Klimawandel und Gartenstädte
Anfrage Stadtrat Dr. Reinhold Babor (CSU-Fraktion) vom 5.2.2015
Antwort Referat für Stadtplanung und Bauordnung:
Mit Schreiben vom 5.2.2015 haben Sie gemäß § 68 GeschO eine Anfrage zum Thema Klimawandel und Gartenstädte an Herrn Oberbürgermeister gestellt, die vom Referat für Stadtplanung und Bauordnung wie folgt beantwortet wird.
Mit Schreiben vom 18.2.2015 baten wir Sie um eine Terminverlängerung zur Beantwortung Ihrer Anfrage.
In Ihrer Anfrage nehmen Sie Bezug auf den Beschluss „Anpassung an den Klimawandel – Klimafunktionskarte der Landeshauptstadt München“ des Umweltausschusses vom 2.12.2014, der u. a. die referatsübergreifende Zusammenarbeit bei der Entwicklung des Maßnahmenkonzeptes
„Anpassung an den Klimawandel in der Landeshauptstadt München“ beinhaltet. Ihre in diesem Zusammenhang an das Referat für Stadtplanung und Bauordnung gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:
Frage 1:
Hat die Arbeitsgruppe seit dem 31.3.2014 beraten und haben die Stadt- entwicklungsplanung und Lokalbaukommission daran teilgenommen?
Antwort:
Bisher fanden folgende vier Sitzungen der Projekt- und Arbeitsgruppe zur Anpassung an den Klimawandel in der Landeshauptstadt München statt:
-31.3.2014 Projektgruppensitzung (Auftaktveranstaltung Prozess)
-31.7.2014 Projektgruppensitzung
-22.10.2014 Workshop aller Arbeitsgruppen (Auftaktveranstaltung
Arbeitsgruppen)
-2.3.2015 Sitzung der Arbeitsgruppenleitungen
In den Arbeitsgruppen „Anpassung an den Klimawandel“ sind alle Hauptabteilungen des Referates für Stadtplanung und Bauordnung
eingebunden.
Frage 2:
Welche konkreten Manahmen werden die Stadtentwicklungsplanung
und Lokalbaukommission gegenber der bisherigen Planung und Geneh-migungspraxis vornehmen, um den Vorgaben des Stadtratsbeschlusses zur Anpassung an den Klimawandel gerecht zu werden?
Antwort:
Laut o.g. Beschluss des Umweltausschusses vom 2.12.2014 wird das Referat für Gesundheit und Umwelt beauftragt, in enger Zusammenarbeit mit den tangierten Dienststellen das Maßnahmenkonzept zur Anpassung an den Klimawandel in der Landeshauptstadt München weiter zu bear- beiten. Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung ist hier in der Projektgruppe wie in verschiedenen Arbeitsgruppen vertreten.
In diesem Beschluss werden die betroffenen Fachreferate gebeten, die Stadtklimaanalyse (Klimafunktionskarte) als Arbeitsgrundlage in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu berücksichtigen. Die Klimafunktions- karte ist auf der Maßstabsebene des Flächennutzungsplanes angesiedelt (M 1:30.000). Die Aussagen der Karte beziehen sich auf thermische Belastungen im Siedlungsbereich, klimatische Ausgleichsfunktionen der Grün- und Freiflächen sowie den Luftaustausch während austauscharmer
sommerlicher Wetterlagen. Zudem wird eine Bewertung der Grünflächen aus bioklimatischer Sicht vorgenommen. Aufgrund des verwendeten Modells (mesoskaliges Modell FITNAH, Rasterweite 50mx50m) und der
verwendeten Grundlagendaten (Strukturtypenkartierung RGU) erlaubt die Klimafunktionskarte keine kleinräumigen Aussagen, etwa zum Einfluss einzelner Gebäude auf den lokalen Luftaustausch oder zu den mikroklimatischen Auswirkungen einer Hofbegrünung. Damit gibt die Klimafunk tionskarte zunächst keine direkten Handlungsanweisungen für die konkrete städtebauliche Planung auf Maßstabsebene des Bebauungsplans. Sie gibt Hinweise, an welcher Stelle im Stadtgebiet welche klimatischen Funktionen im Zuge der vorbereitenden und verbindlichen Bauleitplanung oder sonstiger planerischer Entscheidungsprozesse besonders zu berücksichtigen sind. Für spezifische mikroklimatische Aussagen auf der Maßstabsebene der konkreten Bebauungsplanungen sind vertiefende mikroklimatische Untersuchungen (z.B. zu den Auswirkungen der Gebäudestellung und -höhe auf die Durchlüftung und auf die bioklimatischen Bedingungen) notwendig, um diese dann im Zuge des Abwägungsprozesses bei den Festsetzungen angemessen berücksichtigen zu können. Die Klimafunktionskarte hilft dabei zu entscheiden, inwieweit derartige, vertiefende Klimauntersuchungen notwendig sind. Ein Beispiel ist der Bereich der künftigen Bebauungsplanung an der Friedrich-Creuzer-Straße (Bebauungsplan Nr. 2090), durch den eine Kaltluftleitbahn führt. Basierend auf vorläufigen Ergebnissen der Klimafunktionskarte wurde ein Klimagutachten beauftragt,in dem die Luftaustauschverhältnisse modelliert und konkrete Planungshinweise hinsichtlich der Baukörperkonfiguration gegeben werden, um die Luftaustauschfunktion zu sichern und die Wärmebelastung zu minimieren.
Die Baugenehmigungsbehörde hat bei ihren Entscheidungen eher
geringen Spielraum, um Ziele des Klimaschutzes durchzusetzen. Denn soweit ein Baurecht besteht, wird dieses seitens des Referates für Stadtplanung und Bauordnung – Lokalbaukommission mit Erteilen der Baugenehmigung nur bestätigt. Es bestehen aber Möglichkeiten im Rahmen der Bauberatung und bei der Ermessensausübung, bei der
Erteilung von Befreiungen, Aspekte des Klimaschutzes einzubringen.
Insbesondere bei größeren Wohnanlagen wird etwa schon im Rahmen der Bauberatung darauf gedrängt, die Tiefgarage soweit möglich unter dem Gebäude zu situieren, um die Versiegelung zu minimieren. Im Geltungsbereich der Verordnung der Landeshauptstadt München
über Mindestabstandsflächen, Höhenlage von Gebäuden, Gestaltung von Dächern und von unbebauten Flächen bebauter Grundstücke in besonderen Siedlungsgebieten (Besonderen SiedlungsgebieteVO) ist dies sogar ausdrücklich in § 5 Abs. 3 bestimmt. Bei der Erteilung von Befreiungen oder Ausnahmen wird der Aspekt der Minimierung der
Versiegelung als öffentlicher Belang in die Abwägung eingestellt. Soweit Ermessensspielräume bestehen, werden Varianten gesucht, die
die Versiegelung minimieren und die den Erhalt oder die Neupflanzung eines Großbaumes zulassen.
Die Genehmigungsbehörde hat im Rahmen des Vollzugs der Baumschutz- verordnung ein gewisses Ermessen bei der Bestimmung der Zahl von Ersatzbäumen bzw. der daraus resultierenden Höhe von Ersatzzahlungen. Hier wird im Einzelfall versucht, die Pflanzung mindestens eines Groß- baumes zu erreichen, der nicht auf einer Tiefgaragendecke steht. Ein solcher Großbaum mit guten Entwicklungsmöglichkeiten wird der Bau- herrin bzw. dem Bauherrn so angerechnet, dass sich die Zahl der Ersatz- pflanzungen auf dem Grundstück insgesamt vermindern kann und damit auch die Höhe der Ersatzzahlungen.
In geeigneten Fällen kann durch Verschiebung oder Optimierung von Einbauten der Erhalt von Baumgruppen erreicht werden, was bei hoher Grundstücksausnutzung zunehmend schwieriger wird.Frage 3:
Wie wird fr die Stadtrandbezirke mit den Gartenstdten, die noch privaten Baumbestand vorweisen und diesen auf Grund der in den letzten Jahren ereilten Baugenehmigungen verlieren, ein Ermessensspielraum genutzt, um die bioklimatischen Parameter der Durchlftung, Durchgrnung,
Vermeidung von Wrmeinseln, Versiegelung und Erhalt der Biodiversitt zu beachten?
