Gemäß § 27 Abs.3 des Grundsteuergesetzes kann die Grundsteuer für diejenigen Steuerpflichtigen, die die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, anstatt durch individuellen Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für diese Steuerpflichtigen treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Grundsteuerbescheid zugegangen wäre.
Die Landeshauptstadt München macht hinsichtlich der Grundsteuerfestsetzung für das Kalenderjahr 2016 von dieser Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung Gebrauch und setzt hiermit – vorbehaltlich der Erteilung eines schriftlichen Grundsteuermessbescheides oder Grundsteuerbescheides 2016 in individuellen Fällen – die Grundsteuer für das Jahr 2016 in gleicher Höhe wie im Vorjahr fest.
Diejenigen Grundsteuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2016 erhalten, haben im Kalenderjahr 2016 die gleiche Grundsteuer zu entrichten, wie sie zuletzt für das Jahr 2015 festgesetzt wurde. Diesbezüglich wird auf den Inhalt der zuletzt ergangenen schriftlichen Grundsteuerbescheide ausdrücklich hingewiesen.
Die Grundsteuer wird – vorbehaltlich einer anderen Regelung – zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2016 fällig (§ 28 Abs.1 Grundsteuergesetz). Jahreszahler gemäß § 28 Abs.3 Grundsteuergesetz haben den Gesamtbetrag der Steuer für 2016 am 1. Juli zu entrichten.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten keine zahlungsaufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung).
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München, Kassen- und Steueramt, Herzog-Wilhelm-Straße 11, 80331 München (Briefanschrift: Postfach 20 19 51, 80019 München) einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse poststelle@muenchen.de eingelegt werden.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München (Briefanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Diese Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn
wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Am letzten Tag des Fristablaufs steht nach Dienstschluss zur Einlegung des Widerspruchs der Sonderbriefkasten im Rathaus, Marienplatz 8 (neben dem Auskunftsschalter am Eingang Fischbrunnen) zur Verfügung, in den der Widerspruch zur Wahrung der Frist noch bis 24 Uhr eingeworfen werden kann.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
Die Klage ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Bayerstraße 30, 80335 München (Briefanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben.
Die Klage muss den Kläger , die Beklagte (Landeshauptstadt München) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen
bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.
Hinweise:
-Auf die Ausführungen in den zuletzt ergangenen Grundsteuerbescheiden wird ausdrücklich hingewiesen.
-Für die durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzten Grundsteuern ergehen keine weiteren Zahlungsaufforderungen.
- Bei Lastschrifteinzug werden die festgesetzten Beträge zu den Fälligkeitsterminen abgebucht. Sollte der Fälligkeitstermin auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fallen, dann erfolgt die Belastung des Bankkontos zum nächsten Werktag. Für Kontendeckung ist zu sorgen. -Die Forderungen, für die eine Einzugsermächtigung vorliegt, werden zu den Fälligkeitsterminen von der hinterlegten Bankverbindung (IBAN und BIC) mit der entsprechenden Mandatsreferenz und der Gläubiger-ID DE 34 LHM 00 00 00 15 55 6 der Landeshauptstadt München abgebucht.