Erweiterte Eingliederungshilfen für „Flüchtlings“kinder – Ein Urteil des Landessozialgerichts und seine Folgen für die LHM
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 27.5.2016
Antwort Sozialreferat:
In Ihrer Anfrage vom 27.5.2016 führen Sie Folgendes aus:
„Mit Beschluss vom 21.1.2015 verpflichtete das Landessozialgericht den Landkreis, der für die Ausreichung von Leistungen nach dem Asylbe- werberleistungsgesetz (AsylbLG) zuständig ist, zur Übernahme weiterer Eingliederungshilfen für ‚Flüchtlings‘kinder wie etwa teilstationärer Maß- nahmen, Reha-Leistungen etc. bei behinderten Kindern. Ausschlaggebend sei, argumentierte das Gericht im anhängigen Fall eines fünfjährigen Irakers, dass der Antrag vom Bezirk rechtzeitig an den ‚zweitangegange- nen‘ Reha-Träger – den Landkreis – weitergeleitet worden sei, der damit ‚umfassend zuständig geworden‘ sei (Az. L 8 SO 316/14 B ER). – Träger der Jugendhilfe ist in München das Stadtjugendamt. Es stellen sich Fragen nach den Auswirkungen des genannten Beschlusses des Landessozial- gerichts für die Landeshauptstadt München und die von ihr zu tragenden Kosten für zusätzliche Eingliederungshilfen für behinderte ‚Flüchtlings‘kin- der – zumal vor dem Hintergrund, dass nennenswerte Kontingente an weiteren, auch minderjährigen ‚Flüchtlingen‘ mit entsprechendem Bedarf zu erwarten sind, wie aktuelle Medienberichte über das ‚Kleingedruckte‘ des ‚Flüchtlings-Deals‘ mit der Türkei nahelegen. So schickte die Türkei, berichteten ‚Spiegel‘ und ‚ZEIT‘ unlängst, im Zuge des ‚Deals‘ ‚vor allem ‚schwere medizinische Fälle‘ oder ‚Flüchtlinge mit sehr niedriger Bildung‘ (…). In der EU sei dieses Vorgehen der Türkei bereits vor Abschluss des Deals vermutet worden. Eine Obergrenze für medizinische Schwerstfälle habe jedoch nicht durchgesetzt werden können (…)‘ (hier zlt. nach: http:// www.zeit.de/politik/ausland/2016-05/fluechtlinge-tuerkei-syrer-bildung-eu; zul. aufgerufen: 27.5.2016, 1.15 Uhr; KR).“
Zu Ihrer Anfrage vom 27.5.2016 nimmt das Sozialreferat im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters im Einzelnen wie folgt Stellung:
Frage 1:
Welche Kosten sind der LHM bzw. dem Stadtjugendamt als Träger der Jugendhilfe infolge der genannten Entscheidung des Landessozialgerichts seit Januar 2015 erwachsen, die den für die Ausreichung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zuständigen Landkreis zur Übernahme zusätzlicher Eingliederungshilfen für ‚Flüchtlingskinder‘ ver- pflichtet?Antwort:
In dem im Stadtjugendamt München (StJA) eingesetzten Controlling-Programm, das der Verwaltung und Erfassung der Hilfen der sich in der Zuständigkeit des StJA befindlichen Kinder und Jugendlichen dient, wird u.a. das Merkmal Nationalität, nicht aber der Flüchtlingsstatus erhoben.
Frage 2:
Inwieweit ist die LHM München, hier: Sozialreferat, Jugendamt etc. in der Lage, der ihr aus dem genannten Beschluss des Landessozialgerichts erwachsenden Verpflichtung nachzukommen und die vorhandenen Fälle vollumfänglich zu betreuen – dies angefragt insbesondere vor dem Hin- tergrund erheblich gestiegener Zugangszahlen auch an minderjährigen ‚Flüchtlingen‘ mit Bedarf an erweiterten Eingliederungshilfen seit Sommer 2015?
Antwort:
Im Rahmen der zwischen dem Bezirk Oberbayern als überörtlichem Sozialhilfeträger und den Landkreisen sowie den kreisfreien Städten (hier: Landeshauptstadt München) in Oberbayern als örtlichen Jugendhilfeträgern abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung vom Juni 2010 wird die sachliche Zuständigkeit für Kinder und Jugendliche im Schulalter mit seelischer Behinderung wie folgt geregelt:
Für notwendige Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche ab individuellem Schuleintritt mit ausschließlich seelischer Behinderung ist das StJA zuständig (vgl. §§ 10 Abs. 4 S. 1, 35a SGB VIII). Für notwendige Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit geistiger, körperlicher oder Mehrfachbehinderung ist der Bezirk Oberbayern zuständig.
Die Landeshauptstadt München kommt ihrer Verpflichtung für notwendige und angemessene Hilfe dahingehend nach, dass ggf. Einrichtungen belegt werden, die sich in der Zuständigkeit anderer Kostenträger befinden.
Frage 3:
Inwieweit sieht die LHM als Folge des genannten Beschlusses des Lan- dessozialgerichts vom 21.1.2015 möglicherweise drohende Zahlungseng- pässe, vermehrten Handlungs- und Planungsbedarf etc.?
Antwort:
Wie unter Ziffer 1 ausgeführt, werden die von Ihnen angefragten Daten in dieser Form nicht erhoben.