Antwort:
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung – Lokalbaukommission versucht über den konsequenten Vollzug der Gestaltungs- und Begrü- nungssatzung den Schutz und die Qualität der noch verbleibenden Freiflächen in den Gartenstadtbereichen sicherzustellen. Auch hat sich das Referat für Stadtplanung und Bauordnung in der jüngeren Vergangenheit erfolgreich dagegen gewehrt, dass die Regelabstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung als ein letztes stabiles Korrektiv entwertet wurden. Die Bayerische Staatsregierung hatte seit 2003 einen Ansatz verfolgt, mit dem die Abstandsflächen deutlich hätten verkürzt werden sollen. Künftig hätte es ausgereicht, rundherum 0,4 H einzuhalten. Nach Abwehr dieser Entwicklungen gilt weiterhin, dass in der Regel bei Neubebauungen seitlich 0,5 H eingehalten werden, während auf dem hinten liegenden Grünbereich die unverkürzte Abstandsfläche von 1 H eingehalten wird. Dies ermöglicht regelmäßig auch die Pflanzung von mindestens einem Großbaum auf den Grundstücken. Diese Regelung erweist sich allerdings bei Eckgrundstücken als stumpf, weil hier die vollen Abstandsflächen häufig zur Straße hin angeordnet werden und für das Baugrundstück nur noch die halben Abstandsflächen angesetzt werden.
Ferner vollzieht das Referat für Stadtplanung und Bauordnung die gesetzlichen Vorgaben des Allgemeinen und Besonderen Artenschutzes. Der Allgemeine Artenschutz verhindert eine Beseitigung von Grünbestand während der Vogelbrutzeit zwischen März und September. Dies kann einer Baumfällung außerhalb dieser Zeit aber nicht entgegengehalten werden. Dagegen kann im Einzelfall wegen Vorgaben des Besonderen Artenschutzes die Fällung eines einzelnen Baumes ohne weiteres
Verfahren bei der Regierung von Oberbayern unzulässig sein, wenn er als Brut- oder Ruhestätte von geschützten Tieren genutzt wird. Zusammenfassend ist aber festzustellen, dass mit dieser Praxis im Einzelfall zwar Aspekte des Klimawandels berücksichtigt werden, dass damit aber die anhaltende Bautätigkeit im Rahmen bestehender Baurechte in den Gartenstädten nicht verhindert werden kann.Frage 4:
Welche Bedeutung haben daher aus der Sicht der Behrde die Garten- stdte, die wesentlich zum Grngrtel Mnchen beitragen?
Antwort:
Da der Begriff „Gartenstadt“ nicht allgemeingültig formuliert ist, werden als Gartenstädte bzw. Quartiere mit Gartenstadt-Charakter im Folgen- den Bereiche mit einer aufgelockerten Bebauung und hohen Grünflächen- anteilen bezeichnet.
Die Bedeutung der Gartenstädte aus stadtklimatischer Sicht:
-Quartiere mit Gartenstadt-Charakter sind durch eine aufgelockerte Bebauung, geringe Versiegelung und hohen Grünflächenanteil
gekennzeichnet. Grünflächen haben verschiedene günstige stadt- klimatische Wirkungen: geringe Aufheizung tagsüber, höhere Ver- dunstung und Schattenspende in Abhängigkeit vom Gehölzbestand
(besonders bei Altbaumbestand). Auch die nächtliche Abkühlung ist umso stärker, je höher in einem Quartier der Anteil an Grünflächen ist und je weniger Flächen versiegelt sind. Zudem ist bei einer aufgelockerten Bebauung eine stärkere Durchlüftung gegeben im
Vergleich zu dicht bebauten Bereichen.
-Dahingegen wird in dicht bebauten Gebieten mit hohem Versiege-
lungsgrad tagsüber mehr Wärme gespeichert und nachts findet
eine geringere Abkühlung statt. Zu diesem Effekt trägt bei, dass die Bebauung als Durchlüftungshindernis fungiert (städtischer
Wärmeinseleffekt).
-Somit werden Flächen mit aufgelockerter Bebauung und hohem
Grünanteil aus stadtklimatischer Sicht als bioklimatisch „günstig“ oder „sehr günstig“ bewertet im Vergleich zu den dicht bebauten Siedlungsflächen im Zentrum, die anhängig von der Dichte der
Bebauung als „weniger günstig“ oder „ungünstig“ eingestuft sind.
