Grünzüge erhalten – keine „Flüchtlings“unterkunft in der Herterich- straße!
Antrag Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 14.6.2016
Antwort Sozialreferentin Dorothee Schiwy:
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Sie beantragen:
„Der Stadtrat beschließt: Die von der Arbeiterwohlfahrt (AWO) entge- gen den Vorgaben des Planungsreferats in Sachen Grünzüge projektierte ‚Flüchtlings‘unterkunft an der Herterichstraße 158 wird nicht genehmigt; der Erbpachtvertrag wird stadtseitig nicht unterzeichnet. Die geplante ‚Flüchtlings‘unterkunft wird nicht errichtet.“
Die baurechtliche Genehmigung eines Gebäudes betrifft eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und § 22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Eine beschlussmäßige Behandlung der Angelegenheit im Stadtrat ist daher rechtlich nicht möglich.
Die Landeshauptstadt München hat das Grundstück im Rahmen eines Nachlasses erhalten. Die auf dem Grundstück geplante Nutzung entspricht dem testamentarisch festgelegten Willen der Stifterin. Deshalb läuft derzeit bereits ein Vorbescheidsverfahren zur Klärung des Baurechts. In diesem Verfahren bzw. in dem sich anschließenden Bauantrag wird die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens geprüft. Selbstverständlich fließen hier auch die Belange der Grünplanung wie der von Ihnen angesprochene regionale Grünzug ein. Grundvoraussetzung für eine Vergabe der Grundstücksflächen im Erbbaurecht ist natürlich, dass das geplante Vorhaben auch baurechtlich zulässig ist.
Ich hoffe, auf Ihr Anliegen hinreichend eingegangen zu sein und gehe davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.