Der Fall Tobias R. – wie hält es die Stadt mit der Gleichbehandlung?
Anfrage Stadtrat Karl Richter (BIA) vom 7.12.2015
Antwort Oberbürgermeister Dieter Reiter:
Ihrer Anfrage haben Sie folgenden Sachverhalt vorausgeschickt:
„Die Landeshauptstadt München hält sich viel auf ‚Tolerenz’, Gleichberech- tigung und ein diskriminierungsfreies Stadtklima zugute. Jahrelang gab es unter dem Label ‚Hier wird diskriminiert’ sogar eine eigene städtische Kampagne, um jedweder Diskriminierung und Ausgrenzung entgegenzu- treten. Vor diesem Hintergrund nehmen sich jüngste Vorgänge um den 22jährigen Sparkassen-Angestellten Tobias R. umso fragwürdiger aus. Berichten der Lokalpresse zufolge, die sich jüngst am ‚Outing’ des jungen Mannes (BILD München: ‚Hier berät Sie Herr Neonazi!’) beteiligt hatte, machte sich der Münchner Oberbürgermeister, der auch Vorsitzender des Verwaltungsrats der Stadtsparkasse ist, letzte Woche persönlich bei der Sparkassen-Leitung dafür stark, dass Tobias R. beurlaubt und aus dem Pu- blikumsverkehr abgezogen wurde. Laut der ‚BILD’-Zeitung war dies dem OB ‚wichtig’ (Quelle: http://www.bild.de/regional/muenchen/sparkasse/ beurlaubt-nazi-banker-43647944.bild.html; zuletzt abgerufen: 7.12.2015, 0.55 Uhr; KR). Das ‚Vergehen’ des in die Schlagzeilen geratenen 22jähri- gen: er übt ein Amt in der Kleinstpartei ‚Die Rechte’ aus. Die Partei ist we- der verboten noch illegal. – Es stellen sich Fragen.“
Ihre Anfrage wird wie folgt beantwortet:
Frage 1:
Wie vermag der Münchner Oberbürgermeister sein persönliches Engage- ment für die Beurlaubung bzw. Versetzung des Sparkassen-Angestellten Tobias R. aus politischen Gründen mit den Vorgaben des Grundgesetzes in Einklang zu bringen? Dort heißt es bekanntlich in Art. 4, Abs. 3: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, sei- ner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiö- sen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Antwort:
Ich vermute, Sie meinen nicht Art 4 Absatz 3, sondern Art. 3 Absatz 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Im Übrigen zitieren Sie die Quelle falsch. Dort steht korrekt, dass ich lediglich davon spreche, dass Maßnahmen durch die Stadtsparkasse geprüft werden. Ob die Stadtsparkasse, aus Fürsorgepflicht dem Mitarbeiter ge-genüber, ihn statt in einer Filiale künftig in einen internen Bereich einsetzt, ist die alleinige Entscheidung der Stadtsparkasse.
Frage 2:
Inwieweit werden Tobias R. ggf. Versäumnisse in seiner Dienstausübung vorgeworfen, die – über seine Mitgliedschaft in der Partei „Die Rechte“ hinaus – seine Beurlaubung bzw. Versetzung rechtfertigen?
Antwort:
Diese Frage betrifft das konkrete Arbeitsverhältnis und dieses unterliegt selbstverständlich der Vertraulichkeit.
Frage 3:
Inwieweit konsultierte der OB, ehe er sich persönlich bei der Münchner Sparkassenleitung für die Beurlaubung von Tobias R. einsetzte, die Rechts- abteilung der Landeshauptstadt, um sicherzugehen, mit der von ihm ver- anlassten Versetzung des jungen Mannes nicht gegen geltende Gleichbe- handlungs- und Anti-Diskriminierungsvorschriften zu verstoßen?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.