Baumschutzverordnung auf das ganze Stadtgebiet ausweiten
Antrag Stadtrats-Mitglieder Paul Bickelbacher, Herbert Danner, Katrin Habenschaden, Sabine Krieger und Sabine Nallinger (Fraktion Die Grünen/ Rosa Liste) vom 21.10.2016
Antwort Stadtbaurätin Professorin Dr. (I) Elisabeth Merk:
In Ihrem Antrag vom 21.10.2016 beantragen Sie die Ausdehnung der Baumschutzverordnung auf das gesamte Stadtgebiet. Die Ausdehnung soll gewährleisten, dass die derzeit stattfindende bauliche Nachverdichtung Hand in Hand mit dem Schutz von Bäumen geht. Da die Münchner Baumschutzverordnung nicht in allen Stadtgebieten gilt, äußern Sie die Befürchtung, dass in Bereichen, in denen dieses Schutzinstrument fehlt, bald viele wertvolle Bäume Neubauten weichen müssen, ohne dass es in diesem Umfang erforderlich wäre. Als mahnendes Beispiel führen Sie den Bereich Eggarten im Münchner Norden an.
Nach § 60 Abs. 9 GeschO dürfen sich Anträge ehrenamtlicher Stadtratsmitglieder nur auf Gegenstände beziehen, für deren Erledigung der Stadtrat zuständig ist. Der Inhalt Ihres Antrages betrifft jedoch eine laufende Angelegenheit, deren Besorgung nach Art. 37 Abs. 1 GO und §22 GeschO dem Oberbürgermeister obliegt. Der Erweiterung des Geltungsbereiches der Baumschutzverordnung sind naturschutzrechtliche und naturschutzfachliche Grenzen gesetzt, über die hinaus ein Verordnungserlass nicht möglich ist. Die Prüfung bzw. Beurteilung dieser naturschutzrechtlichen und naturschutzfachlichen Voraussetzungen als Grundlage für eine Ausdehnung der Baumschutzverordnung auf das ganze Stadtgebiet ist demnach eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung. Eine Behandlung erfolgt deshalb auf diesem Wege.
Zu Ihrem Antrag vom 21.10.2016 teilt Ihnen das Referat für Stadtplanung und Bauordnung Folgendes mit:
Die Rechtsgrundlage für den Erlass einer Baumschutzverordnung findet sich in § 29 Abs. 1 Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz. Dieser Vorschrift zu Folge können Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist, unter Schutz gestellt werden. Der Schutz kann sich dabei für Teile des Landes u.a. auf den gesamten Bestand an Bäumen beziehen. Die Ermächtigungsgrundlage des Bundesnaturschutzgesetzes bietet demzufolge grundsätzlich den nötigen Spielraum, die erforderliche Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Bestandes vorausgesetzt, den
Geltungsbereich der Baumschutzverordnung auf das ganze Stadtgebietauszudehnen. Diesen Spielraum hat der bayerische Gesetzgeber jedoch im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz in der Zuständigkeitsregelung des Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 Bayerisches Naturschutzgesetz wieder eingeschränkt, indem er die Möglichkeit zum Erlass einer Rechtsverordnung zum Schutz des Bestandes an Bäumen und Sträuchern (Baumschutzverordnung) auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile beschränkt.
Die Münchner Baumschutzverordnung in der derzeit gültigen Fassung vom 18.1.2013 schöpft den Rahmen des gesetzlich Möglichen im Grundsatz bereits voll aus und bezieht alle zum Zeitpunkt der Novellierung im Zusammenhang bebauten Bereiche des Stadtgebietes in den räumlichen Geltungsbereich mit ein. Eine darüber hinausgehende Ausdehnung des Geltungsbereiches der Baumschutzverordnung auf das gesamte Stadtgebiet würde aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen an der rechtlichen Zulässigkeit scheitern. Dies gilt auch für die Einbeziehung des in Ihrem Antrag beispielhaft genannten Bereichs Eggarten im Münchner Norden, der die gesetzlichen Voraussetzungen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes nicht erfüllt.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass Gehölzbestände, die außerhalb des Bebauungszusammenhangs liegen, keinerlei naturschutzrechtlichen
Schutz genießen. Neben der Einbeziehung von besonders wertvollen Beständen in Schutzregime wie Landschaftsschutzverordnung, Natur schutzgebietsverordnung oder Verordnung zum Schutz von flächenhaften Landschaftsbestandteilen gibt es sowohl im Bundesnaturschutzgesetz wie auch im Bayerischen Naturschutzgesetz wirksame Bestimmungen, die bestimmte Teile der Natur, darunter auch Gehölze, vor einer willkürlichen Beseitigung schützen. Beispielhaft genannt seien hier der gesetzliche Biotopschutz, der Schutz von Hecken, lebenden Zäunen, Feld- und Ufergehölzen und -gebüschen, die Bestimmungen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes und auch die Eingriffsregelung.
Um Kenntnisnahme von den vorstehenden Ausführungen wird gebeten. Wir gehen davon aus, dass die Angelegenheit damit abgeschlossen ist.
Die Anlage zur Antwort kann abgerufen werden unter: