Den Steuerzahler entlasten – „Flüchtlings“-Taschengeld um 36 Euro für kostenlosen WLAN-Zugang kürzen!
Antrag Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 31.3.2016
Antwort Sozialreferat:
Sie beantragen Folgendes:
„Der Stadtrat beschließt: Die LHM setzt die bundesweit geltende Rege- lung um, wonach Asylbewerbern, denen in ihrer Unterkunft ein kostenloser Wlan-Zugang zur Verfügung steht, 36 Euro Taschengeld gestrichen werden.
Begründung:
Asylbewerbern, denen in ihrer Unterkunft kostenlos Wlan zur Verfügung steht, werden 36 Euro von ihrem Taschengeld gestrichen. Eine entspre- chende Regelung gilt bundesweit, sie wurde aber noch nicht überall umge- setzt. Kürzlich erteilte etwa die Regierung von Mittelfranken den Kommu- nen in ihrem Einzugsbereich, die das Geld an die Asylbewerber auszahlen, eine entsprechende Anweisung.
Das ‚Taschengeld‘ ist eine Pauschale, die im Asylbewerberleistungsgesetz festgelegt ist. Dieses regelt auch, dass ‚Flüchtlingen‘ ein sozio-kulturelles Existenzminium von knapp 150 Euro zusteht. Dieses ‚Taschengeld‘ ist z.B. für Busfahrten, Hygieneartikel oder Handykosten vorgesehen.
Im Asylpaket I vom Oktober 2015 hat die Bundesregierung allerdings be- schlossen, Asylbewerbern statt Geld grundsätzlich eher Sachleistungen zukommen zu lassen. Werde also der Bedarf an Kommunikation durch zur Verfügung gestelltes Wlan gedeckt, könne hierfür nicht auch noch Geld ausbezahlt werden, argumentiert der Gesetzgeber. Schließlich dürften ‚Flüchtlinge‘ nicht besser gestellt werden als andere Bedürftige, die nicht über einen kostenlosen Internetzugang verfügen.
Nach aktuellen Recherchen des Bayerischen Rundfunks sind in der Landes- hauptstadt München derzeit 14.619 ‚Flüchtlinge‘ untergebracht. Ein Groß- teil von ihnen lebt in Sammelunterkünften bzw. Erstaufnahmeeinrichtun- gen und dürfte dort auch in München über einen kostenlosen Wlan-Zugang verfügen. Eine Kürzung des Taschengelds dieses nicht unerheblichen Per- sonenkreises um die bundesweit geregelte Summe von 36 Euro würde in diesem Fall den Steuerzahler um Ausgaben in Höhe von immerhin 526.284 Euro entlasten.Für den Fall, dass die LHM die entsprechende bundesweite Regelung nicht umzusetzen beabsichtigt, wäre die Öffentlichkeit für eine stichhaltige Be- gründung dankbar.“
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen, den Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) das Taschengeld um 36 Euro zu kürzen, wenn in der Unterkunft kostenloses WLAN zur Verfügung steht. Bei der Umsetzung und Auslegung des AsylbLG handelt es sich um eine laufende Angelegenheit der Verwaltung, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Zu Ihrem Antrag vom 31.3.2016 teile ich Ihnen aber Folgendes mit:
Mit der Neuregelung des § 3 Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) soll der Bargeldbedarf in Erstaufnahmeeinrichtungen und den dazugehörigen Dependancen so weit wie möglich durch Sachleistungen ersetzt werden, sofern dies mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand möglich ist. Zuständig für die Gewährung der Sachleistung ist in diesem Fall die Regierung von Oberbayern als Betreiber der Einrichtung. Der abzugsfähige Betrag ist noch nicht abschließend geklärt. Es gibt zum Umfang des Abzugsbetrages unterschiedliche Rechtsauffassungen.
Eine Umsetzung des Sachleistungsprinzips bzgl. WLAN ist in Gemeinschaftsunterkünften derzeit nicht vorgesehen, zumal nicht in allen Unterkünften kostenloses WLAN zur Verfügung steht.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Ich gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.