„Lebende Krippen“ auf Münchner Christkindlmärkten?
Anfrage Stadträtin Katrin Habenschaden (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen/ Rosa Liste) vom 16.12.2014
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume Beyerle:
Ihre Anfrage vom 16.12.2014 wurde im Auftrag von Herrn
Oberbürgermeister Reiter in Federführung dem Kreisverwaltungsreferat zur Beantwortung zugeleitet.
Ihrer Anfrage schicken Sie folgenden Sachverhalt voraus:
„(...) Viele Christkindlmärkte haben als besondere Attraktion sog. ‚lebende Krippen’ mit unterschiedlichen Tieren eingerichtet. (...)
Gemäß § 11 Abs. 1 Tierschutzgesetz bedarf es zur ‚Ausstellung von Tieren’, wie bei den lebenden Krippen auf einigen Münchner Christkindlmärkten, einer Genehmigung der zuständigen Behörde.
Zum Schutz der Tiere auf dem Markt müssen diese jederzeit durch eine geeignete Person beaufsichtigt werden, ein Veterinär muss in Rufbereitschaft sein. Und da die Transporte von und zu den Schauplätzen für die Tiere häufig eine erhebliche Belastung darstellen, sollten diese möglichst gering gehalten und artgerecht durchgeführt werden (Leitlinien zur Ausrichtung von Tierbörsen unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministerium für Ernährung Landwirtschaft und Verbraucherschutz).
Die Tiere in den ‚lebenden Krippen’ sind ganztägig der Atmosphäre der Märkte ausgesetzt, häufig in sehr engen Verschlägen und ohne entsprechen Platz zur freien Bewegung.“
Zu den im Einzelnen gestellten Fragen können wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Frage 1:
Auf welchen Münchner Christkindlmärkten gibt es solche „lebenden Krippen“ und welche Tiere werden dort ausgestellt?
Antwort:
Außer der „lebenden Krippe“ am Sendlinger Christkindlmarkt am Harras, die im Jahr 2014 erstmalig dort vertreten war, gab es bislang keine weiteren im Münchner Stadtgebiet. Bei der „lebenden Krippe“ am Harraswurden ein Minipony, ein Maultier, zwei Ziegen und zwei Schafe zur Schau gestellt.
Frage 2:
Wie wird von Seiten der Landeshauptstadt München sicher gestellt, dass die Tiere dort artgerecht gehalten und versorgt werden?
Antwort:
„Lebende Krippen“ im Rahmen von Weihnachtsmärkten stellen tier- schutzrechtlich ein gewerbsmäßiges Zurschaustellen von Tieren dar. Das Tierschutzgesetz sieht hierfür in § 11 einen Erlaubnisvorbehalt vor. Personen, die diese Tätigkeit ausüben wollen, müssen im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz sein. Üblicherweise enthalten diese Erlaubnisbescheide Auflagen, die Haltungsanforderungen und Dokumentationspflichten konkretisieren. Diese Voraussetzungen waren hinsichtlich der „lebenden Krippe“ auf dem Sendlinger
Christkindlmarkt am Harras erfüllt.
Darüber hinaus erlässt die Landeshauptstadt München für derartige Veranstaltungen, bei denen Tiere zur Schau gestellt werden, gesonderte tierschutz- und tierseuchenrechtliche Auflagen. Diese regeln für die konkrete Veranstaltung die Rahmenbedingungen für die Unterbringung der Tiere sowohl tagsüber als auch nachts. Besondere Berücksichtigung finden dabei Platzbedarf der Haltungseinrichtungen und abhängig von der Tierart auch Ausläufe, um dem Bewegungsbedürfnis der Tiere Rechnung zu tragen.
Gewerbsmäßige Zurschaustellungen von Tieren wie „lebende Krippen“ unterliegen der Aufsicht durch das städtische Veterinäramt. Durch Kontrollen seitens des städtischen Veterinäramtes wird die Einhaltung der tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Vorgaben sichergestellt.
Frage 3:
Welche Möglichkeiten hat die Landeshauptstadt München, dafür Sorge zu tragen, dass ein tierschutzgerechter An- und Abtransport der Tiere gewährleistet ist?
Antwort:
Für den Transport der Tiere gelten allgemein die Vorschriften der Tierschutz-Transportverordnung. Im Zuge der Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz für das gewerbsmäßige Zurschaustellen von Tieren an unterschiedlichen Orten wird auch die Eignung der Transportfahrzeugevon der zuständigen Behörde überprüft. Transportfahrzeuge werden erst dann abgenommen, wenn sie den tierschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen und einen tierschutzkonformen Transport, der das Be- und Entladen einschließt, gewährleisten.
In die unter der Antwort zu Frage 2 erwähnten Kontrollen durch das städtische Veterinäramt werden Transportfahrzeuge, die fallweise auch als Stallwagen genutzt werden, einbezogen.
Um Transporte bei längeren Gastspielen auf ein Minimum zu reduzieren, ist der für die Tierhaltung Verantwortliche grundsätzlich angehalten, die Einrichtungen zur Übernachtung sowie einen ausreichend großen Auslauf am Gastspielort bereitzustellen.