Die Bedeutung der Gartenstädte aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes -Quartiere mit Gartenstadt-Charakter können wertvolle Lebensräume für wildlebende Tierarten – besonders für die Avifauna (Vogelwelt) – sein. Je höher der Grünflächenanteil und je höher die Vielfalt und das Alter der Strukturen (vor allem Baum- und Gehölzbestand), desto mehr Arten und Individuen sind dort zu finden.
-Im Rahmen der Biodiversitätsstrategie der Landeshauptstadt München (Beschluss des Umweltausschusses vom 3.12.2013) wird eine
avifaunistische Untersuchung verschiedener ausgewählter Räume
durchgeführt werden; geplant ist u.a. die Auswahl von Gebieten mitBei den zahlreichen anderen Fällen in verschiedenen Anwesen in der Elektrastraße sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen.
Ein schnelleres Eingreifen ist aus oben genannten Gründen leider nicht möglich.
Die Landeshauptstadt München wird aber bei Verstößen gegen die Zweckentfremdungssatzung mit allen rechtlich möglichen Mitteln dagegen vorgehen.
Das Sozialreferat beabsichtigt, mit einer personellen Aufstockung so- wie mit der Einrichtung eines eigenen Teams für die Verfolgung von Zweckentfremdung durch die Nutzung als Ferienwohnungen in Zukunft gezielter und intensiver gegen diese Form der Zweckentfremdung
vorzugehen.
Um Kenntnisnahme der vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.und in 136 Fällen nicht. Bei den übrigen 130 Fällen ist der weitere Verbleib des Haushalts unbekannt, da der Kontakt abgebrochen wurde, der Haus- halt bereits verzogen ist oder dergleichen.
In 74 Fällen der Haushalte mit älteren Menschen, deren Wohnung erhalten wurde, wurden finanzielle Hilfen zum Wohnungserhalt gewährt, 54 davon als Darlehen. Die Entscheidung über die Gewährung der Hilfe als Darlehen oder Beihilfe wird bei Hilfen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Ermessen unter Betrachtung der Gesamtsituation und
Belastbarkeit des Haushalts getroffen. Im Bereich des Zweiten
Sozialgesetzbuches (SGB II) ist die Gewährung als Darlehen eine Soll-Vorschrift. Soweit Hilfen nach SGB II gewährt werden, gilt als maximale Obergrenze für die monatliche Aufrechnung eines Darlehens die gesetz- liche Regelung von 10% des Regelsatzes. Für Personen im Bereich des SGB XII wird dies analog angewandt.
Frage 2:
Bei wie vielen Haushalten, in denen Personen ab 65 Jahren Grundsicherung beziehen, wurden in den letzten 12 Monaten Mietabsenkungsverfahren wegen berhhter Miete durchgefhrt?
Wie viele Haushalte mussten in der Folge umziehen? Sind Menschen in Folge des Verfahrens wohnungslos geworden, wenn ja, wie viele?
Antwort:
Haushalte, bei denen aufgrund überhöhter Miete in den letzten zwölf Monaten ein Mietsenkungsverfahren durchgeführt wurde, werden
weder statistisch erfasst noch ist eine Auswertung dieser Fälle über das EDV-Fachverfahren LÄMMkom möglich. Insoweit kann keine belastbare Aussage dazu getroffen werden, wie viele Haushalte wegen eines
Mietsenkungsverfahrens umziehen mussten.
Um jedoch Umzüge oder gar Wohnungslosigkeit zu verhindern, ist in jedem Einzelfall zunächst zu prüfen, ob die Miete tatsächlich unangemessen hoch ist. Dies kann nicht nur an den zu zahlenden Kosten festgemacht werden, sondern hängt insbesondere von den jeweiligen Lebensumständen ab.
Dabei werden in einem ersten Schritt die tatsächlichen Kosten der Unterkunft mit dem maßgeblichen Richtwert, der sogenannten
Mietobergrenze, verglichen.
Nur wenn die tatsächliche Miete hier um mehr als 10% überschritten wird, ist überhaupt eine weitere Prüfung not
wendig, bei der dann in einem
zweiten Schritt die Besonderheiten des Einzelfalls betrachtet werden. Beispielsweise wird bei einer langen Wohndauer (mehr als 20 Jahre inder gleichen Wohnung oder im Stadtviertel), bei schweren chronischen Erkrankungen oder etwa bei Menschen mit Behinderung beziehungsweise einem besonderen Pflegebedarf die Mietobergrenze abweichend von der allgemein gültigen Regelung festgesetzt, sofern die Mietobergrenze nicht um mehr als 70% überschritten wird.
