Radlverbot am Marienplatz – Und nur wenige halten sich daran?
Antrag Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl, Ursula Sabathil und Mario Schmidbauer (damalige Fraktion Bürgerliche Mitte – Bayernpartei/Freie Wähler) vom 22.7.2016
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
In Ihrer schriftlichen Anfrage vom 22.7.2016 bemängeln Sie die Verkehrsmoral der Radfahrerinnen und Radfahrer am Marienplatz sowie die mangelnde Kontrolldichte des Fahrradverbots am Marienplatz.
Im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters beantworte ich die in diesem Zusammenhang gestellten Fragen wie folgt, für die gewährte Fristverlängerung bedanke ich mich:
Frage 1:
Wie viele Kontrollen wurden seit Februar durchgeführt, wie viele Verwarnungen wurden ausgesprochen, wie viele und wie hohe Strafen wurden verhängt?
Antwort:
Die Kommunale Verkehrsüberwachung hat seit dem Beginn der Sperrung für Radfahrer in Höhe der Baustelle Hugendubel beim Marienplatz im Zeitraum von Februar bis April 2016 täglich durch sogenannte „Standposten“ insgesamt 17.711 Radfahrerinnen und Radfahrer über die neue Verkehrsregelung informiert und beraten. In diesem Zeitraum wurden noch keine Verwarnungen ausgestellt.
Seit Mai 2016 fanden in Höhe der Engstelle der Baustelle Hugendubel am Rindermarkt weitere 31 Schwerpunktkontrollen statt. Hierbei wurden insgesamt 1.909 Radfahrerinnen und Radfahrer angehalten und entsprechende Verwarnungen ausgestellt. Der Verwarnungsbetrag im beschilderten Zeichen 239 Straßenverkehrsordnung (Radfahren auf einem Gehweg) beträgt 15 Euro. Weitere Schwerpunktkontrollen finden während des gesamten Zeitraums der Baumaßnahmen statt.
Frage 2:
Aus welchen Gründen wurden die Kontrollen nach kurzer Zeit wieder eingestellt?
Antwort:
Siehe Antwort zu Frage 1.
Frage 3:
Welche Maßnahmen können ergriffen werden bzw. sind bereits geplant, um die Verkehrssituation am Marienplatz zu entschärfen und die Sicherheit der Fußgänger zu erhöhen?
Antwort:
Der aktuelle Personalbeschluss ermöglicht es der Kommunalen Verkehrsüberwachung, die Verkehrssicherheitsarbeit auch am Marienplatz künftig noch intensiver zu erfüllen.
Unabhängig davon hat sich die Verkehrssituation am Marienplatz seit dem Beginn der Baustelle Marienplatz 22 (ehemals Hugendubel) insgesamt deutlich verbessert. Die noch zulässige Fahrradverbindung von der Dienerstraße über das Alte Rathaus zum Tal (und umgekehrt) hat durch den Wegfall des Bus- und Taxiverkehrs eine erhebliche Entlastung erfahren. Durch die Aufhebung der Bushaltestelle und des Taxistands stehen dem Rad- und Fußverkehr zusätzliche Bewegungsflächen zur Verfügung, die das Miteinander der verbliebenen Verkehrsarten erleichtern. Lediglich die Durchfahrt vom Marienplatz zum Alten Peter ist zwischen 9 und 21 Uhr für Fahrradfahrer gesperrt. Wie in der Anfrage ausgeführt, verstößt eine gewisse Anzahl von Radfahrern gegen das Durchfahrtsverbot. Unfälle oder nachhaltig gefährliche Situationen wurden seitens des Kreisverwaltungsreferats bei den einzelnen Stichproben bisher aber nicht festgestellt oder von der Polizei gemeldet. Eine Entschärfung der Situation wird derzeit nicht für notwendig erachtet. Eine wirkungsvolle Verbesserung der Fußgängersituation an der Baustelle Marienplatz 22 wäre letztlich nur mit dem Einbau von Umlaufsperren im direkten Baustellenbereich möglich. Diese Umlaufsperren würden aber auch jeglichen Lieferverkehr unterbinden und insbesondere auch den Fußgängerverkehr selbst ganz massiv beeinträchtigen. Umlaufsperren wären zur Verhinderung des Radverkehrs so eng zu fassen, dass die vielen Fußgängerinnen und Fußgänger in Spitzenzeiten den Baustellenbereich nur noch bedingt passieren könnten.
Frage 4:
Wäre es möglich, uneinsichtige Radfahrer, die mehrmals verbotenerweise über den Marienplatz fahren und bei denen geringe Geldbußen offensichtlich nichts bewirken, zum Verkehrsunterricht vorzuladen?
Antwort:
Gemäß § 48 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde einen Verkehrsteilnehmer zur Teilnahme an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr vorladen, wenn dieser Verkehrsvorschriften nicht beachtet hat.Die Vorschrift ist dazu bestimmt, einen Verkehrsteilnehmer, der nicht nur geringfügige Lücken in der Kenntnis der Verkehrsregeln zeigt oder deren Bedeutung verkennt oder aus charakterlichen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Erkenntnissen gemäß zu handeln, erzieherisch zur Beseitigung der bestehenden Mängel zu beeinflussen. Bei einem „Wiederholungstäter“ besteht regelmäßig hierzu Anlass, weil der Betreffende durch die Wiederholungstat gezeigt hat, dass der Anstoß durch die strafgerichtliche oder behördliche Ahndung seiner Tat nicht ausreichen wird. Aber auch bei einem „Ersttäter“ können die Umstände der Tatbegehung, das Verhalten nach der Tat oder die Einlassung des Täters zur Tat Anlass zur Anordnung von Verkehrsunterricht sein, wenn besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei dem Betreffenden ein spezielles Erziehungsbedürfnis vorhanden ist (BayVGH BayVBl. 1991,179).
Insbesondere ist die Uneinsichtigkeit des Verkehrsteilnehmers vor Ort bei der Kontrolle zu konkretisieren bzw. müssen mehrere Verstöße vorliegen. In fast allen Fällen werden allerdings die Verwarnungen bereits vor Ort bezahlt bzw. finden keine Mehrfachverstöße statt. Die Vorladung zum Verkehrsunterricht wird somit, wie dargestellt, in der Praxis wohl nur in absoluten Ausnahmefällen möglich sein.