgewickelt und nur noch ganz gelegentlich Handwerker vor Ort und dennoch besteht weiter die Vorhal- tung eines Fahrbahnstreifens für Baustellenfahrzeuge und dergleichen.
Die durch die Fahrbahnverengung ausgelösten Staus führen zu einem erhöhtem CO2-Ausstoß und Einschränkungen des Lieferverkehrs für die Wirtschaft. Außerdem sind diese Fahrbahnverengungen für den Fahrrad- verkehr nicht ungefährlich. Gleiches gilt für den Fußgängerverkehr.
Deshalb stellt sich die Frage nach einer strikten zeitlichen Regelung der Vorhaltung von Fahrbahnstreifen für Baustellen.“
Zu Ihrer Anfrage vom 23.6.2015 nimmt das Kreisverwaltungsreferat wie folgt Stellung:
Frage 1:
Gibt es bei der Vorhaltung von Fahrbahnstreifen für die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen zeitliche Einschränkungen und wie hoch sind die Kosten für die Vorhaltung für die Bauherrn?Antwort:
Eine zeitliche Einschränkung für die Vorhaltung von Fahrbahnstreifen für die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen kann es nur bei Baustellen geben, die nach Beendigung eines bestimmten Zeitfensters so weit geräumt werden können, dass die Fläche dem Verkehr wieder uneingeschränkt zur Verfügung steht. Dies ist grundsätzlich nur bei sehr kleinen Maßnahmen, wie beispielsweise Ausbesserung kleiner Fahrbahnschäden, Austausch von Leitplanken, Tunnelreinigungsarbeiten, etc. möglich.
Besteht bei privaten Baumaßnahmen auf eigenem Grundstück keine Möglichkeit, eine Baumaßnahme auszuführen, wird von Seiten der Antragsteller die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen beantragt. Öffentliche Baumaßnahmen im Bereich von Straßen, Maßnahmen der Stadtwerke und der Stadtentwässerung sowie Kabelverlegungen erfolgen fast ausschließlich auf öffentlichem Verkehrsgrund. Die Baustelleneinrichtungen werden über die gesamte Bauzeit beantragt.
Für die Inanspruchnahme öffentlichen Verkehrsgrundes zahlen die mit der Baumaßnahmen beauftragten Firmen Verwaltungs- und Sondernutzungsgebühren. Die Höhe der Sondernutzungsgebühr richtet sich nach dem Umfang der Fläche, der Zeitdauer und der Straßenkategorie. Geregelt ist dies in der städtischen Aufgrabungsordnung und in den Sondernutzungsrichtlinien.
Frage 2:
Wenn es zeitliche Einschränkungen gibt, nach welchen Kriterien werden diese vorgegeben?
Antwort:
Wie unter Ziffer 1 erwähnt kann es diese Einschränkungen nur bei sehr kleinen Maßnahmen geben. Hauptkriterium ist die Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses zu Hauptverkehrszeiten in Hauptverkehrsstraßen. In besonderen Ausnahmefällen wird auch die Durchführung von Baumaßnahmen zu Nachtzeiten festgelegt.
Frage 3:
Besteht seitens der Behörden Zustimmung, dass Fahrbahnen für die Lage- rung von Baumaterialien genutzt werden und deshalb eine Verengung der Fahrbahn hingenommen werden muss?Antwort:
Grundsätzlich hat das Kreisverwaltungsreferat keine Möglichkeit, die fachgerechte Abwicklung einer Baumaßnahme innerhalb des Baufeldes zu beurteilen und ein alternatives Baustellenabwicklungskonzept zu erstellen. Ist die Lagerung von Baumaterial vor Ort für die Durchführung der Baumaßnahme erforderlich und ist trotz dieser Lagerung eine verkehrssichere Führung für alle Verkehrsteilnehmer (Autofahrer, Fußgänger und Radverkehr) möglich, wird die beantragte Fläche genehmigt.
Frage 4:
Ist es vorstellbar, dass der Zeitraum der Vorhaltung von Fahrbahnstreifen möglichst kurz gestattet wird mit einer Zusage, dass für Baufahrzeuge das für Be- und Entladen das Haltverbot vor der Baustelle großzügig außerhalb der Hauptverkehrszeiten aufgehoben wird?
Antwort:
Nachdem sich das Geschehen und die Bautätigkeit an einer Baustelle täglich ändert, entscheidet letztlich die Baufirma, ob die sie beantragte Fläche innerhalb des beantragten Zeitraumes im vollen Umfang benötigt. Dies gilt auch für die beantragten Haltverbote. Von Seiten der Firma besteht grundsätzlich die Möglichkeit, Haltverbote die gerade nicht benötigt werden, außer Kraft zu setzen und bei Bedarf wieder in Kraft zu setzten. Rechtlich ist allerdings zu beachten, dass Haltverbote bereits drei Werktage vor dem gewünschten zeitlichen Beginn aufgestellt werden müssen.
Frage 5:
Bleibt die Fahrbahnverengung an der Landsberger Straße stadteinwärts in Höhe der Grasserstraße nach Fertigstellung eines zusätzlichen Fahrradwe- ges bestehen?
Antwort:
Eine dauerhafte Fahrbahnverengung im o.g. Abschnitt der Landsberger Straße ergibt sich durch die Verbreiterung der Haltestelle und der Verbreiterung des Geh- und Radweges. Signaltechnische Untersuchungen haben aber ergeben, dass der Individualverkehr trotz dieser Umbaumaßnahmen leistungsfähig abgewickelt werden kann.