Sollte keiner der beispielhaft aufgeführten Gründe für eine Abweichung von der Mietobergrenze vorliegen, ist schließlich zu prüfen, ob eine Senkung der Mietzahlungen überhaupt möglich oder zumutbar ist. Ein Umzug wäre z.B. nicht möglich oder unzumutbar bei einer bevorstehenden Eheschließung, der Geburt eines Kindes, bei Bettlägrigkeit oder wenn durch ein amtsärztliches Gutachten die fehlende Umzugsfähigkeit nachgewiesen ist.
Für den Fall, dass keine bereits zuvor geprüfte Ausnahmesituation vorliegt, wäre danach abzuklären, ob nach Größe und Beschaffenheit der Wohnung eine Untervermietung in Betracht kommt.
Bevor Maßnahmen zur Kostensenkung eingeleitet werden, ist in jedem Fall aber ein interdisziplinäres Team mit der Bezirkssozialarbeit (BSA) zu bilden.
Trotzdem kann es dennoch zu einer Kostensenkungsmaßnahme und in der Folge zu einem Umzug kommen, da leider nach den gesetzlichen Vorgaben die tatsächlichen (unangemessenen) Unterkunftskosten in der Regel für längstens sechs Monate übernommen werden können. Nach Ablauf dieser Frist sind dann nur noch die angemessenen Mietzahlungen zu berücksichtigen.
Mit Schreiben vom 23.3.2014 hat sich das Sozialreferat aufgrund des angespannten Mietwohnungsmarktes in München deshalb an das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gewandt und die Änderung dieser Vorschrift, respektive den Wegfall der Sechsmonatsfrist, angeregt. Das BMAS hat sich in seinem Ant
wortschreiben vom 6.6.2014
dazu geäußert und klar zum Ausdruck gebracht, dass hierfür keine Notwendigkeit gesehen wird, da es sich zwar um ein in bestimmten Ballungsräumen wie München bestehendes, jedoch um kein
bundesweites Problem handelt.
Frage 3:
Wie viele Personen im Bezug von Grundsicherung im Alter erhalten derzeit einen gekrzten monatlichen Regelsatz, weil sie vom Sozialbrgerhaus bewilligte Darlehen zurckzahlen mssen? Bei wie vielen Personen betrgt diese Krzung mehr als 10% des Regelsatzes (420 Euro)? Aus welchen Grnden wurden die Darlehen bewilligt?Antwort:
Auch zu diesen Fragen liegen weder Statistikdaten vor, noch ist eine EDV-Auswertung aus dem Fachverfahren LÄMMkom möglich.
Grundsätzlich ist bei der Auszahlung von Leistungen auf Darlehensbasis zunächst zu unterscheiden, welcher Bedarf damit gedeckt werden soll. Hier kommen z.B. folgende Darlehen in Betracht:
Kautionsdarlehen: Im Gegensatz zu Wohnungsbeschaffungskosten oder Umzugskosten soll die Mietkaution als Darlehen erbracht werden. Es erfolgt allerdings keine Rückzahlung während des laufenden Hilfezugs, das Darlehen wird erst bei Beendigung der laufenden Leistungen oder bei Auszug aus der Wohnung in einem Betrag zur Rückzahlung fällig. Darlehen für die Ersatzbeschaffung von Möbeln, Haushaltsgeräten oder Bekleidung: Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 7.12.2003 sind mit Wirkung zum 1.1.2005 die Leistungen für einmalige Bedarfe fast vollständig entfallen; diese werden nun bei der Ermittlung des Regelbedarfs mit erfasst. Mit der Pauschalierung hat sich der Regelbedarf zwar erhöht, allerdings müssen nun – bis auf die wenigen verbliebenen einmaligen Leistungen nach § 31 SGB XII – alle Ge- und Verbrauchsgüter angespart werden. Die Auszahlung einer Beihilfe, beispielsweise zum Ersatz einer kaputten Waschmaschine, ist damit nicht mehr möglich. Zur Tilgung des Darlehens können bis zu 5% von der monatlichen Regelleistung einbehalten werden.
