(teilweise voraus) Am 21. Juli fand vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Einzelfall eine Verhandlung darüber statt, ob einer Familie gegenüber der Landeshauptstadt München ein Aufwendungsersatzanspruch für die Mehrkosten eines selbstbeschafften Kita-Platzes zusteht. Ein Urteil steht noch aus.
Aufgrund der vom BayVGH im Verfahren angedeuteten Rechtsauffassung bereitet die Landeshauptstadt München (LHM) für den Fall des Unterliegens die Revision zum Bundesverwaltungsgericht vor. Die höchstrichterliche Klärung dieser Thematik bleibt dann abzuwarten.
Der Familie wurden von der Stadt insgesamt sieben Platzangebote gemacht, welche nicht angenommen wurden. Die Eltern formulierten der Stadt gegenüber, dass sie ab 1. April 2014 eine Betreuung für ihr Kind benötigen würden. Bereits acht Wochen vorher jedoch entschied sich die Familie für einen Platz in einer selbst gesuchten, nicht-städtischen Einrichtung.
Nach Rechtsauffassung der LHM ist in diesem Fall der Rechtsanspruch des Kindes auf frühe Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Tagespflege durch die Platzangebote sowie den selbst gesuchten Platz erfüllt.
Es gibt keinen bundesrechtlichen Anspruch auf einen kostenfreien Kita-Platz. Anders als in manchen anderen Bundesländern sind in Bayern Kita-Plätze nicht aufgrund eines Gesetzes kostenlos oder in der Gebührenhöhe gedeckelt. Nach dem bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz ist vielmehr eine Pluralität der Trägerangebote gewünscht, auch hochpreisige Kindertageseinrichtungen sind zulässig und werden gleichermaßen staatlich und kommunal gefördert. Daher vertritt die LHM die Auffassung, dass der Rechtsanspruch mit der Annahme des Platzes in der selbstgewählten Einrichtung erfüllt war, das Kind war zum Wunschtermin somit mit einem Platz in einer gesetzlich geförderten Einrichtung versorgt. Für Eltern, die finanzielle Unterstützung für die Kosten der Kinderbetreuung benötigen, besteht jederzeit die Möglichkeit, die Elternbeiträge – je nach Einkommen teilweise oder ganz – nach § 90 Sozialgesetzbuch VIII erstattet zu bekommen. Dazu ist ein Antrag im Sozialbürgerhaus bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe erforderlich, der Weg zum Gericht ist dafür gerade nicht notwendig.
Bleibt der BayVGH im Urteil bei seiner bislang angedeuteten Rechtsauffassung, dann wäre die Stadt gezwungen, über die finanzielle Förderung nach dem bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz hinaus mit Steuergeldern sogar das Geschäftsmodell hochpreisiger, auf Gewinnerzielung ausgerichteter Kindertageseinrichtungen zu finanzieren.
Die Stadt möchte dagegen weiter auf den eingeschlagenen Weg setzen, durch gezielte Fördermodelle wie die Münchner Förderformel für gleiche Qualität und eine sozialverträgliche Gebührenstruktur in den Münchner Kindertageseinrichtungen zu sorgen. Gleichzeitig werden die Eltern bei der Suche nach einem Betreuungsplatz von der städtischen Elternberatungsstelle individuell unterstützt.
Stadtschulrätin Beatrix Zurek: „Die Landeshauptstadt sorgt mit Instrumenten wie der Münchner Förderformel seit Jahren dafür, dass die Gebührenstruktur in Münchner Kindertageseinrichtungen sozialverträglich ist. Aus sozialpolitischer Sicht ist es nicht vertretbar, dass hochpreisige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Kita-Träger zusätzlich zur Förderung, die sie ohnehin erhalten, eine weitere Finanzierung aus Steuergeldern bekommen. Damit wäre einer Preisentwicklung nach oben keine Grenze gesetzt – das kann nicht im Interesse der Münchner Eltern sein.“