Zweierlei Maß bei MVG-Kontrollen?
Anfrage Stadträtin Dr. Evelyne Menges (CSU-Fraktion) vom 25.11.2014
Antwort Bürgermeister Josef Schmid, Leiter des Referats für Arbeit und Wirtschaft:
In Ihrer Anfrage vom 25.11.2014 führten Sie als Begründung aus:
„Schwarzfahren im ÖPNV geht zu Lasten der Verkehrsgesellschaften und soll durch die Zahlung einer erhöhten Beförderungsgebühr von 40 Euro, (künftig wohl 60 Euro) abgeschreckt werden.
Dem Vernehmen nach gibt es bei der MVG zweierlei recht unterschiedliche Handhabungen gegenüber Schwarzfahrern.“
Anhand einer Stellungnahme der Münchner Verkehrsgesellschaft mbH (MVG) können Ihre Fragen wie folgt beantwortet werden:
Frage 1:
Ist es richtig, dass bei unmittelbarer Barzahlung von 40 Euro vor Ort die Personalien nicht aufgenommen werden und keine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft gestellt wird?
Antwort der MVG:
Grundsätzlich ist es bei Kontrollen in MVG-Verkehrsmitteln Usus, dass die Personalien von Fahrgästen aufgenommen werden, die bei einer Kontrolle ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden. Dies ist grundsätzlich unabhängig davon zu sehen, ob ein Kunde zur Sofortzahlung bereit ist oder nicht.
Frage2:
Ist es richtig, dass in den Fällen, in denen der Schwarzfahrer die geforderten 40 Euro vor Ort nicht zahlen kann, die Personalien aufgenommen werden und eine Strafanzeige gestellt wird?
Antwort der MVG:
Zur Beitreibung des erhöhten Beförderungsentgeltes ist es naturgemäß unerlässlich, die Personalien aufzunehmen, wenn der beanstandete Kunde nicht sofort zu zahlen imstande oder bereit ist. Strafanzeigen werden üblicher weise nicht bei einer einmaligen Beanstandung gestellt, sondern erst dann, wenn innerhalb von 18 Monaten drei Fahrten ohne gültiges Ticketunternommen werden. Fahrgäste mit gefälschten Tickets werden bereits nach der ersten Beanstandung angezeigt.
Frage 3:
Wenn dem so ist, warum wird ein und dieselbe strafbare Handlung so unterschiedlich von Seiten der MVG geahndet?
Antwort der MVG:
Eine grundsätzlich andere Handhabung erfolgt – siehe Antwort zu Frage 1 – nicht. Die Kontrolldienstmitarbeiter sind bei jedem beanstandeten Fahrgast angehalten, Personalien aufzunehmen. Sofern ein Barzahler Angaben zur Person verweigert und/oder sich nicht ausweisen kann, entscheidet das Kontrollpersonal im Einzelfall, ob die Polizei hinzugezogen wird, um die Glaubwürdigkeit der angegebenen Personalien festzustellen. Dies ist allerdings auch eine Frage der Verhältnismäßigkeit, weil bis zum Eintreffen der Polizei eine gewisse Zeitspanne vergeht, die nicht für weitere Kontrollen genutzt werden kann.
Frage 4:
Besteht hier nicht die Gefahr, dass derjenige Schwarzfahrer bei identischem Tatbestand durch die sofortige Bezahlung „ im Vorteil“ ist gegenüber denjenigen, der eben mal keine 40 Euro dabei hat? Wie ist dies zu rechtfertigen?
Antwort der MVG:
Eine möglichst hohe Kontrollpräsenz mit effizienten Prüfprozessen ist eindeutig im Sinne der ehrlichen Fahrgäste. Es liegt im Entscheidungsbereich des Kontrollpersonals, ob bei einem beanstandeten Fahrgast, der sich nicht ausweisen kann, eine Personalienfeststellung durch die Polizei vorgenommen wird. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Fahrgast ohne Fahrkarte keinesfalls damit kalkulieren kann, sich durch Barzahlung einer Personalienüberprüfung entziehen zu können. Die MVG hält diese Vorgehensweise bei einem Barzahleranteil von lediglich ca. 5% auch im Sinne einer Gleichbehandlung aller Fahrgäste für vertretbar.
Frage 5:
Wie viele Personen werden jährlich befördert und wie viele Schwarzfahrer werden im Verhältnis dazu jährlich „er wischt“? Wie viele davon bekommen eine Strafanzeige?Antwort der MVG:
Die Beanstandungsquote im MVG-Bereich liegt bei einer Fahrgastzahl von 544 Mio. Fahrgästen (2013) derzeit bei etwa 3%. Aussagen zur Anzahl der Strafanzeigen werden von der MVG als Unternehmensinterna angesehen und daher nicht veröffentlicht.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen hiermit zufriedenstellend beantworten konnte.