Mietschulden sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist, weil sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die hierfür notwendigen Geldleistungen können als Beihilfe oder (im SGB II zwingend) als Darlehen erbracht werden. Bei Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB XII, aber auch während des laufenden Leistungsbezugs, werden erstmalige Schulden bis zu zwei Monatsmieten in der Regel als Beihilfe übernommen. Die Entscheidung über die Übernahme von Mietschulden von mehr als zwei Monaten liegt bei der FaSt (Fachstelle zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit). Nach erfolgter Übernahme von Mietschulden werden zur Vermeidung nochmaliger Mietrückstände die Kosten der Unterkunft direkt an die Vermieterin bzw. an den Vermieter überwiesen, wenn Anhaltspunkte für weitere Zahlungsversäumnisse vorliegen. Die Höhe der monatlichen Rückzahlung beträgt 10% des Regelsatzes (vgl. auch Antwort zu Frage 1).
Darlehen für eine Leistung, die bereits schon einmal ausbezahlt wurde, z.B. weil sich Kundinnen und Kunden wiederholt unwirtschaftlich verhalten und die Regelleistung bereits zur Monatsmitte verbraucht ist oder Geld immer wieder verloren wird (Doppelleistung). In diesen Fällen erfolgt eine Aufrechnung in Höhe von 25%. Die einschlägige Literatur legt beider Beschränkung auf das „jeweils Unerlässliche“ eine Kürzung des Regelsatzes zwischen 20% und 30% zugrunde.
Im Einzelfall können sich aufgrund besonderer Umstände bei der Einbe- haltung Abweichungen nach unten ergeben.
Frage 4:
Welchen Regelsatz fr Menschen ab 65 Jahren sieht das Sozialreferat als absolute Untergrenze an, d.h. Welcher Betrag muss auch nach Abzug der Darlehensrckzahlung unbedingt verbleiben?
Antwort:
Die Vollversammlung des Stadtrats hat zuletzt mit Beschluss vom
20.11.2014 aufgrund eines fortgeschriebenen wissenschaftlichen
Gutachtens eine abweichende Festsetzung von den bundesweiten
Regelsätzen beschlossen, da mit 399 Euro im Monat das Existenz- minimum, gerade in einer so teuren Stadt wie München, nicht mehr ausreichend gewährleistet ist.
Eine durch die Rückzahlungsverpflichtung erbrachter Darlehen bedingte Kürzung des Regelsatzes zieht bei den Leistungsberechtigten zwangs- weise wieder Einsparungen bei bestimmten persönlichen Bedürfnissen nach sich. Das Sozialreferat ist sich dessen be
wusst, ist jedoch an
die gesetzlichen Vorgaben bezüglich einer Darlehensvergabe bzw. der Rückzahlung darlehensweise erbrachter Leistungen gebunden und zwar unabhängig davon, dass das Sozialreferat die Höhe des Regelsatzes – insbesondere in München – nicht für ausreichend erachtet.
So hat auch der Paritätische Wohlfahrtsverband erst kürzlich den Regelsatz zu Recht als „mut
willig kleingerechnet“ kritisiert. Er fordert eine Anhebung
des Regelsatzes auf 485 Euro.
Eine Abhilfe könnte hier jedoch nur durch den Gesetzgeber erfolgen – zumindest in Form der Wiedereinführung einmaliger Leistungen, die von den Betroffenen nicht zurückzuzahlen sind, wie dies vor den Sozialrechtsreformen in den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes enthalten war. Auf diese Weise könnte der Sozialhilfeträger auf Notlagen der Bürgerinnen und Bürger angemessen reagieren.
Bereits im Juli 2014 hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss des Ersten Senats vom 23.7.2014) zwar die Vorschriften zur Regelung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf und ihrer Fortschreibungen grundsätzlich als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, jedoch hat der Erste Senat auch die Gefahr einer Bedarfsunterdeckung gesehen. Er führt dazu aus, dass der Gesetzgeber in dem von ihm gewählten Modellsicherzustellen habe, dass entstehende Unterdeckungen im Wege des internen Ausgleichs oder Ansparens auch tatsächlich gedeckt werden könnten. Es liege im Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers, dazu einen hinreichend großen finanziellen Spielraum zu schaffen oder einen eigenen Leistungsanspruch auf einen Zuschuss vorzusehen, wenn aus dem Pauschalbetrag offensichtlich existentielle Bedarfe nicht zu decken seien.
Leider hat der Gesetzgeber bis heute diesbezüglich keine entsprechenden gesetzlichen Regelungen getroffen.