Anwohnerparken – Gibt es doppelte Lizenzen?
Anfrage Stadtrats-Mitglieder Johann Altmann, Dr. Josef Assal, Eva Caim, Richard Progl und Mario Schmidbauer (Fraktion Bayernpartei) vom 27.10.2016
Antwort Kreisverwaltungsreferent Dr. Thomas Böhle:
Mit Ihrer schriftlichen Anfrage vom 27.10.2016 bitten Sie die Verwaltungspraxis bei der Erteilung von Bewohnerparkausweisen im Hinblick auf mögliche Stellplatzberechtigungen für eine städtische oder private Anwohnergarage darzulegen.
Im Auftrag des Herrn Oberbürgermeisters beantworte ich Ihre in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen wie folgt:
Frage 1:
Dürfen Bewohner, die eine Berechtigung für eine städtische oder private Anwohnergarage haben, dennoch einen Ausweis für ein Parklizenzgebiet beantragen?
Antwort:
Bewohnerinnen und Bewohner, die eine Berechtigung für eine städtische oder private Anwohnergarage besitzen, können keinen Bewohnerparkausweis erhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein spezieller Parkplatz angemietet wurde oder verschiedene Stellplätze genutzt werden können. Sofern die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Stellplatzes gegeben ist, fehlt es naturgemäß an der besonderen Härtesituation, um Parkprivilegien auf öffentlichem Verkehrsgrund einräumen zu können.
Frage 2:
Gelten die Berechtigungen für eine Anwohnergarage unter Umständen auch für das zugehörige Parklizenzgebiet, bspw. wenn die Garage voll besetzt ist?
Antwort:
Erkenntnisse darüber, dass Anwohnergaragen dauerhaft überbucht sind und Stellplatzberechtigte deswegen auf öffentlichen Verkehrsgrund ausweichen müssten, liegen dem Kreisverwaltungsreferat nicht vor. Garageninhaber werden schon aus betrieblichem Eigeninteresse nur so viele Berechtigungen vergeben, dass alle Mieterinnen und Mieter zu jeder Tageszeit eine gute Chance haben, einen Stellplatz vorzufinden. Anderenfalls müssten die Garageninhaber damit rechnen, dass ihre Kundinnen undKunden – im Falle einer dauerhaften Überbelegung – keinen Vorteil mehr in der Berechtigung sehen und in der Konsequenz ihre Fahrzeuge dann doch lieber auf öffentlichem Verkehrsgrund mit einem Bewohnerparkausweis zu deutlich geringeren Kosten abstellen werden. Eine solche Vergabepraxis der Berechtigungen wäre auf Dauer für die Garageninhaber letztendlich geschäftsschädigend. Aus Sicht des Kreisverwaltungsreferates wäre es dessen ungeachtet auch kontraproduktiv – möglicherweise von den Garageninhabern gewollte Überbelegungen – mit Bewohnerparkausweisen abzumildern. Dies würde die Garageninhaber dazu veranlassen, ggf. eine noch höhere Überbelegung in Kauf zu nehmen.