Regelungen zur Personenbeförderung
Antrag Stadtrat Richard Progl (Fraktion Bürgerliche Mitte – Freie Wähler/ Bayernpartei) vom 22.12.2014
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle:
Ihren Antrag vom 22.12.2014 haben Sie wie folgt begründet:
„Seit einiger Zeit haben sich auch in München neben den ‚klassischen’ Transportmitteln des ÖPNV und Taxis alternative Anbieter zur Personen- beförderung etabliert. Für diese Anbieter scheinen jedoch weniger strenge Zulassungskriterien und Regelungen zu gelten. Mit den Diensten der sich selbst als ‚Mitfahrgemeinschaft’ bezeichneten Organisation Uber beschäftigen sich Gerichte in ganz Deutschland.
Die Dienste der Fahrrad-Rikschas sind in einer Allgemeinverfügung des Kreisverwaltungsreferates geregelt. Auch hier bleiben jedoch viele Fragen offen, unter anderem in Bezug auf die Sicherheit der Fahrzeuge und die Preisgestaltung.
Um eine Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil der traditionellen, mit strengen Auflagen versehenen Beförderungsmittel zu verhindern und für die Fahrgäste sichere und zuverlässige Transportmittel zu gewährleisten, sind klare Regelungen unverzichtbar.“
Soweit Ihre Ausführungen. In diesem Zusammenhang haben Sie nach- folgende Fragen gestellt, die wir nach Erhalt einer Stellungnahme der Verkehrsabteilung des Kreisverwaltungsreferates beantworten können.
Das Kreisverwaltungsreferat hat der Taxikommission, in der zehn ehren- amtliche Stadtratsmitglieder vertreten sind, in der Sitzung vom 23.2.2015 ausführlich über den Stand der Bußgeldverfahren und das weitere Vorgehen gegen die Fa. Uber berichtet.
Ihr Einverständnis vorausgesetzt, antworte ich Ihnen in dieser Form:
Frage: 1
Wie ist der aktuelle Stand des Bußgeldverfahrens gegen den Fahrdienst- vermittler Uber? Was unternimmt die LH München, um künftig weitere Verstöße gegen das Personenbeförderungsgesetz zu verhindern? Hat das Kreisverwaltungsreferat ausreichend Personalkapazitäten, um hier effektiv Kontrollen durchzuführen?Antwort:
Das Kreisverwaltungsreferat hat gegen den Fahrdienstvermittler Uber und deren gesetzliche Vertreter Bußgeldverfahren eingeleitet. Ferner wurden gegen 27 Fahrer Bußgeldbescheide erlassen; in 26 Fällen wurde Einspruch eingelegt.
Das Kreisverwaltungsreferat der LH München wird weiterhin mittels Bußgeldern gegen den Fahrdienst Uber bzw. gegen die Fahrer vorgehen. Über die genannten 27 Verfahren hinaus werden gegen drei weitere Fahrer Bußgeldverfahren bzw. gegen weitere 15 Fahrer werden voraussichtlich Bußgeldverfahren eingeleitet.
Derzeit ist in der Unterabteilung gewerblicher Kraftverkehr (Taxibüro) ein Mitarbeiter (Teilzeit mit 32 Wochenstunden) für Taxikontrollen (220 Taxistandplätze im Bereich der LH München + Flughafen), Betriebs- prüfungen und Betriebssitzüberprüfungen zuständig. Um hier effektiv Kontrollen durchführen zu können, reichen die Personalkapazitäten nicht aus.
Frage 2:
Warum sind die Fahrrad-Rikschas dem Reisegewerbe statt der Perso- nenbeförderung zugeordnet? Damit entfällt für die Fahrer (im Gegensatz zu Taxifahrern) die Verpflichtung zu einer ärztlichen Untersuchung sowie einer Ortskundeprüfung.
Antwort:
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) gilt nur für die Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraft- fahrzeugen. Damit ist das Personenbeförderungsgesetz für die Mitnahme von Personen auf Fahrrad-Rikschas nicht anwendbar. Spezielle gesetzliche Regelungen für die Beförderung von Personen mit Muskelkraft gibt es nicht, so dass es im Gewerberecht bei den allgemeinen Vorschriften des Reisegewerbes bleibt. Damit sind die für die Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften wie z.B. Besitz eines Führerscheins zur Personenbeförderung oder Nachweis einer Ortskundeprüfung gegenüber Fahrrad-Rikscha-Betreibern nicht anwendbar.
Frage 3:
Welche Anforderungen werden an die Fahrzeuge der Rikscha-Dienste gestellt und wie wird deren Einhaltung kontrolliert?Antwort:
Für Fahrrad-Rikschas gelten die allgemeinen Vorschriften der Straßenver- kehrs-Zulassungsordnung (StVZO). Für Fahrrad-Rikschas sind dort die Vorschriften für Fahrräder einschlägig. Für den verkehrssicheren Zustand des eingesetzten Fahrzeugs ist der Rikscha-Fahrer bzw. die Rikscha-Fahrerin verantwortlich, wie auch jede andere radfahrende Person selbst für die Verkehrssicherheit ihres Fahrzeugs verantwortlich ist. Eine behördliche Kontrolle der Fahrrad-Rikschas auf Mängel kann lediglich, wie bei allen anderen Fahrrädern auch, im Rahmen von Verkehrskontrollen durch die Polizei erfolgen.
Frage 4:
Gibt es ein einheitliches Preissystem für die Rikschas und wenn ja, wie sieht dieses aus? Wie lässt sich verhindern, dass Fahrgäste „abgezockt“ werden? Von vielen Seiten war beispielsweise zu hören, dass für Fahrten vom Oktoberfest zum Hauptbahnhof bis zu 50 Euro verlangt wurden.
Antwort:
Für die Leistungen der Fahrrad-Rikscha-Betreiber gibt es keine einheitlich festgelegten Fahrpreise. Im Gegensatz zur Personenbeförderung mit motorisierten Fahrzeugen gibt es keine Rechtsgrundlage zur Einführung verbindlicher Beförderungstarife durch eine Behörde. Wie im übrigen Wirtschaftsleben auch können die Anbieter eigene Preise kalkulieren und diese jederzeit nach eigener unternehmerischer Entscheidung ändern. Gemäß dem Grundsatz der Vertragsfreiheit können Anbieter und Kunde das zu leistende Entgelt frei aushandeln. Die Rikscha-Betreiber müssen lediglich die Vorschriften der Preisangabenverordnung einhalten. Diese besagen, dass die Rikscha-Betreiber ein Preisverzeichnis mit ihren Verrechnungssätzen aufstellen müssen und dass die Preise deutlich sichtbar und leicht zu lesen sein müssen.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.