Rauchmelder in städtischen Dienstgebäuden?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Richard Progl und Ursula Sabathil (Fraktion Bürgerliche Mitte – Freie Wähler/ Bayernpartei) vom 19.5.2015
Antwort Kommunalreferat:
Sie regen mit Ihrer Anfrage vom 19.5.2015 an, dass die Landeshauptstadt München eine Vorbildfunktion übernehmen sollte und in den städtischen Dienstgebäuden zur Sicherheit ihrer Angestellten Rauchmelder installieren sollte. Dabei verweisen Sie auf die seit 1. Januar 2013 geltende Rauchmelderpflicht, welche in der Bayerischen Bauordnung unter Art. 46 geregelt ist. Sie führen weiter aus, dass diese die Ausstattung von Kinder-, Schlafzimmern und Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen, vorsieht. Diese Pflicht ist für Neubauten ab Einführung gültig, für Bestandswohnungen gibt es eine Übergangsfrist bis 31.12.2017. Die Rauchmelderpflicht richtet sich dabei nur an Wohnungen und nicht an Bürogebäude.
Für die gewährte Fristverlängerung zur Beantwortung Ihrer Anfrage möchten wir uns bedanken.
Zu Ihrer Anfrage teilt das Kommunalreferat unter Einbindung der Stellungnahmen des Baureferates und des Kreisverwaltungsreferates Branddirektion Folgendes mit:
Zum besseren Verständnis möchten wir vorab die unterschiedlichen Schutzziele zwischen Rauchwarnmeldern nach DIN 14676 und einer Brandmelde- und Alarmierungsanlage nach DIN 14675 erläutern.Rauchwarnmelder warnen frühzeitig vor Brandrauch, damit schlafende Personen/Bewohner frühzeitig reagieren, die Räume verlassen und die Feuerwehr alarmieren können. Rauchwarnmelder verhindern keine Brände, bekämpfen sie nicht selbstständig und alarmieren nicht unmittelbar die Feuerwehr.
Verantwortlich für die Installation der Rauchwarnmelder ist bei Neubauten der Bauherr und bei vorhandenen Wohnungen der Eigentümer. Verantwortlich für die Betriebsbereitschaft (jährlicher Funktionstest, ggf. Batteriewechsel) ist der unmittelbare Betreiber bzw. der Mieter.
Frage 1:
Wie viele städtische Dienstgebäude im Eigentum der LHM bzw. angemie- tet gibt es?
Antwort:
Unsere Antwort bezieht sich nur auf die Gebäude im Zuständigkeitsbereich des Kommunalreferats. Die Objekte, die in den Bereich des Referats für Bildung und Sport fallen sind nicht Teil der Aufzählung. Das Kommunalrefe-rat verwaltet -summiert aus angemieteten und stadteigenen- 508 Dienstgebäude.
Frage 2:
Wie viele von diesen sind schon mit Rauchmeldern ausgestattet?
Antwort:
Die Branddirektion teilt mit, dass rund 300 Dienstgebäude mit einer Brandmelde- und Alarmierungsanlage (BMA) nach DIN 14675 ausgerüstet sind. Wie viele davon über die Kenngröße Rauch alarmieren ist nicht bekannt.
Das Baureferat teilte mit, dass unabhängig von der Einführung der Rauchwarnmelderpflicht für Wohnungen in den „Sonderbauten“ der Landeshauptstadt München (Kindertagesstätten, Schulen, Verwaltungsgebäude, Bibliotheken usw.) entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den von sachverständigen Gutachtern erstellten Brandschutzgutachten, zusätzlich zu einer vorhandenen Brandmeldeanlage, per Kabel oder Funk vernetzte Rauchmelder zur Überwachung von Räumen/Flächen mit erhöhter Brandlast, z.B. Technik-
räume, technische Anlagen/Kabeltrassen in abgehängten Decken, eingesetzt werden. Die automatischen Rauchmelder sind direkt auf die Brandmeldeanlage aufgeschaltet, im Brandfall lösen sie Alarm aus und alarmieren über die Brandmeldezentrale in der Regel die Feuerwehr.
Derzeit sind Betriebshöfe, Feuerwachen und Friedhofsgebäude nicht mit Rauchmeldern ausgestattet.
Durch die GEWOFAG verwaltete Diensträume der Stadt München werden nicht mit Rauchmeldern ausgestattet, da dies bei der GEWOFAG generell bei Gewerbe- bzw. Büroräumen kein Standard ist.
Für Verwaltungsgebäude wird aufgrund des fehlenden CAFM-Systems noch keine Datenbankerfassung durchgeführt, sonstige Bestandsaufnahmen sind nicht vorhanden.
Frage 3:
Gibt es Überlegungen, in den restlichen Gebäuden im Besitz der LHM auch Rauchmelder zu installieren?Antwort:
Entsprechend der Zielrichtung des Art. 46 BayBO hält das Baureferat eine Installation von Rauchwarnmeldern, außer in Wohnungen, in den restlichen Dienstgebäuden nicht für sinnvoll. Eine höhere Sicherheit der Angestellten kann damit nicht erreicht werden. Das Baureferat wies noch darauf hin, dass eine nachträgliche Ausstattung der Verwaltungsgebäude mit Rauchmeldern mit einem enormen baulichen Aufwand verbunden ist, da zur Verkabelung oftmals der Bestandsschutz für die Bestandsinstallation erlischt. Batteriebetriebene Rauchmelder sollten im öffentlichen Bereich nicht verwendet werden, da sie zu unsicher und wegen der großen Anzahl der notwendigen Melder zu aufwändig in der Wartung sind.
Die Branddirektion hält eine Ausstattung mit Rauchwarnmeldern nach DIN 14676 aus brandschutztechnischer Sicht ebenfalls nicht für notwendig. Rauchwarnmelder sollen im Gefahrenfall warnen und die selbstständige Flucht in der Brandentstehungsphase ermöglichen. Da in Arbeits,- Aufenthalts,- und Bürobereichen nicht geschlafen wird, sind hier auch in Übereinstimmung mit Art. 46 BayBO keine Rauchwarnmelder notwendig. Sie sind nur für Wohnungen und wohnungsähnliche Einrichtungen vorgeschrieben. Für Sonderbauten wie Tageseinrichtungen für Kinder, Schulen, Kliniken und Pflegeeinrichtungen wird jeder Einzelfall im Rahmen einer Risikoanalyse beurteilt. Dabei wird eine vorhandene Brandmelde- und Alarmierungsanlage (BMA) nach DIN 14675 im Rahmen einer Feuerbeschau augenscheinlich überprüft bzw. die Notwendigkeit einer BMA nach DIN 14675 mit flächendeckender Überwachung geprüft. Dieses Vorgehen ist auch im Sinne der städtischen Vereinbarung „Brandschutz mit Augenmaß“.
Weiter konkretisieren auch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR 2.2. Maßnahmen gegen Brände) keine Anforderungen an die Ausstattung aller Dienst- und Arbeitsräume mit Rauchmeldern.
Das Kommunalreferat sieht unter Bezug auf die oben stehenden Ausführungen ebenfalls keinen Bedarf, Rauchmelder in den Dienstgebäuden einzubauen. Die Diensträume werden aktiv von geschäftsfähigem Personal genutzt, welches den Ausbruch eines Brandes erkennen würde. Kulturell- und sozialgenutzte Objekte verfügen in der Regel gemäß der Bauordnung über Brandmeldeanlagen.
Frage 4:
Bis wann könnten diese Installationen durchgeführt werden?Antwort:
Das Baureferat müsste für die angefragte Bedarfsgröße eine VOB-konforme und produktneutrale Ausschreibung durchführen. Kosten und Termine können nur für jedes Gebäude individuell und auf Grundlage einer Planung ermittelt werden.
Die Nachrüstung von batteriebetriebenen Rauchwarnmeldern ist jederzeit ohne größeren baulichen Aufwand möglich, wird jedoch wie unter Frage 3 dargestellt nicht empfohlen. Der nachträgliche Einbau einer gekoppelten Brandmeldeanlage mit verkabelten Rauchwarnmeldern verursacht einen erheblichen baulichen Aufwand.
Frage 5:
Kann die Stadt auf die jeweiligen Vermieter zugehen, um die Anbringung von Rauchmeldern auch in angemieteten Bürogebäuden durchzusetzen?
Antwort:
Eine generelle rechtliche Durchsetzung beim Vermieter zur Einbringung von Rauchmeldern ist nicht möglich.
Ich hoffe, dass wir Ihre Fragen hiermit zufriedenstellend beantworten konnten.